Kein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB bei Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht
Verbrauchern wird vom Gesetzgeber in einer Vielzahl von Fällen ein gesetzliches Widerrufsrecht eingeräumt. Eine wichtige Fallgruppe ist hierbei das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Grundsätzlich werden auch Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsverhältnis als Verbraucher angesehen. Aber gilt das Widerrufsrecht auch, wenn ein Aufhebungsvertrag in der Wohnung des Arbeitnehmers abgeschlossen wird?
Das Bundesarbeitsgericht verneint das; BAG 6 AZR 75/18.
Es lässt allerdings eine Hintertür für das Widerrufsrecht zu, wenn besondere Umstände hinzukommen.
- Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- BAG 6 AZR 75/18 zum Widerrufsrecht im Arbeitsrecht
- Zusammenfassung
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen:
Die Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts bei Verbrauchern ist in der Grundnorm des § 355 BGB geregelt. Die Widerrufsfrist beträgt dann in der Regel 14 Tage und beginnt grundsätzlich mit dem Vertragsschluss zu laufen. Der Verbraucher ist dann nicht mehr an seine Willenserklärung zum Abschluss des Vertrags gebunden und der Vertrag rückwirkend nicht zustande gekommen.
Verschiedene Normen im BGB verweisen auf dieses Widerrufsrecht aus § 355 BGB. Das ist beispielsweise bei § 312g BGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen der Fall.
Ein „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ liegt vor, wenn der Unternehmer den Verbraucher außerhalb seiner Geschäftsräume bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit persönlich und individuell anspricht und es unter diesen Umständen zum Vertragsschluss kommt. Hiervon erfasst sind somit grundsätzlich auch die Verträge, die in der Wohnung des Arbeitnehmers abgeschlossen werden. Der Zweck liegt darin, den Verbraucher vor Überrumpelung durch das Überraschungsmoment oder einer psychischen Drucksituation zu schützen. Trotzdem ist das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung sehr zurückhalten, wenn es darum geht, das Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge auch im Arbeitsrecht uneingeschränkt anzuwenden.
BAG 6 AZR 75/18 zum Widerrufsrecht im Arbeitsrecht:
In der Entscheidung BAG 6 AZR 75/18 war die Kläger (=die Arbeitnehmerin) bei der Beklagten als Reinigungskraft angestellt. Sie schloss in ihrer Wohnung mit dem Lebensgefährten der Beklagten einen Aufhebungsvertrag über die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung. Später hat die Arbeitnehmerin den Aufhebungsvertrags wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und hilfsweise widerrufen. Das BAG bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, dass der Widerruf eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags nach Maßgabe der §§ 312g, 355 BGB nicht möglich ist. Der Grund liegt darin, dass der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren deutlich gemacht hat, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einzubeziehen.
In dem vorliegenden Fall kommt jedoch die Besonderheit hinzu, dass die Arbeitnehmerin angegeben hat, am Tag des Vertragsschluss krank gewesen zu sein. Die Vorinstanz muss deshalb prüfen, ob das Gebot fairen Verhandels vor Abschluss des Aufhebungsvertrags beachtet wurde. Dieses Gebot ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Sie wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert. Hier könnte es sein, dass die Beklagte eine krankheitsbedingte Schwäche der Klägerin bewusst ausgenutzt hat.
Zusammenfassung:
- Verbrauchern steht in vielen Fällen ein gesetzliches Widerrufsrecht mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen zu, § 355 BGB.
- Für die außerhalb von Geschäuftsräumen geschlossenen Verbraucherverträge (beispielsweise in der Wohnung des Verbrauchers) verweist § 312g BGB auf dieses Recht aus § 355 BGB.
- Die Möglichkeit des Widerrufs soll den Verbraucher vor Überrumpelung durch ein Überraschungsmoment oder durch psychischen Druck schützen.
- Grundsätzlich sind diese verbraucherschützenden Normen auch für Arbeitnehmer und somit im Arbeitsrecht anwendbar. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
- Das Bundesarbeitsgericht hat in BAG 6 AZR 75/18 die Anwendbarkeit des Widerrufsrechts aus §§ 312g, 355 BGB auf den arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags verneint. Der Grund liegt im entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers.
- Die Klägerin war als Reinigungskraft angestellt und hat in ihrer Privatwohnung einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, nachdem der Lebensgefährte der Beklagten sie dort aufgesucht hat.
- Deshalb hat das BAG die Rechtssache an die Vorinstanz verwiesen, damit diese prüft, ob das Gebot fairen Verhaltens beachtet wurde. Dieses Gebot könnte verletzt sein, wenn die Klägerin - wie von ihr behauptet - bei Abschluss des Aufhebungsvertrags krank war und diese krankheitsbedingte Schwächung bewusst ausgenutzt wurde.