Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Rückforderung einer Schenkung an Lebenspartner des Kindes

Der BGH hat im Urteil vom 18. Juni 2019 (Az.: X ZR 107/16) über eine Schenkung der Eltern an den Lebensgefährten ihrer Tochter entschieden.

Das Paar kaufte sich 2011 eine Immobilie im Berliner Umland zum gemeinsamen Wohnen. Die Eltern der Tochter halfen bei der Finanzierung und wandten dem Paar 104.109,10 Euro zu. Die Beziehung des Paares hatte zu dem Zeitpunkt bereits neun Jahre Bestand.

Als die Beziehung zwei Jahre später in die Brüche ging, verlangten die Eltern die Hälfte des zugewandten Betrags vom ehemaligen Partner zurück. Da dieser eine Rückzahlung ablehnte, erhob die Mutter Klage vor dem zuständigen Landgericht auf Rückzahlung. Das Landgericht gab der Klage statt, woraufhin der Beklagte erfolglos Berufung einlegte und letztlich in Revision beim BGH ging.

Grundlagen der Schenkung

Eine Schenkung mag etwas Alltägliches sein, an das die Wenigsten einen Gedanken verschwenden. Tatsächlich ist auch eine Schenkung gesetzlich geregelt – und zwar in den §§ 516 – 534 BGB.

Grundsätzlich erfolgt ein Schenkungsvertrag einseitig. Das heißt, der Schenker auf der einen Seite, übergibt dem Beschenkten eine Sache, ohne eine Gegenleistung vom diesem zu erhalten. In der Regel unterliegt eine Schenkung auch keiner Bedingung. So eine Bedingung kann jedoch gemäß § 525 BGB als Schenkung unter Auflage vereinbart werden. Falls der Beschenkte die Auflage nicht vollzieht, kann der Schenker gemäß § 527 Abs. 1 BGB die Herausgabe des Geschenks verlangen.

Jede Schenkung muss gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB notariell beurkundet werden. Dies geschieht in der Praxis jedoch in den seltensten Fällen. Allerdings wird dieser Formmangel gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt, wenn die Schenkung erfolgt ist.

Eine Rückforderung der Schenkung kommt außer in § 527 Abs. 1 BGB nur in Ausnahmefällen in Betracht. Diese sind:

  • Einrede des Notbedarfs gemäß § 519 BGB
  • Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers gemäß § 528 BGB
  • Grober Undank des Beschenkten gemäß § 530 BGB

Für eine Rückforderung wegen groben Undankes muss der Beschenkte sich jedoch schwere Verfehlungen leisten. Die Hürden dafür sind hoch. Die Rechtsprechung nimmt solche an, wenn der Beschenkte zum Beispiel nach dem Leben des Schenkers trachtet. Eine Untreue in der Beziehung kann höchstens dann als grober Undank betrachtet werden, wenn der Schenker nachweisen kann, dass diese einzig das Scheitern der Ehe herbeigeführt hat.

Da vorliegend keiner der genannten Ansprüche auf Rückforderung in Frage kam, hat sich die Klägerin auf § 313 BGB berufen – den Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Urteil des BGH

Der BGH gab der Klägerin Recht. Dabei folgte der BGH den Ausführungen der Vorinstanz des Oberlandesgerichts. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1, 3 BGB für begründet erachtet. Indem sich das Paar trennte, hätten sich Umstände schwerwiegend verändert, von deren Vorhandensein die Eltern und das Paar gemeinsam ausgegangen seien.

Ein solcher Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1, 3 BGB kann bei jedem Vertrag eintreten, wenn diesem Umstände oder Vorstellungen eines oder beider Vertragspartner zugrunde liegen, die nicht zum Vertragsinhalt erhoben wurden. Außerdem muss der Wille der Schenkung auf dieser Vorstellung aufbauen.

Geschäftsgrundlage

Hierbei ist zu prüfen, was genau die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags darstellt.

Bei einer Zuwendung einer Immobilie, deren Wert auch nicht gerade gering ausfällt, darf der Schenker regelmäßig darauf vertrauen, dass die Immobilie von den Beschenkten auch für einige Zeit gemeinsam genutzt wird. Andererseits muss der Schenker auch damit rechnen, dass eine Beziehung realistisch gesehen nicht immer ein Leben lang hält. Der BGH musste also prüfen, welcher Zeitraum des Bestands der Beziehung die Vorstellungen des Schenkers erfüllt und welcher nicht.

Hierbei ging der BGH davon aus, dass die Eltern der Schenkung zugrunde legten, dass die Beziehung nicht nur für kurze Zeit Bestand haben, sondern langfristig bestehen wird. Das Paar trennte sich jedoch bereits nach zwei Jahren nach der Zuwendung des Geldes. Wenn für die Eltern das Ende der Beziehung absehbar gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass die Schenkung zur Finanzierung des gemeinsamen Hauses ausgeblieben wäre. Damit ist den Eltern nicht zuzumuten, an der Schenkung weiterhin festzuhalten. Ebenso ist es dem Beschenkten regelmäßig zuzumuten, das Geschenk wiederrum zurückzugeben.

Keine Berücksichtigung der Nutzungsdauer

Im Gegensatz zum Oberlandesgericht, lehnte der BGH eine Verringerung des Rückzahlungsanspruchs um eine Quote ab. Das Oberlandesgericht hat argumentiert, dass der Schenkungszweck sich teilweise verwirklich hatte, indem das Paar insgesamt vier Jahre in der Immobilie zusammengelebt hatte.

Dem hielt der BGH entgegen, dass dann im Umkehrschluss die Eltern hätten ahnen oder wissen müssen, dass die Beziehung nicht auf Dauer Bestand haben wird, um eine Verringerung der Rückzahlung rechtfertigen zu können. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein.

Damit bleibt den Eltern ein Anspruch auf Rückzahlung des hälftigen Zuwendungsbetrags gegenüber dem Beklagten.

Fazit

Der BGH knüpft mit der Entscheidung an seine Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen von Rückforderungsansprüchen bei tatsächlich verheirateten Paaren an (vergleiche BGH, Urt. v. 03.02.2010, XII ZR 189/06, BGH, Urt. v. 03.12.2014, XII ZB 181/13).

Wenn das Festhalten an der Schenkung den Eltern / Schwiegereltern nicht mehr zumutbar ist, muss der Beschenkte seinen Teil des Geschenks herausgeben.

Ab wie vielen Jahren des Bestands einer Beziehung eine Herausgabe des Geschenks nicht mehr möglich ist, beantwortet der BGH nicht. Es wird auf den Einzelfall abzustellen sein.

Um diesem Spielraum des Gerichts von vorneherein entgegen zu beugen, empfiehlt es sich, im Rahmen einer notariellen Vereinbarung den Schenkungsvertrag festzuhalten und welche Konsequenzen eine Scheidung oder Trennung des Paares haben soll. Bei verheirateten Paaren kann man so auch verhindern, dass das Geschenk im Rahmen des Zugewinnausgleichs Berücksichtigung findet.

Wir beraten Sie dazu gerne!

Beitrag veröffentlicht am
28. Juni 2020

Stichworte in diesem Beitrag
Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen