Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Zugang einer Kündigung bei Einwurf in den Briefkasten nach 13 Uhr - BAG 2 AZR 111/19

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG 2 AZR 111/19) nimmt das Gericht Stellung zu der Frage, wann unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme von Schriftstücken im Briefkasten zu rechnen ist.

Diese Frage hat regelmäßig Bedeutung für den Zugang von Willenserklärungen, insbesondere aber auch für den Zugang einer Kündigung im Arbeitsrecht und den damit im Zusammenhang stehenden Fristen.

Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass sich eine rechtliche Beurteilung von "gewöhnlichen Umständen" und der "Verkehrsanschauung" im Laufe der Jahre ändern kann und eine starre Festlegung auf bestimmte Zeitpunkte und Uhrzeiten nicht zwingend ist.

Zugang einer Kündigung:

Die Kündigung im Arbeitsrecht kann grundsätzlich erst dann Rechtsfolgen entfalten, wenn sie dem Empfänger zugeht. Der Zugang einer Willenserklärung ist also entscheidend, damit die beabsichtigte Rechtsfolge eintreten kann. Die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage läuft erst dann, wenn die Kündigung zugegangen ist. Bei einer Kündigung unter Abwesenden gilt die Kündigung als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

In den Machtbereich des Empfängers gelangt die Kündigung, sobald dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Wann er dann tatsächlich Kenntnis von der Kündigung nimmt, ist dabei in der Regel unerheblich.

Bei Briefen besteht die Möglichkeit der Kenntnisnahme beispielsweise, sobald das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Empfängers hinterlegt wird. Allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger noch mit einer Postsendung rechnen muss. Hierfür wurde bisher und bei fehlenden Anhaltspunkten ein Zeitraum bis ca. 17 Uhr angenommen. Das Bundesarbeitsgericht stellt diese pauschale Annahme nun in Frage.

BAG 2 AZR 111/19 zum Zugang einer Kündigung im Briefkasten:

Sachverhalt:

Der Kläger wendet sich gegen die außerordentliche Kündigung seines Arbeitgebers. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen, weil die dreiwöchige Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht gewahrt sei. Hierfür kam es entscheidend darauf an, ob ein Brief, der um 13.25 Uhr noch an diesem Tag oder erst am folgenden Tag als zugegangen gilt. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass der um 13.25 Uhr eingeworfene Brief noch an diesem Tag zugegangen ist. Das Bundesarbeitsgericht sieht das zumindest dann anders, wenn nicht näher ergründet wird, ob tatsächliche Gründe gegen die Annahme eines einheitlichen und pauschalen Zeitfensters sprechen.

Entscheidung: Das BAG hat die Klage zurück an Berufungsgericht verwiesen, weil dieses nicht ausreichend festgestellt hat, bis wann nach der Verkehrsanschauung gewöhnlich mit der Entnahme eines Briefs aus dem Briefkasten zu rechnen ist. Hierzu ist auch eine (gewandelte) Verkehrsanschauung zu berücksichtigen. Die Frage nach einer Verkehrsanschauung kann regional unterschiedlich zu beurteilen sein und die Antwort kann sich im Lauf der Jahre ändern, beispielsweise durch einen höheren Anteil an Teilzeit-Arbeitnehmern.

Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass der Wandel der Arbeitswelt die klassische Beschäftigung zu den Kernarbeitszeiten in Vollzeit verdrängt hat. Immer mehr Arbeitnehmer arbeiten als geringfügig Beschäftigte, im Home-Office oder können sich aus anderen Gründen - beispielsweise Elternzeit - Zuhause aufhalten.

Zusammenfassung:

  • Bei einer Kündigung unter Abwesenden gilt die Kündigung als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
  • In den Machtbereich des Empfängers gelangt die Kündigung, sobald dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
  • Bei Briefen besteht die Möglichkeit der Kenntnisnahme, sobald das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Empfängers hinterlegt wird. Allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger noch mit einer Postsendung rechnen muss.
  • Bisher wurde hierfür pauschal eine Zeit bis ca. 17 Uhr, also bis zum späten Abend angenommen.
  • Das BAG hält diese pauschale Annahme jedoch nicht für zwingend, sondern will nun auch die Umstände des Einzelfalls betrachten, wenn beispielsweise der Fristablauf einer Kündigungsschutzklage vom Zugang der Kündigung abhängt.
  • Durch den Wandel der Arbeitswelt kann nicht mehr ohne Weiteres von der klassischen Vollzeitbeschäftigung zu den Kernarbeitszeiten ausgegangen werden. Stichwort: Geringfügige Beschäftigung, Teilzeit, Home-Office oder Elternzeit.
  • Aus diesem Grund ist die Annahme, dass der Briefkasten grundsätzlich erst nach Ende der Postzustellung am späten Nachmittag geleert wird, nicht zwingend tragbar.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen