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Erbschaftssteuerbefreiung für Haus kann nach Schenkung rückwirkend entfallen

Erbt der eine Ehegatte von seinem verstorbenen Ehegatten das Familienheim, profitiert dieser in der Regel von der Erbschaftssteuerbefreiung, wenn er das Haus weiterhin als Eigentümer bewohnt. Diese Steuerbefreiung entfällt jedoch rückwirkend, wenn das Haus innerhalb von zehn Jahren an einen Dritten übertragen wird. Das gilt nach BFH II R 38/16 sogar dann, wenn der überlebende Ehepartner das Haus schenkweise an die Tochter überträgt und weiterhin in dem Haus wohnen bleibt. Diese Entscheidung überrascht, denn das Kind hätte das Haus ebenfalls steuerbefreit vom Erblasser erwerben können.

Erbschaftssteuerbefreiung bei selbst bewohntem Familienhaus:

Bei einer Erbschaft und auch bei einer Schenkung muss der Erwerber den Vermögenserwerb nach dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz versteuern. Hiervon gibt es aber zahlreiche Ausnahmen und Erleichterungen, beispielsweise bei Firmenfortführung, Unterhaltsschenkungen und auch bei einem bisher vom Erblasser oder Schenker selbst genutzten Wohnraum. Die Begünstigungen sind in der Regel an besondere Umstände geknüpft. Bei einem Haus können nur die Kinder oder der Ehegatte von der vollständigen Befreiung profitieren. Außerdem ist erforderlich, dass das Haus in der Vergangenheit selbst bewohnt wurde und auch in Zukunft vom Empfänger zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Wenn der Empfänger das Haus innerhalb von zehn Jahren auf einen Dritten überträgt, dann entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Folglich muss der Empfänger die Steuer nachzahlen.

BFH II R 38/16:

Sachverhalt:

Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte die Klägerin das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) rückwirkend nicht mehr, weil die Klägerin das Familienheim verschenkt hatte.

Entscheidung und Entscheidungsgründe:

Der BFH bestätigt die Auffassung des Finanzamts und hält die Nachversteuerung für rechtmäßig.

Aufgrund des sog. Nachversteuerungstatbestands entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Hätten in dem Nachversteuerungstatbestand Aussagen lediglich zur weiteren Nutzung des Familienheims innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb getroffen werden sollen, hätte die kürzere Formulierung "Selbstnutzung zu Wohnzwecken" oder "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ausgereicht. Der in der Vorschrift verwendete Begriff "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" spreche dafür, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben müssten.

Zusammenfassung:

  • Bei einer Erbschaft und auch bei einer Schenkung muss der Vermögenserwerb beim Erwerber grundsätzlich versteuert werden.
  • Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz gewährt jedoch in vielen Fällen bestimmte Freibeträge und vollständige oder teilweise Steuerbefreiungen. Beispielsweise bei Firmenfortführung, Unterhaltsschenkungen oder dem Übergang des Familienheims.
  • Der Ehegatte und auch die Kinder können das bisher vom Erblasser oder Schenker selbst genutzte Eigenheim steuerfrei durch Erbschaft oder Schenkung erwerben, wenn sie anschließend und unverzüglich selbst darin wohnen.
  • Diese Steuerbefreiung entfällt allerdings rückwirkend, wenn das Haus innerhalb von zehn Jahren auf einen Dritten übertragen wird.
  • Der Bundesfinanzhof sieht die rückwirkende Nachbesteuerung sogar in dem Fall als rechtmäßig an, wenn der überlebende Ehegatte das Haus nach anderthalb Jahren an das eigene Kind verschenkt, aber sich gleichzeitig ein lebenslanges Nießbrauchrecht eintragen lässt und weiterhin in dem Haus wohnen bleibt.
  • Der BFH stellt in II R 38/16 insbesondere auf den Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG ab. Dieser setzt für die Steuerbefreiung voraus, dass der Erwerber in dem Haus Haus zehn Jahre zur "Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke" lebt.
  • Diese Entscheidung kann auch verwundern, denn die Kinder können das Haus ja ebenfalls steuerbefreit erwerben. Wenn die überlebende Ehefrau das Haus also nach wenigen Jahren an das eigene Kind verschenkt und mit einem lebenslangen Nießbrauchrecht weiterhin in dem Haus wohnt, dann wäre in diesem Fall wohl auch gerechtfertigt, die Steuerbefreiung nicht rückwirkend entfallen zu lassen.

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