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Versicherungsschutz bei einer Betriebsschließung wegen Corona

Das Landgericht Mannheim hat sich im Urteil vom 29. April 2020 (Az.: 11 O 66/20) mit den Voraussetzungen zum Versicherungsschutz bei einer Betriebsschließung wegen Corona befasst.

Gegenstand des Urteils war der Antrag eines Hoteliers mit angeschlossener Gastronomie in Hotels in Berlin und Hamburg auf Leistungsverfügung gegen einen Versicherer. Dieser forderte von dem Antragsgegner Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung. Der Hoteleier stützte seine Forderung auf die Untersagung des Hotelbetriebs durch die behördliche Allgemeinverfügung im Rahmen des Corona-Virus.

Sachverhalt

Der Vertrag über die Versicherung über eine Betriebsschließung beinhaltete unter anderem folgende Klausel:

  1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
  2. a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
(...)
  1. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. (...)

Der Antragsgegner hat entgegengehalten, dass der Krankheitserreger SARS Corona-Virus in der Betriebsschließungsversicherung nicht namentlich genannt ist und deshalb nicht mitversichert ist. Desweitern läge keine Anordnung einer behördlichen Schließung vor, sondern eine deutliche Beschränkung von Außenkontakten.

Beurteilung des Gerichts

Umfang der §§ 6 und 7 IfSG

Das Landgericht ist der Argumentation der Versicherung nicht gefolgt. Es hat das SARS Corona-Virus als Teil der von der Klausel umfassten Krankheitserreger gewertet. Es ist zutreffend, dass das SARS Corona-Virus nicht in den §§ 6 und 7 IfSG aufgeführt ist. Allerdings spricht § 6 Abs.1 Nr.5 IfSG auch von einer Meldepflicht von bedrohlichen Krankheiten, die nicht in § 6 Abs.1 IfSG namentlich aufgezählt werden. Die Regelungen der §§ 6 und 7 IfSG müssen flexibel verstanden werden, um dem Sinn des Gesetzes – der Eindämmung der Gefahr durch bedrohliche Infektionskrankheiten – gerecht zu werden. Insbesondere wenn entsprechende Gesetzesänderungen durch die Aufnahme neuer Krankheitserreger noch nicht beendet sind.

Tatsächlich ist diese weite Auslegung für den Versicherer nachteilig. Vor allem, wenn damit sämtliche bedrohliche Erreger und Krankheiten umfasst sind, für die noch nicht mal Medikamente und Impfstoffe zur Verfügung stehen. Dieses Risiko kann der Versicherer reduzieren, indem er auf den Verweis auf die §§ 6 und 7 IfSG verzichtet und stattdessen einen Katalog von ausschließlich versicherten Krankheiten in seine Allgemeine Geschäftsbedingungen aufnimmt.

Vorliegen einer Betriebsschließung

Das Gericht hat der Versicherung zwar zugestimmt, dass der Wortlaut der Vertragsklausel von behördlichen Betriebsschließungen spricht. Auch sind durch die in Berlin und Hamburg mittels Rechtsverordnung und Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen lediglich touristische Übernachtungen untersagt wurden, was den weiteren Hotelbetrieb für Geschäftsreisende grundsätzlich gestattet.

Allerdings machen Geschäftsreisende lediglich einen geringen Anteil der Übernachtungszahlen aus. Durch die Verbreitung des Corona-Virus ist diese Personengruppe noch geringer geworden, da Arbeitnehmer vermehrt im Home-Office arbeiten und von Geschäftsreisen absehen. Somit ist die aktuelle Situation durch Beschränkung des Hotelbetriebs auf ausschließlich geschäftliche Zwecke wie eine faktische Schließung zu werten.

Diese behördliche Anordnung hat dieselben Konsequenzen wie eine Schließung eines Hotels zur Desinfektion oder zur Eindämmung eines Krankheitsausbruchs in einem Hotel zur Folge. Der Sinn und Zweck des IfSG spricht für diese Interpretation, da das IfSG dazu dienen soll Betriebsunterbrechungen durch behördliche Maßnahmen abzufedern.

Fazit

Durch dieses Urteil hat das Landgericht Mannheim die Auslegung der §§ 6 und 7 IfSG präzisiert. Auch Krankheiten, die nicht in § 6 Abs.1 IfSG aufgezählt werden, können gemäß § 6 Abs.1 Nr.5 IfSG von der Regelung umfasst sein, wenn von ihnen eine entsprechende Bedrohung ausgeht. Damit ist vielen Versicherern der Wind aus den Segeln genommen, die den Versicherungsfall auf dieser Argumentationsgrundlage verneint hatten. Ebenso ist eine Allgemeinverfügung mit einer Betriebsschließung gleichzustellen, wenn der Betrieb dieselben Konsequenzen erleiden muss.

Exkurs Leistungsverfügung

Die dem Urteil zugrunde liegende Leistungsverfügung ist kein Institut der Zivilprozessordnung, sondern von der Rechtsprechung entwickelt worden. Mit ihr soll ein Anspruch auf Leistung durch gerichtliche Anordnung bereits vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels durchgesetzt werden. Damit wird das Hauptsacheverfahren vorweggenommen.

Dafür müssen drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  1. Die Antragstellerin muss sich in einer existentiellen Notlage befinden, die die erstrebte Zahlung so dringlich macht, dass sie nicht bis zum Erlass eines vollstreckbaren Urteils in der Hauptsache warten kann,
  2. sie muss mit hoher bis an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren obsiegen und
  3. eine Abwägung des Interesses der Antragstellerin am Zahlungsanspruch muss das Interesse des Antragsgegner wegen eines aus der Nichterfüllung entstehenden oder drohenden Schadens bei weitem überwiegen.

Das Landgericht hat den Einstweiligen Rechtsschutz vorliegend jedoch abgelehnt und die Antragstellerin auf das Hauptsacheverfahren verwiesen. Es konnte keine existenzielle Notlage erkennen, da die Antragstellerin Unterstützungsleistungen wie Kurzarbeitergeld und Soforthilfen beantragt hatte.

Beitrag veröffentlicht am
17. Mai 2020

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