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Cash-Game beim Online-Poker - Aktuelles zur Einkommen- und Gewerbesteuer (2021) Cash-Game beim Online-Poker - Aktuelles zur Einkommen- und Gewerbesteuer (2021)

Es gibt Neuigkeiten zur Frage der Besteuerung von Gewinnen beim Online-Poker, hierbei insbesondere im Zusammenhang mit der Spielvariante Cash-Game. Die hier besprochene Entscheidung ist deshalb so interessant, weil die bisherige Rechtsprechung ausschließlich Turnierpoker behandelt hat.

Das Finanzgericht Münster (Aktenzeichen 11 K 3030/15 E, G ) hat die Gewinne eines Spielers beim Cash-Game der Einkommen- und Gewerbesteuer unterworfen. Das Gericht hat hierbei allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen BFH X R 8/21 anhängig, so dass das letzte Wort zur Besteuerung von Pokerspielern abseits des Turnierpokers noch nicht gesprochen ist.

  • Grundsätzliches zur Besteuerung von Gewinnen beim Poker
  • Der Sachverhalt – Gewinne beim Cash-Game
  • Begründung zur Entscheidung FG Münster 11 K 3030/15 E, G
  • Zusammenfassung
  • Hilfe bei steuerrechtlichen Fragen

Grundsätzliches zur Besteuerung von Gewinnen beim Poker:

Der Bundesfinanzhof hat sich in den vergangenen Jahren bereits mehrfach mit der Besteuerung von Spielern beschäftigt, die regelmäßig höhere Beträge beim Poker (aber auch bei Sportwetten oder Fantasy-Sports) erzielen. Hierbei wird bei professionellen Spielern mittlerweile regelmäßig eine Gewerblichkeit und einkommensteuerrechtliche Veranlagung bejaht, eine Umsatzsteuerpflicht eher verneint. Noch nicht entschieden ist, ob das „Stacking“ als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist und ebenfalls der Einkommensteuer unterliegt. Darüber hinaus beurteilt der BFH das Pokern (zumindest in der Variante Texas Hold´em) nicht als ein reines Glücksspiel. Das hat zur Folge, dass eine Besteuerung im Rahmen eines Gewerbes möglich ist.

Für die Einordnung als steuerpflichtiges Gewerbe im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist entscheidend, ob der Spieler mit dem Poker die Tatbestandsmerkmale eines Gewerbes erfüllt. Diese Merkmale sind erfüllt, wenn: „eine selbständige und nachhaltige Betätigung mit der Absicht ausgeübt wird, Gewinn zu erzielen und sich dabei als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt“, vgl. § 15 Abs. 2 EStG. Insbesondere das Merkmal der „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ ist regelmäßig entscheidungsrelevant, aber auch umstritten – die übrigen Merkmale sind bei professionellen Spielern relativ unproblematisch erfüllt.

In dem hier besprochenen Fall wird erneut deutlich, wie die Finanzgerichte Online-Poker steuerrechtlich qualifizieren. Dieser Fall ist aber auch deshalb von besonderem Interesse, weil hierbei – im Gegensatz zu den bisherigen BFH-Entscheidungen - die Spielvariante Cash-Game behandelt wird und diesbezüglich auch eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bejaht wird. Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt voraus, dass Leistungen ausgetauscht werden (siehe unten).

Der Sachverhalt:

Der Spieler (Kläger) hat als Student der Mathematik und Physik im Jahr 2008 mit dem Online-Poker begonnen und hierbei überwiegend Cash-Game in den Varianten No-Limit und auch Pot-Limit Texas Hold´em gespielt. Die Einsätze und Gewinne wurden in den folgenden Jahren kontinuierlich höher.

Der Steuerpflichtige hat Klage gegen den Steuerbescheid des Finanzamts (Beklagte) aus dem Steuerjahr 2009 erhoben. Hierbei sind insbesondere die Höhe der Gewinne (ca. 65.000,- bis 85.000,- Euro) und die Einordnung als steuerpflichtiges Gewerbe zwischen den Beteiligten strittig.

Für die Steuerjahre 2010 bis einschließlich 2013 hat das Finanzamt Steuerbescheide erlassen und Gewinne in Höhe von ca. 2.000.000,- Euro als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert. Bezüglich dieser Steuerjahre ruht das Verfahren allerdings bis eine Entscheidung über das Steuerjahr 2009 ergeht.

Begründung zur Entscheidung FG Münster 11 K 3030/15 E, G:

Das Finanzgericht Münster qualifiziert die Gewinne aus dem Online-Poker als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und bejaht das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Erforderlich ist hierfür grundsätzlich eine Leistungsbeziehung im Rahmen eines Leistungsaustauschs zwischen den Beteiligten. Dies wurde in der Vergangenheit für das Turnierpoker bejaht, weil der Spieler (in der Regel handelte es sich um bekannte Szenengrößen der Pokerwelt) seine Leistung in Form seiner Spielteilnahme am Turnier angeboten hat und hierfür im Gegenzug vom Veranstalter bei erfolgreicher Teilnahme die Chance auf das Preisgeld erhalten hat. Diese rechtliche Beurteilung kann jedoch nicht auf das Cash-Game beim Online-Poker übertragen werden.

Das Finanzgericht Münster sieht jedoch auch hier einen Leistungsaustausch und eine Leistungsbeziehung zwischen den Mitspielern am virtuellen Pokertisch. Der Grund soll darin liegen, dass um Geld gespielt wird und die Leistung in der Teilnahme am Spiel mit den damit verbundenen Spieleinsätzen liegt. Die anderen Spieler können den Spieleinsatz als angebotene Leistung gewinnen. Die Gegenleistung soll darin liegen, dass auf der anderen Seite der Spieler, der einen Spieleinsatz erbracht hat, den Spieleinsatz seiner Gegner gewinnen kann.

Diese rechtliche Beurteilung des Finanzgerichts Münster ist neu und auch nicht unstrittig. Es bleibt also abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof dieser Auffassung in der anhängigen Revisionsentscheidung (BFH X R 8/21) folgen wird.

Weiterhin führt das Gericht noch aus, dass das Spielergebnis - zumindest bei der dort zu behandelnden Spielvariante Texas Hold´em – auch vom Durchschnittsspieler maßgeblich durch Geschick beeinflusst werden kann. Deshalb wird das Vorliegen eines - gewerbliche Einkünfte ausschließenden - Glücksspiels verneint.

Neben dem unproblematischem Vorliegen der weiteren Gewerbemerkmale geht das Finanzgericht auch auf das ungeschriebene Negativmerkmal der privaten Vermögensverwaltung ein. Diese lag zumindest nach Abschluss der Anfangsphase in dem hier entschiedenen Fall nicht mehr vor. Das ergebe sich aus dem zeitlichen Aufwand, der Professionalisierung des Spielens mittels Analysesoftware (Pokertracker) und Stacker sowie der Höhe der eingesetzten Vermögenswerte.

Zusammenfassung:

  • Gewinne aus Online-Poker sind steuerpflichtig, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG ausgeübt wird.
  • Die Finanzgerichte und insbesondere auch der Bundesfinanzhof bejahen das Vorliegen eines steuerpflichtigen Gewerbes bei professionellen Spielern, die über einen längeren Zeitraum Gewinne erzielen.
  • Das Finanzgericht Münster (Aktenzeichen 11 K 3030/15 E, G) hat in einer aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2021 das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch für die Spielvariante Cash-Game bejaht und dementsprechend Einkommenssteuer und einen Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt.
  • Die bisherige Rechtsprechung bezog sich – soweit ersichtlich - ausschließlich auf das Turnierpoker und hierbei überwiegend auf bekannte Szenengrößen, die durch ihre Spielteilnahme am Turnier für Dritte nach außen erkennbar eine Leistung anbieten und als Gegenleistung die Chance auf den Gewinn des Preisgelds erhalten.
  • Die für ein Gewerbe erforderliche Leistungsbeziehung im Rahmen der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nimmt das Finanzgericht Münster im Zusammenhang mit Online-Poker in der Variante des Cash-Games hier zwischen den beteiligten Spielern am virtuellen Pokertisch an.
  • Der Spieler bietet mit seinem Spieleinsatz eine Leistung an und erhält nach Auffassung des Finanzgerichts Münster als Gegenleistung von den anderen Mitspielern die Möglichkeit, deren Spieleinsätze zu gewinnen. Das soll nach Auffassung des Gerichts für einen Leistungsaustausch und eine Leistungsbeziehung im Rahmen einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausreichen.
  • Diese rechtliche Beurteilung ist allerdings umstritten.
  • Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen und ist dort unter dem Aktenzeichen BFH X R 8/21 anhängig.
  • Auch das Finanzgericht Münster qualifiziert Poker (zumindest in der Variante Texas Hold´em) nicht als ein – gewerbliche Einkünfte ausschließendes – Glücksspiel, sondern geht davon aus, dass das Spielergebnis sogar vom Durchschnittsspieler maßgeblich durch Geschick beeinflusst werden kann.
  • Aufgrund des zeitlichen Umfangs, der Professionalisierung der Tätigkeit mittels Analysesoftware (Pokertracker), der Inanspruchnahme eines Stackers und der eingesetzten Vermögenswerte lag spätestens nach Abschluss der Anfangsphase auch keine private Vermögensverwaltung mehr vor.

Beitrag veröffentlicht am
20. Juli 2021

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