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Habe ich einen Anspruch auf Homeoffice als Risikopatient?

Auch ein Corona-Risikopatient kann von seinem Arbeitgeber nicht verlangen, im Homeoffice arbeiten zu dürfen. Einen Anspruch auf ein Einzelbüro hat er ebenfalls nicht. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Augsburg ( Az. 3 Ga 9/20 ) am 7. Mai 2020 entschieden. Zwar treffen den Arbeitgeber nach § 618 BGB Schutzpflichten gegenüber seinen Angestellten. Wie er diese erfüllt, kann aber der Chef allein entscheiden.

Trotz Vorlage eines Attests, das ihn als Risikopatienten einstuft, muss der Kläger weiter im Büro erscheinen. Dies gilt zumindest, solange seine Arbeitgeberin in der Lage ist, auch so geeignete Vorkehrungen zu seinem Schutz vor dem Coronavirus zu treffen. Wenn der Arbeitnehmer hingegen arbeitsunfähig ist, muss er natürlich weder im Büro noch Zuhause arbeiten.

  • Sachverhalt
  • Urteil des Gerichts
  • Kein Anspruch auf Homeoffice
  • Einzelbüro nicht immer notwendig
  • Fazit

Sachverhalt

Der 63-jährige Kläger ist seit mehr als 25 Jahren bei der Beklagten als Jurist beschäftigt. Er teilt sich das Büro mit seiner Assistentin.

Außerdem unterrichtet er nebenamtlich einmal wöchentlich für 1,5 Stunden an der Fachakademie für Heilpädagogik das Fach Recht.

Ein Attest von April 2020 stuft ihn als Corona-Risikopatienten ein. Deshalb verlangte er von seiner Arbeitgeberin, im Homeoffice arbeiten zu dürfen. Alternativ begehrte er ein Einzelbüro. Auch von der Verpflichtung zur Unterrichtung an der Fachakademie wollte er befreit werden.

Die Beklagte gestattete es dem Kläger nicht, von Zuhause aus zu arbeiten. Allerdings veranlasste sie, dass seine Assistentin an einen anderen Arbeitsplatz umzieht, wenn der Kläger im Büro ist. In Bezug auf die Unterrichtstätigkeit hat die Fachakademie ihr Lehrangebot umgestaltet. Da nur Prüfungsvorbereitungskurse gegeben werden, muss der Kläger keine Präsenzkurse mehr erteilen. Dies habe die Schulleiterin ihm bereits mitgeteilt.

Urteil des Gerichts

Das ArbG Augsburg hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Der Kläger könne weder eine Tätigkeit im Homeoffice noch ein Einzelbüro verlangen. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus einer vertraglichen Vereinbarung.

Auch hinsichtlich seiner Lehrtätigkeit erteilte das Gericht dem Kläger eine Absage: Da der Unterrichtsbetrieb eingestellt sei, sei der Kläger von seiner Unterrichtsverpflichtung ohnehin schon befreit.

Kein Anspruch auf Homeoffice

Zunächst kann der Kläger von seiner Arbeitgeberin nicht verlangen, aus dem Homeoffice arbeiten zu können.

Nach §§ 241 Abs. 2 , 618 BGB haben Arbeitgeber zwar in jedem Fall Rücksichtnahme- und Schutzpflichten. Das heißt: Sie müssen geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer Mitarbeiter vor dem Coronavirus treffen. Insbesondere sind sie also verpflichtet, die Einhaltung des Mindestabstands zu gewährleisten und Hygieneregeln umzusetzen. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Mitarbeiter ins Homeoffice wechseln kann. Auch im Büro kann ein Chef diese Anforderungen erfüllen.

Einzelbüro nicht immer notwendig

Die Schutzpflicht des Arbeitgebers gebietet es auch nicht in jedem Fall, Angehörigen der Risikogruppen ein Einzelbüro zuzuteilen.

In jedem Fall muss die Beklagte alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Klägers ergreifen und die Empfehlungen seines Hausarztes umsetzen. Das heißt aber nicht zwangsläufig, dass nur eine Tätigkeit in einem Einzelbüro in Betracht kommt. Auch in einem Büro mit mehreren Personen können die Hygieneregeln eingehalten werden. Wie ein Arbeitgeber das genau gewährleistet, ist allein seine Entscheidung. Er kann etwa eine Maskenpflicht anordnen, Plexiglasscheiben einbauen oder auf andere Weise die Einhaltung des Mindestabstands sicherstellen.

Der Kläger wird ohnehin als Risikopatient derzeit nur in einem Einzelbüro arbeiten. Mehr kann er nicht verlangen.

Fazit

Trotz Vorlage eines Attests, das ihn als Corona-Risikopatienten ausweist, hat ein Arbeitnehmer also nicht in jedem Fall einen Anspruch auf Homeoffice oder ein Einzelbüro.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil wollte jüngst ein Recht auf mobile Arbeit gesetzlich regeln. Für seinen Gesetzentwurf kassierte er jedoch eine deutliche Absage aus dem Kanzleramt.

In der Sache beim ArbG Augsburg ist das letzte Wort allerdings noch nicht gesprochen. Nach der Berufung des Klägers darf sich bald das Landesarbeitsgericht München ( Az. 5 SaGa 14/20 ) mit dem Fall beschäftigen.

Beitrag veröffentlicht am
17. November 2020

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