Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
BAG, Urt. v. 07.09.2020 – 9 AZR 571/20
Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 167 Abs. 2 SGB IX die Durchführung eines BEM zu verlangen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr klarstellend entschieden. Dazu sind ausschließlich der Arbeitgeber, die zuständige Mitarbeiter- und die Schwerbehindertenvertretung berechtigt.
Praxishinweis: Die Rechtslage kann sich für den Arbeitgeber abweichend darstellen, wenn dieser sich im Rahmen einer freiwilligen mit dem Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung dazu verpflichtet hat, dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Durchführung des BEM ein Initiativrecht zu gewähren.