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BFH X R 34/16 - Poker als Gewerbe im Einkommensteuerrecht

Der Bundesfinanzhof hat am 7.11.2018 (BFH X R 34/16) erneut zur einkommensteuerlichen Behandlung von Pokergewinnen geurteilt. Hierbei festigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Poker im Hinblick auf die Einordnung als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel. Allerdings soll hierbei noch zwischen Turnierpoker und dem Cash Game unterschieden werden. Darüber hinaus wird in Erwägung gezogen, dass sogar das sogenannte Staking als Mitunternehmerschaft einkommensteuerliche Relevanz haben könnte.

Poker im Steuerrecht:

Die Gewinne, die durch Poker erzielt werden, unterliegen unter Umständen der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits 2015 festgestellt, BFH X R 43/12.

Voraussetzung ist, dass die Gewinne im Rahmen eines Gewerbes erzielt werden. Dann handelt es sich um gewerbliche Einkünfte, die im Rahmen der Einkommensteuer besteuert werden.

Bei professionellen Spielern geht der BFH mittlerweile davon aus, dass es sich um eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit handelt, die äußerlich erkennbar am Markt gegen Entgelt angeboten wird.

Auch zur Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Poker hat sich der BFH bereits geäußert. Hierbei soll der unmittelbare Zusammenhang beim Leistungsaustausch zwischen Leistung und Gegenleistung fehlen. Demnach unterliegen die Gewinne nicht der Umsatzsteuer, wenn nur ein erfolgsabhängiges - von der Platzierung abhängiges - Preisgeld erzielt wird, BFH XI R 37/14. Dies ist aber auch der Regelfall bei Pokerturnieren, dass die Gewinne abhängig von der Platzierung im Turnier ausgezahlt werden. Anders ist es zu beurteilen, wenn der Spieler von Dritten eine Vergütung für die Teilnahme am Turnier erhält und diese Vergütung von der Platzierung unabhängig ist. Dann unterliegt diese Vergütung unter Umständen im Rahmen eines Gewerbes bereits der Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass beim professionellen Pokerspieler trotz Vorliegen eines Gewerbes zwischen Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschieden wird. Die Voraussetzungen für eine Einkommensteuerpflicht werden eher bejaht als eine Umsatzsteuerpflicht.

In der aktuellen Entscheidung BFH X R 34/16 haben die Richter aus München aber auch erneut Stellung zur Unterscheidung von Glücks- und Geschicklichkeitsspiel genommen.

BFH X R 34/16 - Poker als steuerpflichtiges Gewerbe:

In der aktuellen Entscheidung BFH X R 34/16 vom 7.11.2018 hat ein Spieler zwischen 2005 bis 2007 regelmäßig in verschiedenen Städten an Pokerturnieren teilgenommen. Hierbei hat er in der Summe Gewinne erzielt. Außerdem nahm er in Spielcasinos an Cash Games teil und erzielte ebenfalls einen Totalgewinn.

Das Finanzamt hat die Gewinne der Einkommensteuer unterworfen.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Einordnung der Preisgelder aus den Turnieren als gewerbliche Einkünfte. Insbesondere handelt es sich beim Turnierpoker nicht um ein reines Glücksspiel. Vielmehr liegt eine Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel vor. Aber nur bei reinem Glücksspiel fehlt es an der erforderlichen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Bei einer Mischform, bei der das langfristige Ergebnis durch Können und Erfahrung beeinflusst wird, sind die Tatbestandsmerkmale für ein Gewerbe im Sinne des Einkommensteuerrechts aber erfüllt.

Somit muss man im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung der Finanzgerichte von einer mittlerweile gefestigten Rechtsprechung in diesem Zusammenhang ausgehen. Insbesondere dann, wenn es sich um bekannte Spieler handelt, deren gesammelte Preisgelder in öffentlich zugänglichen Pokerdatenbanken einsehbar sind. Wenn hierbei über einen längeren Zeitraum hohe Einkünfte erzielt werden, spricht dies für einen Totalgewinn, der durch die Fähigkeit des Spielers beeinflusst wird. Anzumerken bleibt, dass die Ausgaben im Rahmen dieses Gewerbes einkommensmindernd berücksichtigt werden können. Namentlich handelt es sich hier vor allem um die Startgelder (Buy-ins), die Reisekosten oder Kosten für Coaching und Equipment.

Hinsichtlich der Beurteilung von Cash Game soll aber nun detailliert geprüft werden, ob diese Spielform ebenfalls als Mischform zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspiel qualifiziert wird.

Cash Game im Steuerrecht:

Der Bundesfinanzhof hat eine Besteuerung der erzielten Gewinne aus Cash Game zunächst abgelehnt. Hierfür müsse erst ermittelt werden, ob die einkommensteuerrechtliche Beurteilung des Turnierpokers auch für das Cash Game zutrifft. Wenn es sich beim Cash Game um reines Glücksspiel handelt, dann ist eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht gegeben. Eine Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuer kann dann nicht stattfinden.

Nun bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis die Finanzgerichte in dieser Frage gelangen. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass die Richter hierbei ebenfalls eine Qualifikation als Mischform zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspiel vornehmen. Zumindest dann, wenn es sich langfristig um einen sogenannten Winningplayer / Shark handelt. Bei diesen Spielern ist auch in der Pokerszene unbestritten, dass durch Können und Erfahrung langfristig ein Vorteil ("Edge") gegenüber Freizeitspielern besteht.

Die Geschicklichkeitskomponente liegt in der Berechnung der Equity mittels Odds and Outs durch stochastische Fähigkeiten.

Im Vergleich zum Turnierpoker kann die Abhängigkeit vom Glück sogar reduziert werden, weil der Spieler jederzeit aus dem laufenden Spiel aus- und einsteigen kann. Innerhalb eines Turniers werden die (langfristig erfolgreichen) Spieloptionen beim Turnierpoker durch steigende Blinds regelmäßig geringer und die Abhängigkeit vom Glück ist somit höher.

Staking im Einkommensteuerrecht:

Weiterhin wurde in der Entscheidung auch angedeutet, dass eine Beteiligung Dritter im Rahmen des Staking als Mitunernehmerschaft im Sinne des § 15 I 1 Nr. 2 EStG qualifiziert werden könnte. Im vorliegenden Fall lagen für diese Annahme allerdings keine durchgreifenden Anhaltspunkte vor. Hierbei kommt es neben steuerrechtlichen Fragen auch auf die gesellschaftsrechtliche Einordnung des Backers (Geldgebers) an.

Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung im Zusammenhang mit Staking gibt es derzeit jedoch noch keine Rechtsprechung.

Es bleibt also abzuwarten, wie sich die Lage bezüglich Cash Game und Staking in Zukunft entwickeln wird.

Zusammenfassung:

  • Die finanzgerichtliche Rechtsprechung qualifiziert professionelles Turnierpoker erneut als Gewerbe im Rahmen der Einkommensteuer.
  • Hierbei stellt der BFH klar, dass es sich beim Turnierpoker um eine Mischform aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel handelt, BFH X R 34/16. Somit liegt eine grundsätzlich einkommensteuerbare Tätigkeit vor.
  • Nur bei einem reinem Glücksspiel fehlt es am erforderlichen Tatbestandsmerkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und einer Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung.
  • Hinsichtlich dem Cash Game soll noch geprüft werden, ob die Einordnung als Mischform aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel ebenfalls zutreffend ist. Dann wären auch Gewinne aus Cash Game grundsätzlich einkommensteuerbare Einkünfte.
  • Ob Dritte im Rahmen des Stakings als Mitunternehmer zu qualifizieren sind, soll ebenfalls durch die Finanzgerichte überprüft werden. In diesem Fall könnten die Einkünfte des "Backers" ebenfalls der Einkommensteuer unterliegen.

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