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Schuldenfrei nach 3 Jahren - Insolvenz ab Oktober 2020

In Corona-Zeiten sollen Schuldner schneller entlastet werden: bereits nach 3 Jahren werden Verbraucher und Selbständige von ihren Schulden befreit. Voraussetzung: der Insolvenzantrag wird ab dem 01.10.2020 gestellt. Hiermit wird die bisherige reguläre Verfahrensdauer von 6 Jahren auf 3 Jahre verkürzt.  Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht.

Zusammenfassung des Gesetzes (Entwurf):

Die schnelle Entschuldung nach nur drei Jahren bedeutet einen großen Vorteil für alle Schuldner. Das neue Gesetz bringt teilweise aber auch Verschärfungen. Lassen Sie sich beraten, welche Regelung für Sie die Geeignete ist und stellen Sie den Antrag zum richtigen Zeitpunkt.

Und hier die Einzelheiten:

Insolvenz heute: flexible Laufzeit bis 6 Jahre

Bereits im Jahr 2019 war die Verkürzung der Restschuldbefreiung im Rahmen des privaten Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre mit langer Übergangsfrist und flexiblen Laufzeiten beschlossen worden. Hintergrund der gesetzlichen Veränderung war die Umsetzung der EU-Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenz. Hiernach sollte im Rahmen der Verbraucherinsolvenz die Restschuldbefreiungsfrist auf 3 Jahre verkürzt werden. Dies galt jedoch nur für Verbraucher, Selbständige haben hiervon nicht profitiert.

Verbraucherinsolvenz

Das deutsche Insolvenzrecht sieht derzeit vor, dass sich die Frist der Restschuldbefreiung im privaten Insolvenzverfahren nur schrittweise auf 3 Jahre reduziert. Ist beispielsweise der Insolvenzantrag im Zeitraum vom 17.12.2019 bis 16.01.2020 gestellt, so beträgt die Dauer der Restschuldbefreiung nach der Übergangsvorschrift 67 Monate. Für die Beantragung der Verbraucherinsolvenz in der Zeit zwischen dem 17.01.2020 bis zum 16.02.2020 dauert die Frist zur Restschuldbefreiung 66 Monate. Es erfolgte also eine monatliche Reduzierung der Wohlverhaltensphase. Erst, wenn der Insolvenzantrag nach dem 16.06.2022 gestellt wird, dauert die Restschuldbefreiungsfrist 36 Monate, also drei Jahre. Hintergrund der Übergangsvorschrift ist, dass die Schuldner nicht bis zum Inkrafttreten des Verkürzung auf 3 Jahre die Einleitung ihrer Insolvenzen verzögern sollten. Und der Gesetzgeber wollte eine spätere Verfahrensschwemme vermeiden.

Regelinsolvenz/Unternehmensinsolvenz

Eine Regelung, wonach auch der Unternehmer einen Anspruch auf Abschluss des Verfahrens innerhalb vor 3 Jahren hat, sieht die derzeitige Rechtlage nicht vor. Je nach Art und Umfang des Verfahrens kann eine solche Insolvenz also bis zu 6 Jahre dauern, wobei Verkürzungsmöglichkeiten von 3 und 5 Jahren möglich sind.

Was soll sich ändern?

Nach dem Regierungsentwurf vom 01.07.2020 soll die Übergangsvorschrift im privaten Insolvenzverfahren wieder abgeschafft werden. Für alle Anträge im Rahmen der Verbraucherinsolvenz, die nach dem 30.09.2020 gestellt werden, soll eine Frist zur Restschuldbefreiung von 3 Jahren gelten. Das verkürzte Verfahren wird für Verbraucher zunächst bis zum 30.06.2024 beschränkt. Die Regelung soll nicht rückwirkend gelten. Für alle Insolvenzverfahren, welche vor dem 01.10.2020 beantragt wurden, werden die Fristen aus der Übergangsvorschrift weiter gelten.

Daneben wird die 3-Jahres-Frist auch für die Unternehmensinsolvenz gelten. Der Unternehmer soll einen Anspruch bekommen, dass das Insolvenzverfahren nach drei Jahren abgeschlossen ist. Dadurch sollen die Schuldner geschützt werden, die durch die COVID-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Ihnen wird mit der Verkürzung der Wohlverhaltensphase die Möglichkeit eingeräumt, schnell wieder wirtschaftlich Fuß fassen zu können.

Nach dem Motto: nichts ist umsonst, werden andere Regelungen verschärft. Der Zeitraum, der zwischen dem abgeschlossenen Insolvenzverfahren und einer erneuten Insolvenz liegen muss, wird von 10 auf 11 Jahre verlängert. Im Verfahren der erneuten Insolvenz wird die Wohlverhaltensphase auch nicht drei, sondern fünf Jahre betragen. Weiter wird die Restschuldbefreiung auch für den Fall versagt werden, dass während der Insolvenz unangemessene Schulden gemacht wurden. Schließlich soll das Vermögen des Schuldners während des Verfahrens stärker durch den Insolvenzverwalter für die wirtschaftliche Befriedigung der Gläubiger herangezogen werden können.

Ob und was aus dem Regierungsentwurf tatsächlich umgesetzt wird und damit gesetzliche Regelung wird, steht aber noch nicht fest. Zunächst muss das Gesetzgebungsverfahren abgewartet werden.

Beitrag veröffentlicht am
23. August 2020

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