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Restrukturierung Ablauf einer Sanierung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (Kurz: StaRUG): ein Überblick

A. Einleitung

Mit dem 01.01.2021 in Kraft tritt das sogenannte Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG).

Unternehmen, die nicht zahlungsunfähig sind, soll die Möglichkeit einer Sanierung - entfernt von der Situation und des Stigmas einer Insolvenz - durch eine Einigung mit ihren Gläubigern gegeben werden. Hierdurch wird die EU-Restrukturierungslinie in Deutschland umgesetzt.

Damit diese Sanierungsmöglichkeit auf der Grundlage dieses Gesetzes auch für kleinere und mittelständische Unternehmen in Betracht kommt, ist es wünschenswert, dass es sich um ein schlankes Verfahren, das geringe Kosten verursacht, handelt. In diesem Zusammenhang stellt sich u.a. die Fragen: Wie viel Einbezug des Gerichtes ist in dem betreffenden Verfahrensablauf notwendig? Unter welchen zu beachtenden Eckpunkten und damit verbundenen Voraussetzungen läuft ein derartiges Verfahren ab?

Dies möchte ich Ihnen anhand einer ausformulierten Checkliste darstellen. Diese Zusammenfassung soll dazu dienen, dass Sie als Leser einen Überblick über den Verfahrensablauf und seine in Frage kommenden Varianten bekommen.

Dabei steht nicht die Darstellung detaillierter Aspekte im Vordergrund, sondern das Ziel, eine Struktur zu erhalten, um entscheiden zu können, für welche Sanierungsmöglichkeiten dieses Gesetz infrage kommt und für welche nicht.

B. Restrukturierungsplan als Ausgangspunkt

Der Beginn jedes Sanierungshandelns ist eine Idee und ein daraus resultierender Fahrplan, mit welchen Mitteln und Maßnahmen eine Firma erfolgversprechend restrukturiert und stabilisiert werden kann. Am Anfang steht also ein Restrukturierungsplan.

Soweit es dessen Aufbau und Inhalt betrifft, findet sich im StaRUG eine Anlehnung an die Regelungen zum Insolvenzplan in der Insolvenzordnung. Dies wird an folgenden Aspekten deutlich:

  • Es gibt einen gestaltenden Teil und einen darstellenden Teil in diesem Restrukturierungsplan;
  • Mit Anlagen in Form einer Erklärung zur Bestandsfähigkeit und vorzulegenden Ertrags- und Liquiditätsplanungen.
  • Dieser Plan wird nach Erläuterung und Erörterung zur Abstimmung der planbetroffenen Gläubiger gestellt.
  • Hierfür gibt es eine Gruppenbildung mit den im Gesetz definierten Pflichtgruppen und dem Gebot der sachgerechten Differenzierung zwischen einzelnen darüber hinaus gebildeten Gruppen.

Folgende Regelungen sind im StaRUG zu dem Thema des Restrukturierungsplan anders als in der Insolvenzordnung zum Insolvenzplan:

  • Für die Annahme des Restrukturierungsplanes ist eine Mehrheit der zustimmenden Gruppenmitglieder in einer Gruppe von mindestens 3/4 der Stimmrechte erforderlich (§ 25). Die sogenannte Kopfmehrheit der Gläubiger spielt demzufolge keine Rolle.
  • Der Schuldner bestimmt die vom Plan und seinen gestalterischen Änderungen erfassten planbetroffenen Gläubiger. Dies müssen nicht alle Gläubiger sein.
  • Ausgenommen von den Gestaltungen dieses Planes sind nach § 4 Forderungen von Arbeitnehmern und Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sowie Geldstrafen etc.

Soweit es die notwendige, so genannte gruppenübergreifende Mehrheit zur Annahme eines Planes betrifft, orientiert sich auch diese Regelung wiederum an der des Insolvenzplanes nach der Insolvenzordnung. Gemäß § 26 gilt die Zustimmung einer Gruppe (ohne die vorgenannte erforderliche Dreiviertelmehrheit in der Gruppe) als erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Mehrheit der abstimmenden Gruppen hat mit der notwendigen Dreiviertelmehrheit zugestimmt (wobei bei zwei Gruppen die Zustimmung einer Gruppe ausreicht);
  • ein Gläubiger nicht schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stehen würde;
  • und wirtschaftlich angemessen beteiligt ist.

C. Basismodell des außergerichtlichen Ablaufes

Wünschenswert für Schuldner, die eine Sanierung unter Anwendung des StaRUG anstreben, ist ein Verfahren, das so unkompliziert wie möglich ist. Vor diesem Hintergrund bezeichne ich in dieser Darstellung den außergerichtlichen Ablauf als sogenanntes Basismodell. Denn alle Verfahrensschritte, die außergerichtlich ablaufen, begrenzen den Kreis der notwendigen Beteiligten und damit Zeit und Kosten.

Theoretisch kann eine Sanierung nach dem StaRUG ohne gerichtliche Beteiligung/Einbezug ablaufen. Dieser Ablauf ist wie folgt zu skizzieren:

  • Den Betroffenen wird ein Planangebot zugesandt, das nach § 17 Abs. 1 den Hinweis enthalten muss, dass der Plan im Falle seiner mehrheitlichen Annahme und gerichtlichen Bestätigung auch gegenüber Planbetroffenen wirksam wird, die das Angebot nicht annehmen.
  • Die Planannahme kann auf schriftlichem Wege erfolgen
  • oder in einem Abstimmungstermin der Planbetroffenen. Dieser findet unter dem Vorsitz des Schuldners statt. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Jede Gruppe stimmt gesondert ab und das Ergebnis der Abstimmung ist schriftlich festzuhalten.

Wenn alle Planbetroffenen diesem Plan zustimmen, ist die vertragliche Einigung zustande gekommen. In diesem Falle bedarf es eines Einbezuges des Gerichtes nicht.

In der weiteren Variante des Ergebnisses, hat eine Mehrheit der Gruppenmitglieder mit mindestens 3/4 der Stimmrechte dieser Gruppe dem Plan zugestimmt und soweit es mehrere Gruppen gibt, hat die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt (und bei zwei Gruppen hat zumindest eine Gruppe zugestimmt).

D. Möglichkeiten des Einbezuges des Gerichtes

Diese Möglichkeiten des Einbezuges des Gerichtes werden im StaRUG als Instrumente des Stabilisierung- und Restrukturierungsrahmens (§ 29) bezeichnet. Namentlich benannt werden die gerichtliche Planabstimmung, gerichtliche Vorprüfung, Maßnahmen zur Stabilisierung, gerichtliche Planbestätigung.

I. Gerichtliche Planbestätigung

Liegt das vorgenannte Ergebnis einer außergerichtlichen Abstimmung über den Plan vor (also eine mehrheitliche Zustimmung), kann der Schuldner nach § 60 den Antrag stellen, dass das Gericht den von den Planbetroffenen angenommenen Restrukturierungsplan bestätigt. Hierzu sind der Plan nebst Anlagen und die schriftliche Darlegung über den Ablauf und das Ergebnis des Abstimmungstermins dem Gericht vorzulegen.

Da die Planabstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren erfolgt ist, hat das Gericht gemäß § 61 einen Termin zur Anhörung der Planbetroffenen durchzuführen.

In § 63 werden die Gründe aufgeführt, aus denen die Bestätigung des Planes von Amts wegen durch das Gericht zu versagen ist. Spiegelbildlich sind dies damit die Punkte, die gerichtlich im Rahmen des Bestätigungsverfahrens geprüft werden:

  • Der Schuldner darf nicht zahlungsunfähig sein.
  • Die wesentlichen Aspekte in den Vorschriften über Inhalt und Verfahren sind beachtet.
  • Die Ansprüche der Gläubiger, die aus dem Plan resultieren, sind erfüllbar.

Wie es auch in den Regeln zum Insolvenzplan nach der Insolvenzordnung möglich ist, kann ein planbetroffener Gläubiger beantragen, die Bestätigung des Planes zu versagen (§ 64). Auch die dort benannten Voraussetzungen für diesen Versagungsantrag verlaufen parallel zu denen des Insolvenzplanes, indem der Gläubiger

  • durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt sein muss als er ohne Plan stünde;
  • und im Abstimmungstermin sowohl gegen den Plan gestimmt hat als auch geltend gemacht hat, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne Plan stünde.

Am Ende des Planbestätigungsverfahren steht eine Entscheidung des Gerichtes, gegen das das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 66) möglich ist.

Mit der Bestätigung des Planes treten die im gestaltenden Teil des Planes festgelegten Wirkungen ein. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (beispielhaft benannt: Kommanditgesellschaft) wirkt eine Befreiung des Schuldners von Verbindlichkeiten auch zugunsten seiner persönlich haftenden Gesellschafter, sofern im Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt ist (§ 67 Abs. 2).

Um an dieser Stelle wieder auf den Aspekt des möglichst schlanken Verfahrensablaufs zurückzukommen: Mit einem außergerichtlich zur Abstimmung gestellten Plan, der mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen ist und einem gerichtlichen Beschluss der Planbestätigung kann die Sanierung nach dem StaRUG durchgeführt und abgeschlossen werden.

II. Gerichtliche Vorprüfung

Dieser vorbenannt skizzierte Abschluss des Verfahrens ist ein wünschenswertes Ziel, das aber sicherlich nicht immer erreicht werden kann. Vorstellbar als Diskussionspunkte im Zuge der Erörterung und Abstimmung über einen Restrukturierungsplan sind die auch mit einem Insolvenzplan in Zusammenhang stehenden Diskussionspunkte mit Gläubigern: Sind die Forderungshöhen und damit die Stimmrechte zutreffend festgestellt? Sind die Gruppen der Gläubiger entsprechend den gesetzlichen Vorgaben richtig gebildet? Ist die Vergleichsrechnung zutreffend, wonach die planbetroffenen Gläubiger mit einem Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden?

Klarheit zu diesen Aspekten wird der den Plan vorlegende Schuldner letztendlich nur durch eine gerichtliche Prüfung erhalten. Diese Möglichkeit wird ihm durch einen Antrag auf eine Vorprüfung (§ 47) gegeben. Gegenstand einer Vorprüfung kann jede Frage sein, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplanes erheblich ist - und damit unter anderem die vorgenannten Aspekte. Das Ergebnis der Vorprüfung ist Inhalt eines Hinweises des Gerichtes. Zuvor sind die Planbetroffenen anzuhören.

Um auch an dieser Stelle wiederum auf den Blickwinkel eines möglichst schlanken Planverfahrens zurückzukommen: Wenn unterschiedliche Ansichten zu den vorgenannten Themen der Stimmrechte, Gruppenbildung und Vergleichsrechnung zu erwarten sind, bietet es sich an, hierzu eine gerichtliche Vorprüfung zu beantragen. Das Ergebnis dieser Vorprüfung in Form des gerichtlichen Beschlusses kann sodann mit dem Planangebot an die Planbetroffenen Gläubiger versandt werden.

Allein durch diese Maßnahme kann Ruhe in ein derartiges Verfahren gebracht werden. Daran anschließen kann sich sodann der außergerichtliche Abstimmungstermin und bei entsprechender erforderlicher Mehrheit der Antrag auf gerichtliche Planbestätigung.

III. Stabilisierungsanordnung

An dieser Stelle verlassen wir jetzt den Weg der möglichst einfachsten Umsetzung der Stabilisierung und Restrukturierung nach diesem Gesetz. Es wird Sachverhalte geben, in denen es zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und zur Erfüllung der Zahlen aus der Ertrags- und Liquiditätsplanung notwendig ist, dass

  • Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt oder einstweilen eingestellt werden (Vollstreckungssperre);
  • und/oder Ab- oder Aussonderungsrechte an Gegenständen des beweglichen Vermögens des Schuldners von den Gläubigern nicht durchgesetzt werden dürfen, damit diese Gegenstände zur Unternehmensfortführung weiter eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind (Verwertungssperre).

Diese Maßnahmen der sogenannten Stabilisierungsanordnung können vom Schuldner gerichtlich beantragt werden (§ 50). Mit dem Antrag sind

  • ein aktualisierter Entwurf des Restrukturierungsplan oder eines aktualisierten Konzeptes für die Restrukturierung,
  • und ein Finanzplan unter Darlegung der Finanzquellen für die nächsten sechs Monate

einzureichen.

Die Dauer der Anordnung für derartige Stabilisierungsmaßnahmen beläuft sich auf max. drei Monate. Die Folge einer Verwertungssperre ist, dass dem betreffenden Gläubiger die geschuldeten Zinsen zu zahlen sind und der durch die Nutzung eintretende Wertverlust durch laufende Zahlungen auszugleichen ist.

IV. Gerichtliches Plan Abstimmungsverfahren

Im Weiteren ist es dem Schuldner unbenommen, anstelle eines außergerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin ein gerichtliches Planabstimmungsverfahren (§ 45) zu beantragen. Bei dieser Variante des gerichtlichen Einbezuges kommt ein Restrukturierungsplan einem Insolvenzplan in Eigenverwaltung immer näher.

E. Verfahrensablauf bei gerichtlichem Einbezug

Werden eine oder mehrere Varianten dieses gerichtlichen Einbezuges gewählt, sind für das damit verbundene gerichtliche Verfahren folgende Eckpunkte zu erwähnen:

  • Notwendig ist eine Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht (§ 31).
  • Der Anzeige sind unter anderem beizufügen: Der Entwurf des Restrukturierungsplanes oder soweit dieser noch nicht ausgearbeitet vorliegt, ein Konzept für die Restrukturierung.
  • Die Darstellung des Standes der Verhandlungen mit den Gläubigern und Mitgesellschaftern.
  • Mit dieser Anzeige des Restrukturierungsvorhabens wird die Restrukturierungssache rechtshängig.
  • Eine öffentliche Bekanntgabe erfolgt nur, wenn der Schuldner dies beantragt (§ 84).

F. Amt des Restrukturierungsbeauftragten

Geschaffen durch dieses Gesetz wird das Amt des Restrukturierungsbeauftragten.

I. Möglichkeiten, dass diese Funktion entsteht

Es gibt drei Möglichkeiten, dass diese Funktion des Restrukturierungsbeauftragten entsteht:

  • Die Bestellung von Amts wegen (§ 73).
  • Den Antrag des Schuldners, einen Restrukturierungsbeauftragten zur Förderung der Verhandlungen zwischen den Beteiligten zu bestellen (sogenannter fakultativer Restrukturierungsbeauftragter in § 77).
  • Der Antrag der Gläubiger mit mehr als 25 % der Stimmrechte in einer Gruppe, wenn sie sich zur gesamtschuldnerischen Übernahme der damit verbundenen Kosten verpflichten; oder wenn ein Gläubigerbeirat eingerichtet ist: Dessen einstimmiger Beschluss (§ 93).

II. Voraussetzungen für die Bestellung von Amts wegen

Der für die Praxis relevanteste Aspekt dürfte der der Bestellung durch das Gericht von Amts wegen sein. Aufgrund dessen werden die Voraussetzungen nachfolgend dargestellt, in denen das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten von Amts wegen bestellt:

  • Bei Eingriff in die Rechte von Verbrauchern oder mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen, weil deren Forderungen oder Absonderungsanwartschaften durch den Restrukturierungsplan gestaltet werden sollen oder die Durchsetzung solcher Forderungen oder Absonderungsrechte durch eine Stabilisierungsanordnung gesperrt werden soll;
  • Bei einer beantragten Stabilisierungsanordnung des Schuldners, welche sich gegen alle oder im Wesentlichen gegen alle Gläubiger richten soll.
  • Bei einem Restrukturierungsplan mit Überwachung der Erfüllung der den Gläubigern zustehenden Ansprüche.
  • Wenn absehbar ist, dass das Restrukturierungsziel nur gegen den Willen von planbetroffenen Gläubigern erreichbar und damit unter den Voraussetzungen der gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung (§ 26) möglich ist.
  • Und dies alles jeweils mit der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmeregelung für den Einzelfall, wenn die Bestellung zur Wahrung der Rechte der Beteiligten nicht erforderlich oder offensichtlich unverhältnismäßig ist.

Auch an dieser Stelle bezogen auf den Aspekt eines möglichst schlanken Verfahrens: Die Schuldner, die im Zuge des Planes den Verfahrens- und Kostenaufwand eines Restrukturierungsbeauftragten vermeiden möchten, müssen es demzufolge vermeiden, dass die Voraussetzungen für eine Bestellung von Amts wegen vorliegen. Hierfür sind die Grenzen eng durch das Gesetz gezogen.

III. Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten bei Bestellung von Amts wegen

Die Aufgaben, die der Beauftragte von Amts wegen hat, sind beispielhaft wie folgt zu benennen (§ 76):

  • Die Entscheidung, wie der Plan zur Abstimmung gebracht wird (d. h. ob Abstimmung im gerichtlichen oder nicht gerichtlichen Verfahren).
  • Die Prüfung der Forderungen.
  • Das Gericht kann die Befugnis übertragen, die Geschäftsführung zu übernehmen und/oder die Kassenbefugnis zu übernehmen. Letzteres hat zur Folge, dass eingehende Gelder nur von dem Beauftragten entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden können. Wenn diese Anordnung durch das Gericht erfolgen sollte, ist es mit der eigenverantwortlichen Unternehmensfortführung in einem Restrukturierungsverfahren nicht mehr weit her.
  • Im Weiteren kann das Gericht bestimmen, dass Zahlungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der Zustimmung des Beauftragten bedürfen.
  • Im Falle des Erlasses von Stabilisierungsanordnungen obliegt dem Beauftragten die fortlaufende Prüfung, ob die Anordnungsvoraussetzungen bestehen.
  • Zu guter Letzt gibt es das Recht des Beauftragten zur Einsicht in Geschäftsunterlagen und Auskunftseinholung.

IV. Vergütung des Beauftragten

Im Hinblick auf die Regelung der Vergütung des Restrukturierungbeauftragten geht der Gesetzgeber - im Vergleich zur Insolvenzordnung - neue Wege. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage eines Stundensatzes und dieser wird mit maximal 350,00 € normiert. Mit der Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten setzt das Restrukturierungsgericht den Stundensatz fest und bestimmt einen Höchstbetrag für das Honorar (§ 81 Abs. 4).

G. Weitere mögliche Mitspieler in einem Restrukturierungsverfahren:

Zu erwähnen sind folgende mögliche Mitspieler, auf die man in einem Restrukturierungsverfahren treffen kann:

I. Gläubigerbeirat

Einen Gläubigerrat kann das Gericht einsetzen, wenn die Forderungen aller Gläubiger durch einen Restrukturierungsplan gestaltet werden sollen und die Restrukturierungssache gesamtverfahrensartige Züge aufweist (§ 93).

Die Aufgabe des Gläubigerrates liegt in der Unterstützung und Überwachung des Schuldners bei seiner Geschäftsführung.

II. Sanierungsmoderation

Als Alternative bzw. Vorstufe zu einem Restrukturierungsplan kann ein Schuldner einen Antrag auf eine Sanierungsmoderation stellen, wenn er nicht offensichtlich zahlungsunfähig ist (bzw. überschuldet, wenn die Überschuldung in dem betreffenden Fall einen Insolvenzgrund darstellt). Die Bestellung eines Sanierungsmoderators erfolgt für bis zu max. drei Monaten.

Die Aufgabe des Sanierungsberaters liegt nach § 96 Abs. 1 InsO in der Vermittlung zwischen Schuldner und Gläubiger zum Herbeiführen einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten. Am Ende soll als Ziel ein Sanierungsvergleich stehen.

H. Restrukturierungskonzept kann beweglich machen

Und im Weiteren bietet dieses Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz die Möglichkeit, Gläubiger zum Nachdenken und zur Beweglichkeit zu bringen.

So kann ein Konzept einer Restrukturierung erstellt werden und dieses zur Grundlage für Verhandlungen mit Gläubigern genutzt werden - nach dem Motto: Das, was in diesem Konzept steht, haben wir vor. Gerne würden wir uns dazu mit Ihnen einigen. Wenn die Einigung nicht möglich ist, werden wir den Weg des Restrukturierungsplan nebst Abstimmung darüber gehen und auf diesem Wege unser Ziel erreichen.

Beitrag veröffentlicht am
30. Dezember 2020

Carsten Lange
DH&K Rechtsanwälte
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Mediator (DAA), Wirtschaftsmediator, Bankkaufmann

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