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Versicherungsschutz bei einer Betriebsschließung wegen Corona – Teil 2

Das Landgericht Mannheim hat bereits am 29. April 2020 (Az.: 11 O 66/20) ein Urteil zur Thematik der Voraussetzungen zum Versicherungsschutz bei einer Betriebsschließung wegen Corona gesprochen.

Gegenstand des Urteils war der Antrag eines Hoteliers mit angeschlossener Gastronomie in Hotels in Berlin und Hamburg auf Leistungsverfügung gegen einen Versicherer. Der Hotelier forderte von dem Antragsgegner Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung. Dem hat das Landgericht Mannheim in seinem Urteil stattgegeben.

Nun hat in einem ähnlich gelagerten Fall das OLG Hamm mit Beschluss vom 15. Juli 2020 (20 W 21/20) einem solchen Antrag hingegen nicht stattgegeben.

Sachverhalt

Die Antragstellerin musste ihre Gaststätte wegen des Coronavirus für mehrere Monate schließen. Aufgrund dessen machte sie gegen ihre Versicherung Ansprüche in Höhe von 26.962€ geltend. Die Forderung beruhte auf dem zugrundeliegenden Versicherungsvertrag. Der Versicherungsvertrag beinhaltet einen Verweis auf die in § 6 und § 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger, für die der Versicherer im Falle des Ausbruchs und einer daraus folgenden Betriebsschließung Versicherungsschutz gewährt.

Am 23. Mai 2020 wurde § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG mit dem Buchstaben t) ergänzt, der die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) auflistet. Da der Versicherungsvertrag vor dem 23. Mai 2020 abgeschlossen wurde, bezieht sich der darin enthaltene Verweis auf die § 6 IfSG und § 7 IfSG ohne Nennung des Coronavirus.

Urteil des Gerichts

Das OLG Hamm hat einen Anspruch der Gaststättenbetreiberin mit dem Verweis auf den Vertragsschluss vor dem 23. Mai 2020 abgelehnt. Der Wortlaut des Vertrages lautete „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG) Krankheiten und Krankheitserreger“ sollen vom Vertrag umfasst sein. Der Versicherer hat durch die Formulierung eine abschließende Aufzählung der versicherten Risiken aufgenommen. Eine spätere Änderung des IfSG sei für den Vertrag unbeachtlich, da der Versicherer sonst unkalkulierbare Risiken übernehmen müsste.

Damit hat das OLG Hamm ein dem Urteil des Landgerichts Mannheim entgegenstehendes Urteil gefällt. Das Landgericht Mannheim hat in seinem Urteil vom 29. April 2020 einen Versicherungsschutz gegen das Coronavirus bejaht. Auch dort bezog sich der Versicherungsvertrag nur auf die in § 6 IfSG und § 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger und war vor der Aufnahme des Coronavirus in das Gesetz geschlossen worden. Jedoch argumentierte das Landgericht Mannheim, dass die Regelungen der §§ 6 und 7 IfSG flexibel verstanden werden müssen, um dem Sinn des Gesetzes – der Eindämmung der Gefahr durch bedrohliche Infektionskrankheiten – gerecht zu werden.

Das OLG Hamm lehnt hingegen eine solche flexible Auslegung der §§ 6 und 7 IfSG ab und verweist auf den Wortlaut des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Gesetzestextes.

Fazit

Ob durch coronabedingte Betriebsschließungen betroffene Hoteliers oder Gaststättenbetreiber auf die Auszahlung einer Versicherungssumme hoffen dürfen, hängt zurzeit in Deutschland vom Gerichtsstand ab.Im Sinne einer einheitlichen und klaren Rechtsprechung ist auf ein baldiges Urteil des Bundesgerichtshofs zu hoffen.

Beitrag veröffentlicht am
10. August 2020

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