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BGH zum Elternunterhalt Unterhalt trotz Kontaktabbruch?

Der BGH hat am 12. Februar entschieden, dass sich ein volljähriges Kind, das auf Zahlung von Elternunterhalt für seinen bedürftigen Vater in Anspruch genommen wird, nicht darauf berufen kann, dass der Vater seinen Unterhaltsanspruch verwirkt hat, weil dieser den Kontakt zu ihm abgebrochen hat. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall war der Kontakt zu dem unterhaltsverpflichteten Sohn von dem unterhaltsberechtigten Vater bereits 1972 abgebrochen worden, nachdem der Sohn sein Abitur gemacht hatte. Außerdem hatte der inzwischen verstorbene Vater seinen Sohn in seinem Testament auf den Pflichtteil gesetzt. Gleichwohl entschied der BGH, dass der Sohn für seinen Vater, trotz zu geringem Einkommen, um die Kosten für ein Pflegeheim zu tragen, Unterhalt zu zahlen hat. Ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender Kontaktabbruch stelle zwar eine Verfehlung dar. Nur wenn weitere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, könne aber eine Verwirkung angenommen werden. Solche Umstände lagen in dem vom BHG zu entscheidenden Fall nicht vor. So hatte der unterhaltsberechtigte Vater seine Elternpflichten bis zur Volljährigkeit des Sohnes erfüllt. Dass der Vater seinen Sohn enterbt hat, spiele keine Rolle, da der Vater nur von seiner Testierfreiheit Gebrauch gemacht habe. Was heißt das für Sie? Die Entscheidung des BGH bedeutet nicht, dass eine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt in keinem Fall in Betracht kommen kann. Der Unterhaltsanspruch kann durchaus reduziert werden oder sogar ganz entfallen, wenn besondere Umstände hinzutreten, etwa wenn der Unterhaltsberechtigte durch ein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, wenn er seine Unterhaltspflichten gegenüber dem unterhaltspflichtigen Kind gröblich vernachlässigt oder vorsätzlich eine schwere Verfehlung gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten begangen hat. Außerdem sollte stets die Berechnung des Unterhaltsanspruchs sorgfältig anhand der vom BGH aufgestellten Grundsätze überprüft werden. Sollten Sie vom Sozialamt oder anderweitig auf Elternunterhalt in Anspruch genommen werden, kontaktieren Sie uns, wir vermitteln Ihnen gern den passenden Anwalt zur Durchsetzung Ihrer Rechte.

Beitrag veröffentlicht am
10. Januar 2021

Christine Wendler
rbo - Rechtsanwälte
Rechtsanwältin, Notarin

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