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Corona-FAQ

COVID-19
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Corona und die Folgen

Geschlossene Schulen, Reise- und Kontaktverbote. Um die Corona-Pandemie einzudämmen, schränkt der Staat die Freiheiten seiner Bürger ein. Wir geben uns nicht mehr die Hand, verbergen unser Gesicht hinter einer Schutzmaske und gehen uns aus dem Weg.

Im Kampf gegen das Coronavirus sind derzeit viele Regeln außer Kraft gesetzt, doch was bedeutet das für Sie als Privatperson, als Unternehmer? Unser Netzwerk und unsere Anwälte fassen für Sie hier einfach und verständlich die Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen zusammen.

Arbeitsrecht aktuell

Corona und Arbeitsrecht: Was Beschäftigte und Unternehmer in der Corona-Krise wissen müssen. Hier finden Sie übersichtlich nach Themengebieten Antworten auf die wichtigsten Fragen.Der Verlust des Arbeitsplatzes oder Kurzarbeit können schnell dazu führen, dass nicht mehr alle finanziellen Verpflichtungen bedient werden können. Können Darlehensnehmer in der Corona-Krise entlastet werden und wenn ja, wie? Nach den gesetzlichen Regelungen zum Darlehensnehmerschutz in Zeiten des Coronavirus können Verbraucher die Zins- und Tilgungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen aussetzen. Weitere relevante Fragen und Antworten zum Bankrecht haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Allgemeine Fragen

1. Darf der Arbeitgeber, weil durch den Shutdown weniger Arbeit anfällt, von sich aus einfach Urlaub anordnen?

Nein, das ist nicht zulässig. Urlaubsgewährung erfolgt auf Antrag des Arbeitnehmers, den der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange genehmigen muss.

Auch bereits genehmigter Urlaub kann wegen der Corona Krise nicht einfach einseitig durch den Arbeitgeber geändert werden.

2. Was ist, wenn der Arbeitgeber einen nach überstandener Coronaerkrankung wieder genesenen Arbeitnehmer nur weiter beschäftigen will, wenn ein negativer Test verliegt, wegen der begrenzten Testkapazität der Arbeitnehmer aber einen solchen Test nicht beibringen kann?

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in diesem Fall nicht beschäftigt, ist das sein Risiko. Der Arbeitnehmer ist von dem Arzt nicht mehr krankgeschrieben und arbeitswillig und hat damit Anspruch auf seinen Lohn, auch wenn der Arbeitgeber ihn nicht einsetzen will mit Rücksicht auf die Kollegen.

3. Wegen der zurückgegangenen Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund des Shutdowns verlangt der Arbeitgeber, dass die Arbeitnehmer zu Hause bleiben und Minusstunden aufbauen.

Das ist eindeutig nicht zulässig. Wenn der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden ist und seine Arbeitskraft anbietet, hat der Arbeitnehmer den vollen Lohn zu bezahlen.

4. Kann der Arbeitgeber ohne weiteres Kurzarbeit anordnen?

Das ist ohne weiteres nicht möglich.Damit der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen kann, muss diese Berechtigung entweder im Arbeitsvertrag geregelt sein oder sich aus einem Tarifvertrag ergeben.

Denkbar ist auch eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat.

Liegen alle diese Voraussetzung nicht vor, bleibt nur eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer. Dieser muss aber nicht zustimmen, weil das Kurzarbeitergeld deutlich geringer ist als das Nettoarbeitsentgelt.

5. Wie können Arbeitgeber besonderen Einsatz ihrer Mitarbeiter während der Corona Krise honorieren?

Unternehmen können in der Zeit vom 01.03.2020 – zum 31.12.2020 Ihren Mitarbeitern Beihilfen/Unterstützungen von bis zu 1.500,00 € steuerfrei zukommen lassen und zwar in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen.

Diese Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Ein konkreter Nachweis, dass es sich für den Ausgleich besonderer Leistungen während der Corona Krise handelt, muss nicht geführt werden. Bei entsprechenden zusätzlichen Zahlungen wird gesetzlich unterstellt, dass es sich um eine Beihilfe und Unterstützung als Anerkennung für besondere Leistungen während der Corona Krise handelt.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen allerdings nicht unter neue Regelung.

Fragen zum Home Office

1. Der Arbeitnehmer möchte gern im Home Office arbeiten. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Möglichkeit der Arbeitsleistung auf Dauer zur Verfügung zu stellen?

Diese Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nicht, der Arbeitsort ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und das ist generell der Betrieb.

Das gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag eingeräumt wurde, dass gelegentlich Arbeit im Home Office erfolgen darf. Daraus ergibt sich nämlich nicht der Anspruch, auf Dauer im Home Office eingesetzt zu werden.

2. Muss der Betriebsrat beteiligt werden, wenn generell Home Office in der Krise angeordnet wird?

Das ist eindeutig zu bejahen. Bei einer derartig wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen ist der Betriebsrat mitbestimmungsberechtigt.

3. Wie sieht die Versicherung bei Home Office aus?

Da der Arbeitnehmer bei abgestimmter Tätigkeit im Home Office normal für das Unternehmen arbeitet, ist er auch gesetzlich über die Unfallversicherung versichert.

Auch hinsichtlich der Schäden an den eingesetzten Arbeitsgeräten (Computer) des Arbeitgebers gelten keine Besonderheiten. Es gilt das Gleiche, wie bei einer Tätigkeit im Betrieb.

Vorsicht ist allerdings geboten, wenn der Arbeitnehmer seinen eigenen Computer einsetzt, den er dann für die betrieblichen Belange genauso wie für seine privaten Belange einsetzt. Kommt es dabei zu selbst verschuldeten Schäden (beispielsweise durch einen Virus, der bei der privaten Nutzung auf den Rechner gekommen ist), kann eine Haftung des Arbeitnehmers gegeben sein.

Fragen zum Datenschutz

1. Sind Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre private Telefon- oder Handynummer anzugeben?

Grundsätzlich sind Beschäftigte auch in der aktuellen Situation in der Regel nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre privaten Mail- oder Telefondaten herauszugeben.

Wegen derzeit oft kurzfristig notwendiger Planungen wird das aber empfohlen. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer sich weigert, dürfen ihm daraus allerdings keine Nachteile entstehen, es ist vielmehr Aufgabe des Arbeitgebers den Informationsfluss zu dem Arbeitnehmer (z. B. per Post) zu sichern.

Etwas anderes gilt, wenn einvernehmlich Arbeit im Homeoffice erfolgt. Aus dieser Vereinbarung dürfte sich ergeben, dass dann auch die Mail- und Telefondaten dem Unternehmen bekannt gegeben werden müssen.

2. Ist der Arbeitgeber berechtigt, Informationen über kranke Arbeitnehmer an die zuständigen Behörden weiterzugeben?

Die Beantwortung dieser Frage hängt von der konkreten Situation ab.

Von sich aus ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt. Bei Anfragen der zuständigen Ordnungsbehörden und Gesundheitsämter, die für die Verhängung von Quarantäneanordnungen zuständig sind, wird davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber sogar zu den Angaben verpflichtet ist.

3. Ist es dem Arbeitgeber erlaubt, den Arbeitnehmer zu erfolgten Coronatests zu befragen?

Die Antwort ist eindeutig mit ja zu beantworten. Wegen der hohen Ansteckungsgefahr besteht sogar eine Pflicht der Beschäftigten, den Arbeitgeber zu informieren, falls bei Ihnen ein vorgenommener Coronatest positiv war.

4. Ist es erlaubt, dass vor Betreten des Betriebes Fiebermessungen durch den Arbeitgeber angeordnet werden?

Die Antwort hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Wenn ein begründeter Coronaverdacht besteht, geht die herrschende Meinung derzeit davon aus, dass ein entsprechender Fiebertest, der Indizien für eine Coronainfektion belegen kann, zulässig ist.

Eine Speicherung der Daten ist allerdings nicht zulässig.

Grundsätzlich wird geraten, mit den Arbeitnehmern bzw. dem Betriebsrat oder der Personalvertretung dazu eine generelle Verfahrensbeschreibung festzulegen.

Fragen zur Entgeltfortzahlung

1. Was ist, wenn der Arbeitnehmer sich an dem Coronavirus angesteckt hat?

Insofern gilt grundsätzlich nichts Besonderes.

Der Arbeitnehmer ist erkrankt und hat damit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wie bei jeder Erkrankung.Voraussetzung ist die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

2. Muss der Arbeitgeber zahlen, wenn der Arbeitnehmer unter Quarantäne steht?

Da eine Erkrankung nicht vorliegt, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Der Arbeitnehmer hat aber einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Der Arbeitgeber ist insofern zunächst zahlungsverpflichtet, erhält das Geld aber von der zuständigen Behörde erstattet.

3. Wer muss bezahlen, wenn der Betrieb insgesamt geschlossen wird?

Insofern ist zu unterscheiden.

Wird der Betrieb aufgrund eigener Entscheidung des Arbeitgebers ohne behördliche Anordnung geschlossen, verlieren die Arbeitnehmer nicht ihren Anspruch auf Lohnzahlung.

Anders, wenn eine behördliche Schließung des Betriebs angeordnet ist. Der Arbeitgeber kann und darf den Arbeitnehmer dann nicht mehr beschäftigen und muss auch den Lohn nicht weiterzahlen.

In diesem Fall gibt es aber ebenfalls die Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz.

4. Was ist mit dem Lohn, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeiten kann, weil sein Kind erkrankt ist?

Wie bei jeder Erkrankung eines Kindes besteht zunächst ein Lohnanspruch für einige Tage (§ 616 BGB). Das wird dem Arbeitnehmer aber in der Regel bei einer Erkrankung des Kindes aufgrund des Coronavirus nicht helfen.

Letzendlich ergeben sich dann Ansprüche nach § 45 Abs. 3 SGB V.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, die Lohnkosten werden von der Krankenkasse übernommen. Diese Regelung gilt aber nur, wenn tatsächlich keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.

Bankrecht aktuell

Der Verlust des Arbeitsplatzes oder Kurzarbeit können schnell dazu führen, dass nicht mehr alle finanziellen Verpflichtungen bedient werden können. Können Darlehensnehmer in der Corona-Krise entlastet werden und wenn ja, wie? Nach den gesetzlichen Regelungen zum Darlehensnehmerschutz in Zeiten des Coronavirus können Verbraucher die Zins- und Tilgungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen aussetzen. Weitere relevante Fragen und Antworten zum Bankrecht haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Allgemeine Fragen zum Bankrecht

1. Welche Darlehen (Kredite) werden von der Regelung erfasst?

Erfasst werden (nur) Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen worden sind.

Verbraucherdarlehensverträge sind Darlehensverträge, die ein Verbraucher als Darlehensnehmer zu privaten Zwecken abschließt.

Ausgeschlossen sind allerdings Förderdarlehen, Arbeitgeberdarlehen oder Darlehen unter 200 Euro.

2. Können sich auch Unternehmer auf die Stundung berufen?

Nein. Darlehensverträge von Unternehmern zu gewerblichen Zwecken werden von der Regelung (derzeit) nicht erfasst.

Allerdings können Darlehensverträge, die ein Unternehmer zu privaten Zwecken schließt, erfasst sein, etwa wenn ein Friseur zur Finanzierung seines Eigenheims einen Darlehensvertrag abschließt.

3. Welche Ansprüche werden gestundet?

Gestundet werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden.

4. Unter welchen Voraussetzungen gilt die Stundung?

Voraussetzung ist, dass der Verbraucher gerade durch die COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die weitere Erbringung von Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag den angemessenen Lebensunterhalt des Verbrauchers oder von Personen, für deren Unterhalt er verantwortlich ist, gefährden würde.

5. Was muss der Verbraucher tun, um die Stundung geltend zu machen?

Die Stundung wird gesetzlich angeordnet, d. h. sie gilt unmittelbar. Allerdings empfehlen die kreditwirtschaftlichen Verbände, so bald wie möglich Kontakt zu seiner Bank oder Sparkasse aufzunehmen. Verbraucher müssen dabei ihre durch die Pandemie eingetretenen Einnahmeausfälle gegenüber der Bank nachweisen. Zudem, so die Verbände, können die Verbraucher dann gemeinsam mit der Bank an einer Lösung für die Fortsetzung des Darlehensverhältnisses nach Abklingen der Pandemie erarbeiten.

6. Für welchen Zeitraum gilt die Stundung?

Die erfassten Ansprüche sind zunächst für drei Monate gestundet, d. h. um diesen Zeitraum verschiebt sich die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. Ein Zins- oder Tilgungsanspruch, der zum 1. April 2020 fällig geworden wäre, wird demnach erst zum 1. Juli 2020 fällig.

7. Werden danach die gestundeten Beiträge mit einem Mal fällig?

Nein. Der Darlehensvertrag wird um den Zeitraum der Stundung verlängert, sofern Bank und Verbraucher sich nicht auf eine andere Lösung verständigen. Das gesamte Vertragsverhältnis einschließlich der Fälligkeit der jeweiligen Zins- und Tilgungsleistungen verschiebt sich entsprechend.

8. Fallen für den Zeitraum der Stundung Verzugszinsen an?

Nein. Die Stundung bewirkt, dass der Verbraucher mit den gestundeten Zahlungen nicht in Verzug geraten kann. Als Konsequenz schuldet der Verbraucher für die gestundeten Ansprüche auch keine Verzugszinsen.

9. Kann mir die Bank in der Zeit kündigen?

Nein. Eine Kündigung des Darlehensvertrags wegen Zahlungsverzugs, wegen einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbrauchers oder einer Verschlechterung der Werthaltigkeit von Sicherheiten ist ab dem 1. April 2020 während des Zeitraums der Stundung ausgeschlossen. Kündigungserklärungen zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 aus diesem Grund sind unwirksam.

10. Können die Parteien vertraglich eine abweichende Regelung von der Stundung treffen?

Ja. Die Parteien können einvernehmlich abweichende Vereinbarungen, z.B. über Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen treffen.

Nicht abdingbar ist dagegen der Ausschluss von Kündigungen während des Stundungszeitraums.

Der Verbraucher ist zudem berechtigt, die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zahlungen weiterhin ganz oder teilweise zu leisten.

11. Welche Schutzmaßnahmen gelten zu Gunsten des Darlehensgebers?

Die Stundung kann auch für den Darlehensgeber, insbesondere in Anbetracht der COVID-19-Pandemie, erhebliche wirtschaftliche Einbußen bedeuten. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers überwiegt.

12. Was gilt, wenn mehrere Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben?

Sind mehrere Darlehensnehmer Gesamtschuldner und liegen die Voraussetzungen der Stundung nur bei einem der Darlehensnehmer vor, so kann der Gläubiger den gestundeten Betrag auch nicht von den anderen Darlehensnehmern verlangen.

13. Was passiert, wenn die aktuelle Pandemie-Situation länger andauert?

Die Bundesregierung ist ermächtigt, den Zeitraum der Stundung durch Rechtsverordnung bis zum 30. September 2020 zu verlängern.

Erben aktuell

Neben wirtschaftlichen Sorgen machen sich viele Privatpersonen und Unternehmer Gedanken über ihre persönliche Vorsorge und Nachlassregelungen. Unabhängig davon, dass ein Testament zu Zeiten von Corona durchaus eine gute Empfehlung sein kann, ist es immer eine gute Entscheidung, mit einem Testament die Erbfolge individuell nach eigenen Wünschen zu regeln. Wir erklären hier, was Sie dazu wissen sollten.

Allgemeine Fragen zum Erbrecht

1. Brauche ich in Corona Zeiten ein Testament?

Speziell wegen der Gefährdung durch die Corona Pandemie brauchen Sie kein Testament. Allerdings sollte uns die gegenwärtige Situation Anlass geben, über die persönliche Vorsorge im Allgemeinen nachzudenken und sich dabei klar zu werden, dass persönliche Vorsorgemaßnahmen wie die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, einer Patientenverfügung und gegebenenfalls auch die Regelung des Nachlasses immer sinnvoll sind.

Auch in jüngeren Jahren sind wir durch lebensbedrohliche Erkrankungen, Unfälle im Straßenverkehr, im Beruf oder in der Freizeit gefährdet.

Hier empfiehlt es sich, Vorsorge zu treffen und die Dinge zu regeln.

2. Was passiert eigentlich, wenn ich kein Testament habe?

Wenn Sie versterben, ohne ein Testament zu hinterlassen, tritt die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein. Hier hat der Gesetzgeber mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch Standardregelungen aufgestellt, was mit dem Nachlass geschieht.

Häufig sind diese Regelungen, die vor 1900 geschaffen wurden, für unsere moderne Welt und aktuelle Formen des Zusammenlebens nicht mehr passend. Regelmäßig entstehen schwierig zu handhabende Erbengemeinschaften. Partner in nichtehelichen Gemeinschaften werden überhaupt nicht berücksichtigt, ebenso wenig die Besonderheiten in Patchwork-Familien oder steueroptimierte Gestaltungen.

3. Reicht es aus, meine Vorstellungen meiner Familie oder Freunden mitzuteilen?

Ein mündliches Testament kennt unser Rechtssystem im Normalfall nicht. Ein Testament sollte immer schriftlich errichtet werden, entweder privatschriftlich oder zu Protokoll eines Notars.

Das privatschriftliche Testament muss komplett mit der Hand geschrieben werden und sollte den Ort und das Datum enthalten und mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein. Ohne Einhaltung dieser Formalien kann ein so errichtetes Testament völlig unwirksam sein.

4. Kann man ein Testament auch in letzter Sekunde noch verfassen?

Grundsätzlich ist das möglich, allerdings muss man bei der Errichtung des Testamentes auch noch in der Lage sein, seinen letzten Willen geordnet zum Ausdruck zu bringen. Man muss also noch „testierfähig“ sein.

Darüber hinaus sollte man sich die Verteilung seines Nachlasses und damit die Regelungen des Testaments in Ruhe überlegen und alle Aspekte gegeneinander abwägen.

Von daher bietet es sich an, über ein Testament rechtzeitig, - ohne Zeitnot und ohne Druck durch äußere Umstände -, nachzudenken. Die rechtzeitige Errichtung eines Testamentes ist ein Gebot der Vorsorge.

5. Ist ein Berliner Testament nicht die sinnvollste Regelung in Familien?

In einer familiären Standardsituation, - in erster Ehe miteinander verheiratete Eheleute mit einem oder mehreren Kindern -, kann ein sogenanntes Berliner Testament durchaus eine sinnvolle Lösung sein.

Unter einem Berliner Testament versteht man die Regelung, dass sich Eheleute zunächst wechselseitig als alleinige Erben einsetzen und das oder die gemeinsamen Kinder als sogenannte Schlusserben nach dem Tode des Überlebenden.

Ein Berliner Testament kann aber gravierende Nachteile haben, insbesondere in steuerlicher Hinsicht und durch die entstehenden Pflichtteilsansprüche der Kinder. Besondere familiäre Situationen können durch ein Berliner Testament ebenfalls nicht abgebildet werden.

Zu einem Berliner Testament sollte man deshalb erst nach genauer Prüfung aller Umstände und der Erwägung aller Vor- und Nachteile greifen.

6. Kann ich ein Testament alleine aufsetzen oder nur gemeinsam mit meinem Ehepartner?

Nach unserem Rechtssystem ist ein sogenanntes Einzeltestament durchaus möglich, auch wenn ich verheiratet oder verpartnert bin.Ehepartner und Partner nach dem Partnerschaftsgesetz haben zusätzlich die Möglichkeit, ein Testament auch gemeinschaftlich zu errichten und ihre beiden Nachlässe in Abstimmung miteinander zu regeln.

Bei einem solchen Testament muss man allerdings beachten, dass eine einseitige Abänderung nicht ohne weiteres möglich ist und die Regelungen nach dem Tode eines Partners möglicherweise gar nicht mehr abgeändert werden können.

Hier sollte man sich sorgfältig über die rechtlichen Konsequenzen eines solchen gemeinsamen Testamentes informieren.

7. Wann sollte man ein Testament vor einem Notar errichtet?

Ein Testament muss nicht vor einem Notar errichtet werden. Ein notariell beurkundetes Testament kann dennoch sinnvoll sein, weil dann häufig ein Erbschein nicht erforderlich ist. Auch der Notar berät über rechtliche Gestaltungen.

Bei komplexeren Familien- und/oder Vermögensverhältnisses ist aber in der Regel der Testamententwurf durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen im Erbrecht erfahrenen Anwalt der bessere Weg. Der Anwalt ermittelt als Interessenvertreter seines Mandanten den erbrechtlich relevanten Sachverhalt und zeigt Optimierungsmöglichkeiten auf – auch unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte, zu denen der Notar nicht berät. Häufig sind außerdem schon zu Lebzeiten Vermögensübertragungen und sonstige ergänzende Regelungen (z.B. Vollmachten) sinnvoll. Auch kann der Anwalt (anders als der Notar) erforderlichenfalls auch nach dem Erbfall tätig werden und die Vorstellungen seines Mandanten auch nach dessen Tod durchsetzen.

8. Kann ich ein einmal errichtetes Testament wieder ändern?

Testamente können in aller Regel jederzeit geändert werden. Das ist häufig auch sinnvoll, wenn sich die persönlichen Verhältnisse oder die Vermögenssituation geändert haben.

Vorsicht ist allerdings geboten, wenn ich ein gemeinschaftliches Testament mit meinem (Ehe-) Partner errichtet habe und dieser nicht mehr lebt.

Ebenfalls nicht ohne weiteres einseitig abänderbar sind erbvertragliche Regelungen mit dritten Personen oder gemeinschaftliche Testamente ohne Mitwirkung des Ehepartners. Hier muss immer sorgfältig geprüft werden, ob und wie weit eine Änderung möglich ist.

9. Welche Kosten entstehen, wenn ich bei Errichtung eines Testamentes einen Anwalt oder Notar beauftrage?

Bei der Beratung durch einen Anwalt sollte man die Kosten im Vorfeld klären. Hier ist es häufig möglich, ein Pauschalhonorar zu vereinbaren oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand. Eine Rechtsschutzversicherung hilft in aller Regel nicht weiter, weil die Kosten der Beratung zur Errichtung eines Testamentes in den meisten Fällen nicht versichert sind.

Die Notarkosten für ein notarielles Testament ergeben sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz; danach ist für die Höhe der Notarkosten in der Regel die aktuelle Vermögenssituation maßgeblich.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aktuell

Neben wirtschaftlichen Sorgen fragen sich viele angesichts der aktuellen Corona-Pandemie, ob es sinnvoll ist, eine Patientenverfügung zu verfassen oder aber in die eigene, vielleicht schon vor längerer Zeit erstellte Patientenverfügung konkrete Bestimmungen für den Fall einer Corona-Infektion aufzunehmen. Gerne geben wir Ihnen hierzu weitere Informationen.

Allgemeine Fragen zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

1. Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, damit diese für Sie handeln kann bzw. können. Die Bevollmächtigten können alle Aufgaben für Sie erledigen und rechtsverbindliche Erklärungen für Sie abgeben, wenn Sie dies aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr selbst tun können.

2. Warum brauche ich eine Vorsorgevollmacht?

Sie brauchen eine Vorsorgevollmacht, um zu verhindern, dass ein Richter, der Sie nicht kennt und den auch Sie nicht kennen, Sie angehende Entscheidungen trifft, falls Sie hierzu aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr selbst in der Lage sind. Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie selbst entscheiden, wer über Ihre Angelegenheiten einmal bestimmen soll. Damit kann sichergestellt werden, dass diejenige Person, die Sie bevollmächtigen, auch tatsächlich später in Ihrem Willen handelt und Dinge so umsetzt, wie Sie es auch gewollt hätten. Sie schließen damit eine Einmischung des Staates in Ihre Privatsphäre aus.

3. Was passiert, wenn es keine Vollmacht gibt?

Wenn jemand keine Vollmacht ausgestellt hat und seine eigenen Angelegenheiten wie Bankgeschäfte, Mietangelegenheiten, Vertragsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Ärzten nicht mehr selbst regeln kann, bestellt das Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer. Dabei sucht das Amtsgericht die Person dieses Betreuers aus. Hierbei kann es sich auch um sogenannte Berufsbetreuer handeln, die Sie persönlich nicht kennen und die Sie wiederum persönlich auch nicht kennen.

4. Was kann in einer Vollmacht geregelt werden?

Eine Vollmacht kann sich auf einzelne Angelegenheiten beziehen. Sie kann aber auch recht umfassend sein (sogenannte Generalvollmacht). Es können finanzielle, behördliche Angelegenheiten, Angelegenheiten des Aufenthalts, des Wohnorts und der Gesundheitssorge geregelt werden.

5. Muss ich mit der Vollmacht zum Notar?

Die Vollmacht sollte in jedem Fall schriftlich vorliegen. Der Gang zum Notar ist notwendig, wenn mit der Vollmacht auch Immobiliengeschäfte getätigt werden sollen. Eine notarielle Vollmacht hat auch eine deutlich höhere Akzeptanz im alltäglichen Rechtsverkehr. Im Falle einer notariellen Beurkundung kann zudem sichergestellt werden, dass die Vollmacht den aktuellen Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und die Vollmacht dadurch auch tatsächlich wirksam ist. Darüber hinaus wird die Geschäftsfähigkeit bei einer Beurkundung durch den Notar schriftlich bestätigt, sodass es im Nachhinein über die Wirksamkeit keine Diskussion geben wird. Auch hat ein Notar die Möglichkeit, die Urkunde in einem zentralen Register registrieren zu lassen, sodass Sie dort im Ernstfall gefunden wird.

6. Was ist eine Patientenverfügung?

Mit einer Patientenverfügung sorgen Sie für den Fall vor, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, den Ärzten mitzuteilen, welchen Maßnahmen Sie zustimmen oder welche Maßnahmen Sie ablehnen. Dies ist insbesondere in Fällen der Todesnähe, bei unheilbarer Krankheit im Endstadium, bei Hirnschädigung oder Hirnabbau der Fall. In einer Patientenverfügung regeln Sie, welche lebenserhaltende Maßnahmen Sie wünschen und welche gerade nicht.

7. Was kann ich in einer Patientenverfügung regeln?

Sie können in einer Patientenverfügung alle Fragen der medizinischen Behandlung oder auch Nichtbehandlung wie z.B. Beatmung, künstliche Ernährung etc. für einen späteren Zeitpunkt regeln. Solange Sie selbst noch handeln können, entscheiden Sie selbst. Können Sie dies allerdings nicht mehr tun, muss sich der Arzt dann an das halten, was Sie vorab in der Patientenverfügung festgelegt haben. Hierbei müssen alle Festlegungen genau beschrieben werden.

8. Wann kommt die Patientenverfügung zum Einsatz?

Die Patientenverfügung kommt nur dann zum Einsatz, wenn Sie nicht (mehr) in der Lage sind, selbst über Ihre medizinische Behandlung zu entscheiden. Dann wird geklärt, ob Ihre schriftliche Patientenverfügung wirksam ist. Wenn dies der Fall ist, muss sich der Arzt dann an dasjenige halten, was in der Patientenverfügung niedergelegt wurde. Dabei ist allerdings Wirksamkeitsvoraussetzung, dass die aktuell eingetretene Lebenssituation und die damit verbundenen Behandlungswünsche vorab konkret schriftlich erwähnt sind.

9. Macht eine Patientenverfügung Sinn?

Die Patientenverfügung ist eine besondere Art der Vorsorge. Hierbei muss beachtet werden, dass ein Arzt nur mit Zustimmung des Patienten eine Behandlung durchführen und insbesondere auch abbrechen darf. Nur mit einer Patientenverfügung können Sie sicherstellen, dass in Ihrem Sinne entschieden wird.

10. Wie kann ich meine Regelungen in einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung später noch (selbst) ändern oder widerrufen?

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung können jederzeit geändert werden und sind frei widerruflich. So kann sie auch individuell, z. B. bei der konkret drohenden Krankheit, wie beispielsweise einer Corona-Infektion angepasst werden.

11. Muss ich vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eine neue Patientenverfügung erstellen?

Sollten Sie eine Patientenverfügung erstellt haben, die der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt, müssen Sie zunächst nichts weiter veranlassen. Ihre Patientenverfügung ist dann nämlich wirksam, wenn sie die Situationen, in denen sie gelten soll, eindeutig beschreibt. Darüber hinaus muss sich aus der Patientenverfügung eine konkrete Behandlungsentscheidung ableiten lassen, also z. B. ob Sie eine künstliche Beatmung, künstliche Ernährung etc. wollen oder nicht. Wenn Ihre Patientenverfügung allerdings sehr allgemein gehalten ist, besteht nunmehr Handlungsbedarf, diese Patientenverfügung überprüfen zu lassen und gegebenenfalls neu zu erstellen.

12. Was gibt es also im Hinblick auf die Corona-Krise bei einer Patientenverfügung zu bedenken?

Ihre Patientenverfügung sollte unbedingt, für unterschiedliche Lebens– und Krankheitssituationen auch unterschiedliche, konkrete Festlegungen zur Art der medizinischen Behandlung und Versorgung festlegen. Nur mit einer Patientenverfügung, die diese Voraussetzungen erfüllt, ist ein Arzt in der Lage, zu erkennen ob z. B. eine bei einer Corona-Erkrankung möglicherweise wichtige künstliche Beatmung in dieser konkreten Lebenssituation und bei der Schwere des aktuellen Krankheitszustandes gewollt ist.

13. Warum ist es in Zeiten von Corona gerade wichtig, eine Patientenverfügung bzw. Vorsorgevollmacht zu erstellen?

Grundsätzlich ist es immer wichtig, sich über die Fragen einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung frühzeitig Gedanken zu machen da entsprechende Situationen, in denen sie Anwendung finden, auch unabhängig vom Alter jederzeit unerwartet eintreten können, sei es durch einen Unfall, eine plötzliche Erkrankung o. Ä.

Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie macht es allerdings erst recht Sinn, sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen, da diese Themen häufig verdrängt werden. Es bietet auch eine gewisse Sicherheit, dass man für den "Fall der Fälle“ vorgesorgt hat.

Mietrecht aktuell

Allgemeine Fragen zum Mietrecht

1. Müssen Mieter, wenn sie wegen angeordneter Kurzarbeit weniger verdienen, trotzdem ihre volle Miete zahlen?

Insofern hat sich auch in der Coronakrise nichts geändert. Mieter sind weiter verpflichtet, ihre volle Miete zu zahlen.

Kommt es trotzdem zu Mietrückständen, ist der Vermieter allerdings - abweichend von der allgemeinen gesetzlichen Regelung - wegen Zahlungsrückständen in der Zeit vom 01.04.2020 – 30.06.2020 nicht berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Das gilt allerdings nur, wenn die ausbleibenden Zahlungen durch die Coronakrise entstanden sind.Das muss der Mieter dem Vermieter im Einzelnen belegen und glaubhaft machen. Gelingt dem Mieter das nicht oder bestehen Rückstände schon aus einer Zeit vor der Coronakrise, ist das Kündigungsrecht des Vermieters nicht eingeschränkt.

Bei dem Nachweis, dass der Mieter nur aufgrund der Corona Pandemie nicht zahlen kann, ist er auch verpflichtet nachzuweisen, dass er über keine Ersparnisse verfügt, die er für die Mietzahlungen einsetzen könnte.

Zu beachten ist außerdem, dass, wenn mehrere Mieter den Mietvertrag unterschrieben haben, alle zur Zahlung der Miete verpflichtet sind und damit auch alle verpflichtet sind, gegebenenfalls darzulegen, dass sie aufgrund der Coronakrise nicht in der Lage sind, die volle Miete aufzubringen.

2. Gelten die durch die Coronakrise geschlossenen Kündigungsbeschränkungen nur für Privatwohnungen oder auch für gewerbliche Mietverhältnisse?

Die vorstehenden unter Ziffer 1 dargelegten Grundsätze gelten nicht nur für Mieter von privaten Wohnungen, sondern auch für gewerbliche Mietverträge über Geschäfts- und Gewerberäume, Büros, Gaststätten und Läden sowie Pachtverträge.

3. Was ist, wenn der Vermieter dem Mieter nicht glaubt, dass lediglich wegen der Corona Krise die Miete nicht oder nicht voll gezahlt wird und wegen Zahlungsrückstand kündigt?

Dann muss das Gericht im Prozess klären, was die Gründe der Nichtzahlung sind. Stellt das Gericht fest, dass die Mietrückstände ausschließlich Ursache in der Corona Krise haben, wird die Räumungsklage des Vermieters abgewiesen werden.

4. Was wird passieren, wenn der Mieter infolge der Pandemie auch nach Juni 2020 noch nicht wieder voll zahlen kann?

Für diesen Fall hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Möglichkeit, die das zunächst bis zum 30.06.2020 befristete Mieterschutzgesetz regelt, durch Rechtsverordnung zunächst für weitere 3 Monate und gegebenenfalls auch darüber hinaus verlängert werden wird.

5. Was kann ich als Vermieter tun, wenn ich wegen ausbleibender Mieten meine eigenen laufenden Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann?

Das Gesetzespaket sieht auch im Bereich von Verbraucherdarlehen Schutzmaßnahmen, wie etwa Stundungen der Zahlungsraten, vor. Insbesondere wird durch die neue gesetzliche Regelung verhindert, dass die Banken Darlehenskündigen bei Zahlungsrückständen des Vermieters erklären. Voraussetzung ist allerdings, dass nachgewiesen werden kann, dass die Zahlungsrückstände ihre Ursache in der Corona Krise haben.

Die Frage, ob der Vermieter Verbraucher oder Unternehmer ist, muss jeweils im Einzelfall geklärt werden. Denn auch eine (umfangreiche) Vermietung im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung kann als unternehmerische Tätigkeit gewertet werden.

Reiserecht aktuell

Das Coronavirus breitet sich in zahlreichen Ländern aus. Deutschland hat seine Grenzen geschlossen und eine weltweite Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen ausgesprochen. Wir fassen hier die Rechte von Urlaubern, aber auch Veranstaltern und Besuchern zusammen.

Die Prüfung Ihrer individuellen Ansprüche kann ein Partneranwalt unseres Netzwerkes gern für Sie übernehmen.

Allgemeine Fragen zum Reiserecht

1. Ich habe eine Pauschalreise gebucht. Kann ich diese kostenfrei stornieren?

Das kommt darauf an, wann die Pauschalreise stattfinden soll.

Eine kostenfreie Stornierung der Reise ist immer dann möglich, wenn die Anreise oder Durchführung der Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt dabei als sicherlich gewichtiges Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Das Auswärtige Amt hat eine weltweite Reisewarnung bis zum 3. Mai 2020 ausgegeben.

Reisen, die nach diesem Zeitpunkt stattfinden sollen und bei denen daher unklar ist, ob die Reisewarnung bzw. die außergewöhnlichen Umstände noch im Zeitpunkt des Antritts der Reise bestehen, können (noch) nicht kostenfrei stornieren. Hier empfiehlt es sich, die weitere Entwicklung der Lage abzuwarten.

2. Bekomme ich Geld zurück, wenn meine Reise früher abgebrochen wurde?

Wird die Reise abgebrochen, muss der Reiseveranstalter den Reisepreis anteilig für die nicht durchgeführten Reisetage als Minderung des Reisepreises zurückerstatten.

3. Ich habe ein Hotel/eine Ferienwohnung in Deutschland gebucht. Kann ich kostenfrei stornieren?

Bei der Buchung von Hotel oder Ferienunterkünften in Deutschland findet deutsches Mietrecht Anwendung.

Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Aufgrund der Einstufung der Gefährdungslage durch das Robert-Koch-Institut als sehr hoch für ganz Deutschland sowie dem in vielen Bundesländern umgesetzten Verbot, Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken anzubieten, könnte ein solches fristloses Kündigungsrecht gegeben sein.

Jedenfalls, wenn Hotels aufgrund von Zufahrtverboten gar nicht angefahren werden können, könnte der Mieter auch argumentieren, dass der Vermieter ihm die Mietsache schon gar nicht für den Gebrauch zur Verfügung stellt.

4. Muss ich einen Gutschein annehmen?

Die derzeitige Rechtslage in Deutschland stellt sich wie folgt dar:

Eine rechtliche Verpflichtung des Reisenden, einen Gutschein anzunehmen, besteht – sofern der Reisende einen Rechtsanspruch auf Rückerstattung hat – nicht. Besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung des gezahlten Betrages, sondern handelt es sich um ein reines Kulanzangebot des Anbieters, ist die Erstattung in Form eines Gutscheins zulässig.

Aber Vorsicht: Die Bundesregierung will diese Gutscheinlösung ermöglichen.

Kunden sollen für gebuchte Reisen, Flüge und Veranstaltungen, die aufgrund der Corona Epidemie abgesagt wurden, künftig Gutscheine erhalten. Auf diese Weise sollen Veranstalter vor hohen Schulden und Insolvenzen bewahrt werden. Für diese Regelung bedarf es aber teilweise europarechtlicher Lösungen, so beim Pauschalreiserecht und bei den Erstattungsansprüchen nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Europäische Kommission selbst erörtert derzeit entsprechende Maßnahmen.

Die Regelung soll - Stand 20.04.2020 - wie folgt aussehen:

Alle Gutscheine sollen bis Ende 2021 befristet sein und für alle Tickets gelten, die vor dem 8. März gekauft wurden. Hat der Kunde seinen Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst, muss der Veranstalter ihm den Wert erstatten.

Auch die Gutscheine selbst sollen gegen eine Insolvenz des Veranstalters abgesichert sein. Ebenso soll es Härtefallklauseln für alle Kunden geben, denen ein Gutschein wegen ihrer finanziellen Situation nicht zumutbar ist.

5. Wie verhält es sich, wenn ich meine Reise direkt im Ausland und nicht über eine deutsche Reiseagentur gebucht habe?

In diesem Fall gilt in der Regel nicht das Deutsche Reiserecht sondern das jeweilige Recht des Landes des Aufenthalts.

In vielen europäischen Ländern wurden im Zuge der Corona Krise Sonderregelungen erlassen, oft zum Schutz des heimischen Tourismussektors. Diese Sonderregelungen sind landesspezifisch und müssen nach konkreter Situation geprüft werden. Manche Länder haben Gutscheinregelungen erlassen, die vom Kunden zumindest zeitweise akzeptiert werden müssen. Auch die verzögerte Rückzahlung von geleisteten Abschlägen kann vorgesehen sein (Beispiel Frankreich).

Generelle Empfehlung: Es muss im Einzelfall geprüft werden, welche Auswirkungen die im Reiseland erlassenen Vorschriften auf die Stornierung der Reise haben.

Gesellschaftsrecht aktuell

Im Zuge seiner gesetzgeberischen Sofortmaßnahmen in der Coronakrise hat der Bund auch Erleichterungen auf den Weg gebracht, um Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Gesellschafterversammlungen von GmbHs auch in Zeiten von Kontaktbeschränkungen handlungsfähig zu halten.

Allgemeine Fragen zum Gesellschaftsrecht

1. Wie bleiben Aktionäre und GmbH-Gesellschafter in der Krise handlungsfähig?

Im Zuge seiner gesetzgeberischen Sofortmaßnahmen in der Coronakrise hat der Bund auch Erleichterungen auf den Weg gebracht, um Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Gesellschafterversammlungen von GmbHs auch in Zeiten von Kontaktbeschränkungen handlungsfähig zu halten.

So erhält der Vorstand einer Aktiengesellschaft auch ohne Ermächtigung in der Gesellschaftssatzung oder der Geschäftsordnung die Befugnis zu entscheiden, ob eine Teilnahme der Aktionäre und von Mitgliedern des Aufsichtsrates an Hauptversammlungen im Wege elektronischer Kommunikation stattfinden kann. Zudem darf der Vorstand die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation zulassen.

2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre bzw. Gesellschafter stattfinden kann?

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

1. Die gesamte Versammlung muss mit Bild- und Tonübertragung stattfinden.

2. Die Teilnehmer müssen ihr Fragerecht via elektronischer Kommunikation ausüben können unter Beantwortung der Fragen durch die Gesellschaftsvertreter nach pflichtgemäßen Ermessen. Der Vorstand kann vorschreiben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung eingereicht werden müssen.

3. Die Stimmrechtsausübung via elektronischer Kommunikation muss gesichert sein. Die Stimmabgabe muss durch elektronische Teilnahme oder Briefwahl erfolgen.

4. Es muss eine Vollmachtserteilung zur Stimmrechtsausübung möglich sein.

5. Den Aktionären, die auf diese Weise abstimmen, muss die Möglichkeit zur Einlegung eines Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung verbleiben.

3. Welche Fristen muss der Vorstand beachten?

Weitere Erleichterungen hat der Gesetzgeber in Form von Fristverkürzungen eingeführt: Der Vorstand kann die Hauptversammlung bis spätestens zum 21. Tag vor dem Tag der Hauptversammlung einberufen (vorher 30. Tag). Stellt ein Aktionär ein Ergänzungsverlangen, muss dies bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung zugehen.Weiterhin sollen ordentliche Hauptversammlungen innerhalb des gesamten folgenden Geschäftsjahres stattfinden dürfen. Dies kann der Vorstand entscheiden. Es gilt damit nicht mehr die Pflicht, die Hauptversammlung in den ersten 8 Monaten des Geschäftsjahres abzuhalten.

4. Welche Regelungen gelten für eine GmbH?

Auch für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird die Beschlussfassung erleichtert. So dürfen auch ohne Satzungsgrundlage die Gesellschafterbeschlüsse in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe gefasst werden, selbst wenn nicht alle Gesellschafter mit diesem Verfahren einverstanden sein sollten. Es reicht aus, wenn die Geschäftsführung diese Form der Abstimmung festsetzt und die Gesellschafter innerhalb der üblichen Ladungsfristen Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

Auch GmbH-Gesellschafter können somit ohne Präsenz-Gesellschafterversammlungen wirksame Beschlüsse fassen. Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber anders als bei der Aktiengesellschaft allerdings keine virtuellen Gesellschafterversammlungen zugelassen, ohne dass alle Gesellschafter dieser Verfahrensweise zugestimmt haben.

5. Welche Geltungsdauer haben diese Beschlüsse?

Alle genannten Erleichterungen finden vorerst nur auf Beschlüsse im Kalenderjahr 2020 Anwendung.

Es steht Gesellschaften jedoch offen, sich auch für die Zukunft diese Instrumente durch entsprechende Satzungsgrundlagen zu eröffnen.

Versicherungsrecht aktuell

Corona und Versicherungsrecht: Wir haben für Sie relevante Informationen zum Versicherungsrecht aufbereitet. Wir beginnen mit den Fragen zur Betriebsschließung.

Allgemeine Fragen zur Betriebsschließung

1. Zahl unsere Betriebsschließungsversicherung?

Diese allgemeine Frage ist nicht einheitlich für alle unterschiedlichen Versicherungsverträge zu beantworten. Die zu beurteilenden Sachverhalte und die unterschiedlichen Versicherungsbedingungen können leider zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

2. Wir dürfen unsere Firma nicht mehr öffnen. Welche Versicherung könnte eingreifen?

Wenn Ihnen von staatlicher Seite die Schließung Ihres Unternehmens angeordnet wird, dann ist auch dieses Risiko in vielen Versicherungsbedingungen enthalten. Anders als das Risiko innere Unruhen, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, die generell vom Versicherungsumfang ausgeschlossen sind, ist das Risiko der Betriebsschließung häufig versicherbar. Entweder als eigener Vertrag oder als Baustein in einer sogenannten Multiline-Police.

Des Weiteren sollte auch ein Fachmann einmal prüfen, ob das häufig versicherte Risiko: „Unbenannte oder unbekannte Gefahren“ möglicherweise auch eingreifen könnte und dem Versicherungsnehmer vertragliche Leistungsansprüche vorhält.

Speziell für Ärzte gibt es dann auch noch die sogenannte Praxisausfallversicherung. Also eine Art Spezialvertrag für das Risiko der Betriebsschließung. Es gibt sogar heute noch am 22. März 2020 Versicherer, die eine Praxisausfallversicherung abschließen. Ansonsten ist es wohl leider so, dass auch die letzten Versicherer, die eine Betriebsschließungsversicherung angeboten hatten, dieses Risiko während der aktuellen Entwicklung zum Corona Virus nicht mehr zeichnen. Entweder hatten Sie also eine solche Versicherung schon, oder Sie werden diesen Versicherungsschutz jetzt nicht mehr abschließen können.

Fragen Sie also zuerst Ihren Vermittler oder Versicherungsmakler, ob Sie einen Versicherungsvertrag haben, der auch dieses Risiko beinhaltet. Ihr Versicherungsmakler hilft Ihnen sicherlich gerne.

3. Ist Covid-19 ein Grund, weshalb die Betriebsschließungsversicherung leisten muss?

Leider können wir Ihnen diese Frage nicht eindeutig beantworten. Denn die Versicherungsbedingungen der verschiedenen Anbieter sind sehr unterschiedlich.

So gibt es Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsfall annehmen, wenn die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes Anwendung finden.

Wenn dann nach § 6 oder § 7 des Infektionsschutzgesetzes wegen einer dieser genannten Krankheiten eine Schließung aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt, besteht Versicherungsschutz.

Aufgrund einer frisch erlassenen Verordnung wurde auch Covid-19 als Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes aufgenommen. Also ist auch der Corona-Virus eine meldepflichtige Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes.

Leider gibt es aber auch Versicherungsbedingungen, die selbst abschließend die Krankheiten aufzählen, nach welchen Versicherungsschutz bestehen soll. Diese Aufzählung könnte möglicherweise auch als rechtlich Zulässig und damit als „abschließend“ angesehen werden. Da logischerweise bei der Erstellung der Versicherungsbedingungen der Erreger Covid-19 (Corona Virus) noch nicht bekannt war, ist er folglich auch in der Auflistung nicht enthalten. Versicherungsbedingungen, die sehr klar und transparent abgrenzen, dass nur bekannte Krankheiten unter den Versicherungsschutz fallen, hingegen nicht neue und unbekannte Krankheiten, diese Versicherer könnten möglicherweise argumentieren, dass kein Versicherungsschutz bestünde. Dabei wird allerdings nur auf den Wortlaut der Bedingungen verwiesen.

Für die Rechtsprechung und insbesondere auch für den Bundesgerichtshof (BGH) ist es mehr als eindeutig, dass regelmäßig die Sichtweise eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers maßgeblich ist. Diese Ausgangsüberlegung wurde bereits in unzähligen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Auslegung von Versicherungsbedingungen geprägt. Daher stellt sich natürlich in der Tat auch hier erneut die Frage, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, unter Außerachtlassung von Spezialkenntnissen oder sonstigen Hintergrundwissen die jeweils unterschiedlichen Versicherungsbedingungen verstehen kann. Sofern also der Bundesgerichtshof bei der Bewertung Ihrer Bedingungen zu dem Ergebnis kommt, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sehr wohl davon ausgehen darf, dass bei einer behördlichen Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz die Versicherung bei Betriebsschließung leistet und es nicht auch noch auf die „Art des Erregers“ ankommt, dann würde auch in diesem Fall Versicherungsschutz bestehen.

Als Interessenvertreter für Versicherungsnehmer ist es natürlich klar, dass für uns diese Argumentation sehr naheliegend ist! Versprechen können wir Ihnen allerdings nichts! Es kommt aber immer in der Juristerei auf eine sehr gute Argumentation an.

4. Welche Leistungen erbringt eine Betriebsschließungsversicherung?

Der Leistungsumfang einer Betriebsschließungsversicherung kann sehr unterschiedlich sein. In der Regel wurde ein Tagessatz vereinbart, der für jeden Tag der Betriebsschließung dann gezahlt werden muss. Dies wäre recht einfach zu ermitteln.

Es wäre aber ebenfalls denkbar, dass die Leistungspflicht sich nach den entstehenden Schäden richtet. Zum Beispiel, wenn Lieferketten unterbrochen werden, kann die Feststellung des Schadens schwieriger werden. Gegebenenfalls sollten Sie einen Gutachter einschalten. Insgesamt ist es wichtig, die Versicherungsbedingungen in allen Punkten genau zu lesen. Denn auch Nebenleistungen, wie gewisse Kostenerstattungen von Sachverständigen oder Gutachtern können ebenfalls mit zum Versicherungsschutz gehören.

Nach § 14 VVG sind Sie übrigens ungeachtet der Regelungen in den Versicherungsbedingungen immer berechtigt einen Vorschuss anzufordern. Dieser Vorschuss ist dann nach den gesetzlichen Bestimmungen auch ein Monat nach der Anzeige des Versicherungsfalles zu zahlen. Damit Sie schnell Liquidität haben, sollte dies Ihr erster Schritt sein!

5. Bekomme ich Lohnkosten erstattet, wenn ein Mitarbeiter in Quarantäne ist?

Ja, teilweise regeln die Versicherungsbedingungen auch die Übernahme der Lohnkosten, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin in Quarantäne gehen musste.

6. Wie muss eine solche behördliche Anordnung im Sinne der Versicherungsbedingungen aussehen?

Ursprünglich bestand bestimmt einmal der Gedanke, dass es sich um eine individuelle, an den Betrieb gerichtete Anordnung einer zuständigen Behörde handelte, die zu einer Betriebsschließung führt. Dennoch hat es natürlich die gleiche rechtliche Wirkung, wenn aufgrund anderer hoheitlicher Maßnahmen die Betriebsausübung untersagt wird. Ob dies ganze nun in Form einer (Rechts-)Verordnung, eines Erlasses, einer Verwaltungsanweisung, eines Gesetzes oder eines sonstigen hoheitlichen Aktes ist, ist im Ergebnis unseres Erachtens unerheblich. Wenn es also in Ihrem Bundesland eine staatliche Anordnung – in welcher Form auch immer – gab, dann ist eine solche als behördliche Anordnung im Sinne der Versicherungsbedingungen anzuerkennen.

7. Gibt es hinsichtlich der Versicherungsbedingungen Unterschiede?

Es gibt sehr große Unterschiede, wie die Versicherungsbedingungen formuliert wurden. Seit der Deregulierung des Versicherungsmarktes im Jahre 1984 hatte also jeder Versicherer die Möglichkeit, seine eigenen individuellen Versicherungsbedingungen zu verfassen. Die Versicherer haben davon auch reichlich Gebrauch gemacht. Es gibt also teilweise durchaus gewisse Ähnlichkeiten, weil der eine oder andere Versicherer beim jeweils anderen abgeschrieben hatte. Dennoch gibt es aber auch im Einzelnen sehr große Unterschiede!

1) Für den Versicherungsnehmer sind die Versicherungsbedingungen die Besten, die nur allgemein geregelt haben, dass es sich um eine Betriebsschließung nach dem Infektionsschutzgesetz handeln muss. Diese Voraussetzungen liegen beim Corona Virus vor.

2) Dann gibt es Versicherungsbedingungen die Regeln, dass nur die in den Versicherungsbedingungen aufgelisteten Krankheiten oder Erreger versichert sind. Hier hatten die Versicherer dann die meisten Krankheiten und Erreger aus dem Infektionsschutzgesetz abgeschrieben. Gleichzeitig wurde aber auch dann deutlich gesagt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Erreger oder die Krankheit nicht ausdrücklich in den Bedingungen genannt sind. In diesem Fall würde kein Versicherungsschutz für das Corona Virus und die damit zusammenhängende Betriebsschließungen bestehen. Zumindest dem Wortlaut nach nicht. Wir vertreten vielmehr die Rechtsauffassung für den Versicherungsnehmer, dass er schon davon ausging, dass wie bei 1) immer Versicherungsschutz besteht, wenn der Betrieb wegen dem Infektionsschutzgesetz geschlossen werden muss.

Da also jeder Versicherer seine eigenen Versicherungsbedingungen hat, muss auch jeder Leistungsanspruch individuell geprüft werden. Leider haben wir von einigen Versicherern schon gehört, dass sie derzeit der Rechtsauffassung sind, dass keine Leistungsansprüche bei aktuellen Betriebsschließungen bestünden. Dies sollte man als Versicherungsnehmer nicht so einfach akzeptieren, sondern rechtlich überprüfen lassen. In der Regel ist dies auch sehr kostengünstig möglich, als dass eine anwaltliche Erstberatungsgebühr vereinbart werden kann. Eine Erstberatungsgebühr kostet auch für Unternehmen und Firmen weniger als Euro 300,- (inklusive Umsatzsteuer) weil dies ein gesetzlicher Höchstsatz nach dem RVG ist.

8. Welche Anzeigenpflicht muss die Firma bei einer Betriebsschließung beachten?

Ein Versicherungsnehmer ist im Schadenfall verpflichtet, seine Versicherungsbedingungen genauestens zu lesen und alle zumutbaren Verhaltensregelungen umzusetzen. Generell ist es eine seiner wichtigsten Verpflichtungen, den Schadenfall unverzüglich anzuzeigen und gegebenenfalls Weisungen einzuholen und umzusetzen. Nur wenn die Weisungen wirklich grober Unsinn sind, braucht der Versicherungsnehmer sie nicht zu beachten. Hier ist aber allerhöchste Vorsicht geboten!

In den Versicherungsbedingungen kann auch geregelt sein, dass Informationspflichten gegenüber behördlichen Stellen zu erfolgen haben. Auch dies soll nach den Gedanken der Versicherungsbedingungen der Schadenminderung oder -aufklärung dienen. Auch wenn Sie also glauben, dass derartige Regelungen unsinnig sind, sollten Sie die Voraussetzungen unbedingt beachten. Ansonsten ist der Versicherer generell berechtigt, die Leistungen zu kürzen, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben sollten. Leistungskürzungen rund um 50% können schnell vorgenommen werden. Achten Sie also unbedingt darauf!

Achten Sie auch darauf, ob Gefahrerhöhungen bei anderen Versicherungen möglicherweise vorliegen könnten. Dies sollten Sie mit Ihrem Versicherungsmakler oder Versicherer besprechen. Denn auch durch die Nichtmitteilung von Gefahrerhöhungen können Leistungskürzungen die Rechtsfolge sein.

Der Schadenfall ist in der Regel immer unverzüglich anzuzeigen. Sie sollten also wirklich nicht länger als notwendig damit warten. Formerfordernisse sind dabei nicht zu beachten. Informieren Sie einfach schnell Ihren Versicherer!

9. Wie wirken sich Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz (InfSG) auf den Versicherungsschutz aus?

Auch zu dieser Frage kann es in den Versicherungsbedingungen ganz unterschiedliche Regelungen geben. Wenn einfach ein Tagessatz vereinbart wurde, dann würde ich immer eher von einer Summenversicherung ausgehen. Dann wäre also die Versicherungssumme unabhängig davon auszuzahlen, ob Ihre Firma einen Entschädigungsanspruch von behördlichen Stellen erlangt oder nicht.

Sind die Versicherungsbedingungen hingegen wie eine Schadenversicherung ausgestattet, dann könnte es sein, dass im Rahmen einer Schadenminderung auch Entschädigungszahlungen des Staates angerechnet werden können.

Ich würde eher die Vermutung aufstellen, dass trotz Entschädigungsansprüchen gegen den Staat trotzdem die Versicherungsleistung in voller Höhe zu erbringen ist. Aber auch dies gilt es genau zu prüfen. Denn im schlimmsten Fall könnte man sich sogar strafbar machen, wenn man hier falsche Angaben tätigt.

10. Wie muss sich der Versicherungsnehmer verhalten, wenn die Versicherung den Schaden ablehnt?

Sprechen Sie zuerst Ihren Versicherungsvermittler an. Ein Versicherungsmakler vertritt Ihre Interessen! Er wird bestimmt eine gute Empfehlung für Sie haben und sich auch gegenüber der Versicherung für Sie einsetzen.

Sollte Ihr Fachmann leider nicht weiterkommen, dann empfiehlt es sich einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Besondere Qualifikationen haben Fachanwälte für Versicherungsrecht. Gehen Sie auch hier zu einem Spezialisten, damit Ihnen mit viel Erfahrung schnell und effektiv geholfen werden kann. Häufig wird natürlich auch die Kanzlei Michaelis von Versicherungsmaklern empfohlen (vgl. YouGov-Studie). Besser wir sind auf Ihrer Seite, lautet unser Slogan. Wir vertreten bundesweit Firmeninhaber gegen Versicherer, wenn ihr Versicherungsmakler nicht mehr weiterkommt.

11. Wie kann der Kunde oder Makler ein Musterschreiben aufsetzen, um die Versicherungsleistung zu bekommen?

Leider spricht es sich im Versicherungsmarkt derzeit herum, dass viele Versicherer überlegen und schon Leitfäden erstellen, wie die Ablehnung der Versicherungsleistung aus der Betriebsschließungsversicherung argumentiert werden kann. Für mich ist es unverständlich, wie die Versicherer derzeit in der Krise auf das „Kleingedruckte“ in den Versicherungsbedingungen verweisen wollen und nicht das Große und Ganze sehen. Denn gerade jetzt im Rahmen einer solchen bundesweiten Krise könnten die Versicherer ihre Daseinsberechtigung darlegen und zumindest die vereinbarte Versicherungsleistung erbringen. Da die Versicherer in der Regel kaum eine Versicherungsleistung wegen Betriebsschließung erbringen mussten, dürften Deckungsstöcke für dieses Risiko eigentlich gut gefüllt sein.

In der Regel beträgt die Versicherungsleistung 30 vereinbarte Tagessätze. In den üblichen Versicherungsbedingungen werden weitergehende Leistungen in der Regel nicht erbracht. Daher eine durchaus überschaubare Leistungspflicht, weil ein Monat eigentlich eine recht kurze „Haftzeit“ ist, auch wenn die Betriebsschließung länger andauert.

Vielleicht gelingt es uns, wenn alle Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler erheblichen Druck auf die Versicherer ausüben, diese in ihrer Rechtsauffassung doch noch umzustimmen. Rechtlich sind die Leistungsablehnungen der Versicherer in jedem Fall nicht unproblematisch oder gar eindeutig. Ein guter Jurist kann immer die gegenteilige Rechtsauffassung gut argumentieren und vertreten. Die Gerichte entscheiden aber danach, wie der durchschnittliche Versicherungsnehmer die einzelnen Vertragsklauseln verstehen musste. In diesem Sinne wurden schon sehr viele Leistungsablehnungen der Versicherer durch den BGH korrigiert. Auf der Basis einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung haben wir daher einfach einmal ein Musterschreiben für Sie formuliert, wie Sie ihre Kunden unterstützen können oder Ihr Kunde selbst gegenüber seinem Versicherer argumentiert.

Wir hoffen, dass Ihnen das Musterschreiben der Kanzlei Michaelis Hilfestellung gibt.

12. Wie lautet in Sachen Betriebsschließungsversicherung die richtige Empfehlung?

Im Zuge der Coronakrise ist eine Vielzahl von Betrieben in Folge der auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassenen Allgemeinverfügungen bis auf weiteres geschlossen worden. Es stellt sich die Frage, wie sich der Kunde, wenn er eine Betriebsschließungsversicherung hat und der Versicherer die vollständige Regulierung ablehnt, verhalten sollte? Einige Versicherer haben bereits angekündigt, vertragsgerecht zu regulieren, andere Versicherer haben angekündigt, jegliche Zahlung abzulehnen und wieder andere Versicherer versuchen offenbar mit dem pauschalen Angebot einer Regulierung von 10-15 % die Ansprüche flächendeckend, kostengünstig und endgültig zu erledigen oder den Einzelfall zu prüfen.

Natürlich sind die Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungen im Detail unterschiedlich, sodass es im Einzelfall einer „sauberen“ und genauen rechtlichen Prüfung bedarf, ob die betreffende Versicherung im konkreten Einzelfall leistungspflichtig ist. Dass die pauschale Verweigerungshaltung einiger Versicherungen mit den unterschiedlichen Versicherungsbedingungen begründbar ist, darf stark bezweifelt werden. Es zeichnet sich ab, dass es hier wohl eher um eine Frage der Geschäftspolitik der entsprechenden Versicherungen gehen dürfte, bei der es vordergründig um die Frage der Schadenminimierung im Sinne der Versicherungen geht.

13. Ist es für die betroffenen Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversichrung sinnvoll, sich einer Sammelklage anzuschließen?

Sind Sammelklagen gegen Versicherungsunternehmen wegen Covid-19-Schließungen aus der BSV sinnvoll?

Vor dem Hintergrund der aktuellen Covid-19-Krise stellt sich für viele Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben die Frage, wie es mit ihrer wirtschaftlichen Existenz weitergeht. Viele Betreibe sind von staatlichen Schließungsverfügungen betroffen.Doch was passiert, wenn der Betrieb geschlossen werden muss? Wer kommt für die Ausfälle durch ausbleibende Einnahmen aber auch durch weiterhin erforderliche Lohnzahlungen an Beschäftigte auf?

Wer eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hat, mag sich an dieser Stelle sicher fühlen. Schließlich dient die Betriebsschließungsversicherung doch gerade der Unterstützung des Betriebs in „harten Zeiten“, wenn der Betrieb von einer behördlichen Maßnahme betroffen ist und aus diesem Grund geschlossen werden muss. Man könnte denken, das müsse dann auch gelten, wenn wegen Covid-19 nicht mehr geöffnet werden darf.

Doch Covid-19 hat gezeigt, dass die Bedingungswerke – die Allgemeinen Versicherungsbedingungen – verschiedener Versicherer eine Schließung wegen Covid-19 teilweise gar nicht erfassen oder unklar ist, ob in der konkreten Situation Versicherungsschutz besteht. Wenn die Versicherung nun nicht zahlt, stellt sich die Frage, was zu tun ist.

Die ausführlichen Informationen finden Sie hier .