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Kein Urlaubsanpruch bei Sonderurlaub

Bisher hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Auffassung vertreten, dass die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nur das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Demnach kann ein Urlaubsanspruch auch entstehen, während das Arbeitsverhältnis einvernehmlich ruht. Diese Rechtsprechung hat das BAG nun aber ausdrücklich aufgegeben.

Sonderurlaub und der Urlaubsanspruch:

Immer wieder mussten Arbeitsgerichte entscheiden, ob der gesetzliche Urlaubsanspruch auch erworben wird, während das Arbeitsverhältnis ruht.

In einer viel kritisierten Entscheidung vom 6.5.2014 hat das BAG noch geurteilt, dass:

  • "bei unbezahlten Sonderurlaub, die Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht das Entstehen gesetzlicher Urlaubsansprüche hindert."

Selbst eine entgegenstehende Klausel imTarifvertrag wurde vom BAG als urwirksam qualifiziert, weil der gesetzliche Erholungsurlaub nicht negativ disponibel sei.

BAG 9 AZR 315/17:

Das Bundesarbeitsgericht hält an dieser Rechtsprechung ausdrücklich nicht mehr fest, vgl. BAG 9 AZR 315/17:

  • "Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht."

Hierbei ist zu beachten, dass das BAG wohl darauf abstellt, dass der Sonderurlaub auf einer gemeinsamen Vereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruht und nicht einseitig festgelegt wurde.

Zusammenfassung:

  • Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass unbezahlter Sonderurlaub dem Entstehen gesetzlicher Urlaubsansprüche nicht entgegensteht.
  • Entscheidend war allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.
  • Diese - vielfach kritisierte - Rechtsprechung hat das BAG aufgegeben, vgl. 9 AZR 315/17.
  • Mangels einer Arbeitspflicht und dem Ruhen der gegenseitigen Hauptleistungspflichten entsteht auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub.
  • Wichtig ist aber wohl, dass der Sonderurlaub auf gegenseitigen Vereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruht, also nicht auf einer einseitigen Entscheidung.

Beitrag veröffentlicht am
7. Mai 2019

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