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Elternzeit – der richtige Antrag

Die Elternzeit ist ein Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer/innen, die ihr Kind nach der Geburt zu Hause erziehen möchte, diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Elternzeit sind im „Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit" – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – (BEEG) geregelt.

Der folgende Beitrag erläutert, wer wann und wie lange Anspruch auf Elternzeit hat und wie diese beantragt wird.

Wer hat wie lange Anspruch auf Elternzeit?

Anspruch auf Elternzeit haben alle Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Der Anspruch erstreckt sich auch auf Adoptiv- und Pflegeeltern sowie unter Umständen auch auf die Großeltern, vgl. § 15 Absatz 1 und 1a BEEG. Weiterhin ist es möglich, Elternzeit für die Erziehung der Kinder des Ehepartners oder des eingetragenen Lebenspartners zu nehmen; also für nicht-leibliche Kinder.

Die Elternzeit kann maximal drei Jahre pro Kind in Anspruch genommen werden. Sie sollte bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes abgeschlossen sein. Der Arbeitgeber darf so einer Freistellung während der ersten drei Lebensjahre des Kindes nicht widersprechen.

Zwölf Monate der Freistellung können auch zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Hierfür muss der Arbeitgeber aber zustimmen – verpflichtet ist er dazu jedoch nicht.

Wichtige Informationen zur Elternzeit:

- Weil das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht, besteht kein Anspruch auf Lohn- und Gehaltszahlung. Das sogenannte Elterngeld kann den finanziellen Verlust jedoch für bis zu 14 Monate ausgleichen.

- Während der Elternzeit genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Strenggenommen sogar schon ab dem Tag der Antragsstellung, vgl. § 18 BEEG.

- Ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert sich durch die Freistellung nicht.

- Während der Elternzeit darf der Arbeitnehmer bis zu 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten.

- Während der Elternzeit bleibt der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Erzielt er während dieser Zeit (neben dem Elterngeld) kein weiteres Einkommen, so ist er beitragsfrei versichert.

- Während der Kindererziehungszeiten besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge werden aus Bundesmitteln gezahlt und betragen anteilig 100% des Durchschnittsverdiensts aller Versicherten. Arbeitnehmer sollten sich deshalb unbedingt mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen, damit die Kindererziehungszeiten angerechnet werden.

- Nach der Elternzeit wird das alte Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber wieder fortgeführt. Aus der Inanspruchnahme der Elternzeit darf sich keine Benachteiligung für den Arbeitnehmer ergeben.

- Falls der Arbeitnehmer nach der Elternzeit weniger arbeiten möchte, hat er nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit.

Der richtige Antrag auf Elternzeit:

Der Arbeitnehmer beantragt die Freistellung bei seinem Arbeitgeber.

Hierfür reicht ein formloser, schriftlicher Antrag. Der Antrag sollte natürlich eine Anrede, den Namen und die Adresse des Mitarbeiters enthalten. Außerdem muss der Zeitraum und die Dauer der gewünschten Elternzeit genannt werden.

Wichtig ist, dass der Antrag sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber eingeht. Frauen befinden sich in den ersten acht Wochen nach der Geburt in Mutterschutz. Deshalb reicht es aus, wenn der Antrag spätestens eine Woche nach der Geburt beim Arbeitgeber eingeht. (Natürlich nur, sofern die Mutter direkt im Anschluss an den Mutterschutz in die Elternzeit möchte.)

Bei Männern muss der Antrag sieben Wochen vor dem ausgerechneten Geburtstermin beim Arbeitgeber eingehen, wenn die Freistellung von der Arbeit direkt nach der Geburt beginnen soll.

Wenn der Antrag verspätet beim Arbeitgeber eingeht, dann kann dieser dem Wunschtermin widersprechen und die Freistellung verschiebt sich entsprechend der Dauer der Verspätung.

Für die ersten beiden Lebensjahre muss der Zeitraum der Elternzeit verbindlich und exakt angegeben werden. Das dient der Planungssicherheit des Arbeitgebers, damit dieser ggfs. eine Vertretung einplanen und organisieren kann.

Möchte der Mitarbeiter nach Ablauf der zweijährigen Freistellung direkt weitere 12 Monate in Anspruch nehmen (s.o.), dann muss der neue Antrag sieben Wochen vor Ablauf der zwei Jahre beim Arbeitgeber eingehen.

Der Arbeitnehmer kann die Elternzeit auf bis zu zwei Abschnitte aufteilen.

Beispiel 1: Die Mutter möchte in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes insgesamt 12 Monate Elternzeit nehmen und diese auf zwei Mal sechs Monate verteilen. (2 x 6 Monate = 12 Monate Elternzeit.)

Sie möchte in den ersten sechs Lebensmonaten in Elternzeit. Anschließend möchte sie wieder ein Jahr lang arbeiten (zum Beispiel, weil ihr Mann dann zwölf Monate in Elternzeit ist). Die anderen sechs Monate Elternzeit möchte sie dann vom Ende des 18. bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes nehmen.

In diesem Fall muss die Mutter spätestens eine Woche nach der Geburt beide Freistellungsabschnitte für die folgenden 24 Monate beantragen.

Beispiel 2: Der Vater möchte die ersten 18 Lebensmonate in Elternzeit und dann wieder sechs Monate arbeiten. Anschließend möchte er im dritten Lebensjahr des Kindes für weitere 12 Monate freigestellt werden.

Hier beantragt der Mitarbeiter sieben Wochen vor dem ausgerechneten Geburtstermin die 18 Monate Elternzeit. Anschließend arbeitet er wieder sechs Monate.

Sieben Wochen vor Beginn der zweiten Elternzeit (also sieben Wochen vor Vollendung des 24. Lebensmonats) beantragt er die weiteren 12 Monate Freistellung beim Arbeitgeber.

Zusammenfassung:

- Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit.

- Die Elternzeit kann maximal drei Jahre dauern und soll bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes abgeschlossen sein. (Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers auch noch zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr.)

- Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz.

- Während der Elternzeit dürfen bis zu 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden.

- Der Antrag muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber eingehen. (Beachten Sie den Unterschied zwischen Mütter und Väter.)

- Für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes müssen die Zeiträume der Freistellung verbindlich geplant werden.

Beitrag veröffentlicht am
6. Oktober 2014

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