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Privatinsolvenz – Restschuldbefreiung nach drei Jahren

Seit dem 01.07.2014 gilt ein neues Insolvenzrecht für Privatinsolvenzen. Ein besonderes Bonbon: der Schuldner, der zumindest teilweise seine Schulden im Insolvenzverfahren bezahlen kann, wird belohnt. Schuldner, die nach drei Jahren 35% der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen und die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt haben, werden bereits nach drei Jahren die Restschuldbefreiung erteilt. Die Wohlverhaltensperiode verkürzt sich also von derzeit sechs auf drei Jahre. Kann der Schuldner nur die Verfahrenskosten aufbringen, so wird er immerhin nach fünf Jahren von seinen Schulden befreit.

In den Genuss dieser Privilegierung kommen nur Schuldner, die erst ab dem 01.07.2014 einen Insolvenzantrag gestellt haben. Die Regelungen gelten nicht rückwirkend für Altverfahren.

Interessant kann für Schuldner, welche noch über Vermögen verfügen, das sog. Planverfahren sein. Das Insolvenzplanverfahren, welches bisher nur im unternehmerischen Bereich bei den Regelinsolvenzen gilt, wird ab dem 01.07.2014 auch für die Privatinsolvenzen geltend. Das Planverfahren ermöglicht eine Restschuldbefreiung unabhängig von fixen Fristen bereits nach einigen Monaten bzw. realistisch gesehen nach einem Jahr. Im Planverfahren wird den Gläubigern ein Sanierungsangebot unterbreitet, welches nicht unterhalb der Befriedigung liegen darf, die die Gläubiger ohnehin im Insolvenzverfahren zu erwarten haben. Gibt es kein pfändbares Einkommen und ist dies auch nicht mittelfristig zu erwarten, genügen bereits 5-10%, um erfolgreich einen Insolvenzplan durchsetzen zu können.

Voraussetzung für ein Insolvenzplanverfahren ist zunächst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Planverfahren für Verbraucher gilt übrigens auch für laufende Altverfahren, welche bereits vor dem 01.07.2014 eröffnet worden sind. Also auch Schuldner im laufenden Verfahren können von dieser neuen Option profitieren.

Beitrag veröffentlicht am
5. Mai 2014

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