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Rechtsweg beim Fremdgeschäftsführer - BAG 9 AZB 23/18

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zum richtigen Rechtsweg beim abberufenen Fremdgeschäftsführer konkretisiert, BAG 9 AZB 23/18.

Das Arbeitsgericht kann hiernach nur zuständig sein, wenn der abberufene Fremdgeschäftsführer zumindest eine arbeitnehmerähnliche Position hatte. Das ist beim Geschäftsführer in der Regel aber nicht der Fall

Rechtsweg zum Arbeitsgericht beim Fremdgeschäftsführer:

Vor dem Arbeitsgericht werden alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der Arbeitnehmer behandelt, vgl. §§ 2, 2a und 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).

Deshalb kommt es für den Rechtsweg zum Arbeitsgericht auf die Arbeitnehmereigenschaft an.

§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG stellt für den Fremdgeschäftsführer einer GmbH klar, dass dieser nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG angesehen wird. Der Geschäftsführer gilt als Vertretungsorgan der Gesellschaft und ist in der Regel selbst weisungsbefugt gegenüber den anderen Arbeitnehmern der Gesellschaft.
  • § 5 I 3 ArbGG: „Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.“ 

Diese sogenannte Fiktion des weisungsbefugten Vertretungsorgan gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Rechtsverhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer tatsächlich als freies Dienst- oder Arbeitsverhältnis ausgeübt wird.

Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat für die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 auf den Zeitpunkt der Abberufung des Geschäftsführers abgestellt. Nach der Abberufung bzw. Freistellung greift diese Fiktion nicht mehr. Die Folge ist, dass für den Fremdgeschäftsführer der Weg zum Arbeitsgericht eröffnet sein kann, denn seine arbeitgeberähnliche Stellung ist dann entfallen.

Diese Betrachung auf der Zeitpunkt der Abberufung ist aber nicht ausreichend. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob der Fremdgeschäftsführer als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist.

BAG 9 AZB 23/18:

In der Entscheidung BAG 9 AZB 23/18 konkretisiert das Bundesarbeitsgericht die Voraussetzungen für den Rechtsweg zum Arbeitsgericht. Hier klagte eine ehemalige Fremdgeschäftsführerin vor dem Arbeitsgericht gegen ihre außerordentliche Kündigung. Die beklagte Gesellschaft rügte daraufhin den Rechtsweg.

Allein das Entfallen der Stellung als Geschäftsführer begründet noch nicht den Rechtsweg zum Arbeitsgericht.

Entscheidendes Kriterium bleibt vielmehr die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer (und arbeitnehmerähnlichen Personen) sowie der Person des Arbeitgebers.

Der Geschäftsführer verkörpert als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft aber die Person des Arbeitgebers. Weil der Geschäftsführer Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, ist er deshalb eine arbeitgebergleiche Person.

Die von der Klägerin als Geschäftsführerin geleisteten Dienste sind nach ihrer sozialen Typik nicht mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar. Außerdem ist die Klägerin im vorliegenden Fall und ihrer gesamten sozialen Stellung nach nicht mit einem Arbeitnehmer vergleichbar.

Soziale Schutzbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und der Verkehrsanschauung das Maß der Abhängigkeit einen solchen Grad erreicht - wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt - und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind. Das ist aber nur in ganz seltenen Einzelfällen der Fall.

Zusammenfassung:

  • Vor dem Arbeitsgericht werden alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der Arbeitnehmer behandelt.
  • § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG stellt für den Fremdgeschäftsführer einer GmbH klar, dass dieser nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG angesehen wird. (Fiktion des weisungsbefugten Vertretungsorgan)
  • Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat für die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 auf den Zeitpunkt der Abberufung des Geschäftsführers abgestellt. Nach der Abberufung bzw. Freistellung sollte diese Fiktion nicht mehr zwingend greifend.
  • In BAG 9 AZB 23/18 haben die Richter jedoch wieder auf die Abgrenzung zwischen der Eigenschaft als Arbeitnehmer und der Eigenschaft als Arbeitgeber abgestellt.
  • Der Geschäftsführer ist eine arbeitgebergleiche, der Fremdgeschäftsführer eine arbeitgeberähnliche Person und in der Regel von der sozialen Stellung her auch nicht mit einem Arbeitnehmer vergleichbar.
  • Soziale Schutzbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und der Verkehrsanschauung das Maß der Abhängigkeit einen solchen Grad erreicht - wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt - und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind.

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