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Kurzarbeit – vorübergehende krisenbedingte Verbesserungen in 2020

Eine Gesetzesänderung vom 13.03.2020, welche rückwirkend ab dem 01.03.2020 anwendbar ist, erleichtert den Zugang zum Kurzarbeitergeld für wirtschaftlich bedrohte Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer.

Kurzarbeit

Bei Kurzarbeit wird die Arbeitszeit verkürzt und im Verhältnis dazu der Arbeitsentgeltanspruch reduziert.

In diesen Fällen erfolgt eine erhebliche finanzielle Unterstützung der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die Bundesagentur für Arbeit. Hierdurch soll betriebsbedingten Entlassungen im Krisenzeiten entgegengewirkt werden. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den §§ 95 ff. SGB III.

Der Zugang zu den entsprechenden Unterstützungsleistungen wurde mit Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelung für das Kurzarbeitergeld vom 13.03.2020 erleichtert sowie die Unterstützungsleistungen erhöht.

Voraussetzungen von Kurzarbeit

Kurzarbeit ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern oder dem Betriebsrat eine Verringerung der Arbeitszeit vereinbart. Kurzarbeit ist mitbestimmungspflichtig gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Allein die in einem Arbeitsvertrag vereinbarte Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeit anordnen zu können, ist daher nicht ausreichend. Erforderlich ist eine konkrete Vereinbarung über Umfang und Dauer der Kurzarbeit mit den betroffenen Arbeitnehmern. In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt diese Vereinbarung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung.

Ist die entsprechende Grundlage geschaffen, so ist die Kurzarbeit der Bundesagentur für Arbeit mit dem entsprechenden Formblatt, welches auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit abgerufen werden kann, anzuzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, wie die Kurzarbeit eingeführt wurde und aus welchen Gründen diese erforderlich ist.

Kurzarbeitergeld kann nur aufgrund einer ordnungsgemäßen Anzeige über den Arbeitsausfall sowie bei ordnungsgemäßer Einführung der Kurzarbeit gewährt werden.

Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes

Kurzarbeitergeld wird nur gezahlt, wenn sich das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers aufgrund der Kurzarbeit erheblich verringert und die Kurzarbeit auf einem anerkannten Grund beruht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis, wie z.B. der Corona-Pandemie;
  • Es gibt keine anderen Möglichkeiten den Arbeitsausfall auszugleichen, wie z.B. Überstundenabbau. Ein Aufbau eines negativen Arbeitszeitensaldos ist anders als zuvor im Zeitraum der Geltung des befristeten Verbesserungsgesetzes nicht erforderlich;
  • Die Reduzierung der Arbeitszeit ist nur vorübergehend, maximal 12 Monate;
  • Der Arbeitsausfall unter Beachtung arbeitsrechtlicher Bestimmungen eingeführt und der Bundesagentur für Arbeit ordnungsgemäß angezeigt wurde;
  • Nach Beginn des Arbeitsausfalles erfolgte keine Beendigung der Beschäftigung aufgrund der verringerten Beschäftigungsmöglichkeit;
  • Durch den Arbeitsausfall sind im Geltungsbereich der befristeten Verbesserungen mindestens 10% der Beschäftigten (sonst 1/3 der Beschäftigten) , betroffen. Bei den betroffenen Arbeitnehmern muss es durch den Arbeitsausfall zu einer Verringerung des monatlichen Bruttogehaltes von mindestens 10% kommen.

Höhe und Reichweite des Kurzarbeitergeldes

Kurzarbeitergeld gibt es für alle Mitarbeiter die von der Kurzarbeit mit der entsprechenden Bruttogehalt Verringerung betroffen sind. Durch die Änderung der gesetzlichen Vorschriften zum 01.03.2020 kann nunmehr auch mit den extern eingesetzten Leiharbeitern Kurzarbeit vereinbart werden. Es besteht also auch für diese Arbeitnehmer ein Anspruch auf Kurzarbeit (§ 11a AÜG)

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes bemisst sich nach dem Verlust an Bruttoentgelt, welches der Arbeitnehmer durch den Arbeitsausfall erlitten hat. Dabei wird aber nicht der gesamte Entgeltausfall abgefangen. Es werden 60% der Nettoentgeltdifferenz bzw. bei einem erhöhten Leistungssatz z.B. bei unterhaltspflichtigen Kindern 67% erstattet. Arbeitnehmer, welche oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung verdienen, erhalten maximal den Höchstbetrag.

Darüber hinaus werden dem Arbeitgeber aufgrund der aktuell geltenden Gesetzesänderung auch die für die betreffenden Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Hierbei handelt es sich um jene Beiträge, die Arbeitszeit betrifft, die durch die Kurzarbeit ausfällt. Diese auf 80% reduzierte Sozialversicherungsbeiträge musste vormals der Arbeitgeber allein tragen.

Form und Frist

Die Anzeige der Kurzarbeit sowie der Antrag auf Kurzarbeitergeld sind auf den entsprechenden Formularen der Bundesagentur für Arbeit einzureichen. Für den Antrag auf Kurzarbeitergeld gilt eine Frist von 3 Monaten. Die Frist von drei Monaten beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wurde.

Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage zu Kurzarbeit

  • Bei fehlenden vorübergehenden Beschäftigungsmöglichkeiten, welche auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen und die nicht anders ausgleichbar sind, kann Kurzarbeit vereinbart werden.
  • Voraussetzung ist das mindestens 10 % der Beschäftigten an der Kurzarbeit betroffen sind und dadurch mindestens 10 % weniger Bruttogehalt erhalten.
  • Wenn die Kurzarbeit unter Beachtung arbeitsrechtlicher Bestimmungen eingeführt und der Bundesagentur für Arbeit ordnungsgemäß angezeigt wurde, kann Kurzarbeitergeld beantragt und erhalten werden. Weiterhin werden Sozialversicherungsbeiträge in gewissem Umfang erstattet.

Beitrag veröffentlicht am
22. März 2020

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