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Vertragsrecht in der Corona-Krise

DIRO Business
Vertragsrecht in der Corona-Krise
 

Mehr Handlungssicherheit bei Leistungsstörungen in nationalen und internationalen Vertragsbeziehungen

Die Corona-Krise stört Vertragsbeziehungen

Ihr Unternehmen pflegt zahlreiche Geschäftsbeziehungen zu Kunden, Zulieferern, Banken, Vertriebspartnern und weiteren Stakeholdern. 


Diese Beziehungen sind eingebettet in Verträge nach deutschem oder ausländischem Recht. Im Normalfall garantieren diese Verträge einen reibungslosen Ablauf der Geschäfte. Die Corona-Krise führt jedoch zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieser Abläufe und hat tiefgreifende Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehungen, unter anderem auch durch die häufige Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen:

  • Ausbleiben von Lieferungen
  • Unterbrechung von Leistungen aller Art
  • Verspätung von Zahlungen
  • Produktionsstopps mit deren Folgen
  • Nichteinhaltung von vertraglichen Zielen

Welche vertraglichen Regelungen gelten jetzt?

Pacta sunt servanda – Verträge müssen eingehalten werden. Daran ändert im Grundsatz auch die Corona-Pandemie nichts.

Oftmals beinhalten die dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden AGB verbindliche Regelungen für außergewöhnliche Umstände. Zudem sind auch im BGB spezifische Bestimmungen verankert, die die wechselseitigen Verpflichtungen zwischen Gläubiger und Schuldner bei Leistungsstörungen regeln.

Die Corona-Krise hat den Gesetzgeber jedoch dazu veranlasst, Sonderregelungen zu entwickeln, die die Folgen der Pandemie gerade auch für die Wirtschaft mildern sollen. Die aktuelle COVID-19 Sondergesetzgebung, in Deutschland wie auch im europäischen Ausland, schafft zahlreiche Ausnahmeregelungen, die eine neue und komplexe Rechtssituation entstehen lassen. Damit wirft das Corona-Folgenrecht in vielen Vertragsverhältnissen rechtliche Fragestellungen auf.

Jeder Fall ist individuell zu betrachten, dennoch wollen wir hier Fragen anschneiden, die sich jedem Unternehmen stellen.

Vertrag kündigen? Vertrag anpassen? Wie kann und wie sollte Ihr Unternehmen reagieren?

Ist die Erfüllung eines Vertrags gefährdet, sollte zunächst mit den oft langjährigen Partnern des Unternehmens eine Einigung gesucht werden.

Im Inland kann dies noch einfacher zu erreichen sein als im Ausland, wo im Zuge der Corona-Krise Regelungen in Kraft sein können, die von der deutschen Sondergesetzgebung abweichen und unerwartete Hindernisse darstellen. Bereits in dieser Situation ist eine juristische Beratung beider Vertragsparteien empfehlenswert.

Was passiert, wenn Sie keine Einigung mit Ihrem Vertragspartner erzielen können?

In diesem Fall erfolgt zuerst die Prüfung, welches Rechtssystem dem Vertrag zugrunde liegt. Zu unterscheiden ist hier zwischen Verträgen nach inländischem Recht und Konstellationen, bei denen auch oder ausschließlich ausländisches Recht zur Anwendung kommt.

Vertragsbeziehung in Deutschland

Hier gilt: Die vertraglichen Verpflichtungen sind grundsätzlich einzuhalten.

Ausnahmen:

  • Wenn die vertragliche Leistung wegen der Corona-Krise nicht mehr erbracht werden kann. Dann wird der Schuldner wegen Unmöglichkeit von der Leistungspflicht frei (§ 275 BGB), aber auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt (§ 326 BGB).
  • Bei einem sogenannten relativen Fixgeschäft, bei dem die Einhaltung der Leistungszeit so wesentlich ist, dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft stehen oder fallen soll, kann der Gläubiger ohne Fristsetzung zurücktreten (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
  • Es besteht die Möglichkeit zur Anpassung des Vertrags gemäß § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage).

In Fällen, in denen beiden Vertragsparteien an der Gestaltung langfristiger Geschäftsbeziehungen gelegen ist, sollte die nach § 313 BGB mögliche Anpassung von Verträgen Vorrang genießen.

Internationale Vertragsbeziehungen

Ihr Kunde, Zulieferer oder Partner befindet sich im Ausland oder ein wichtiger Teil der Vertragsleistungen wird nicht in Deutschland erbracht. In diesen Fällen ist zu prüfen:

  • Gilt deutsches Recht? Falls ja, sind die oben genannten Regelungen des BGB anzuwenden.
  • Gilt ausländisches Recht? Falls ja, muss geprüft werden, welche Regelungen im jeweiligen ausländischen Rechtssystem im Zuge der Corona-Krise erlassen worden sind.

Achtung: Fast jedes europäische Land hat Sonderregelungen im Zuge der Corona-Krise erlassen. Diese Regelungen ähneln sich oft (zum Beispiel Suspendierung von Verjährungsfristen und anderen Fristen), aber die Regelungen sind landesspezifisch und können sich im Detail gravierend unterscheiden.

Diese Prüfung muss daher länderindividuell erfolgen und auf keinen Fall darf man der Vermutung unterliegen, die Situation sei „wahrscheinlich ähnlich“ wie in Deutschland.

Zusätzliche Schwierigkeit:

Auch wenn deutsches Recht auf die Vertragsbeziehung Anwendung findet, kann es sein, dass in ausländischen Rechtssystemen zwingende Vorschriften erlassen worden sind, die dem deutschen Recht widersprechen.

In diesem Fall kann es passieren, dass der Rechtsanspruch Ihres Unternehmens zwar existiert, aber seine Durchsetzung vor dem ausländischen Gericht problematisch wird, oder sogar ausscheidet.

Zahlreiche Sondersituationen sind zu beachten, die nur in einer Einzelprüfung beurteilt werden können.

Wir geben Ihnen Handlungssicherheit

Als Teil des führenden deutschsprachigen Kanzlei-Netzwerks in Europa ist DIRO BUSINESS in der aktuellen grenzüberschreitenden Krisensituation ein kompetenter Ansprechpartner für Unternehmen des Mittelstands, aber auch für viele kleine Betriebe.

Im Vordergrund unserer Rechtsberatung steht das Finden und Vermitteln kreativer Lösungen. Wir prüfen für Sie, ob die gestörte Vertragsbeziehung deutschem oder ausländischem Recht unterliegt, beleuchten Ihre Rechtslage auch vor dem Hintergrund von Fördermöglichkeiten und geben Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen.

In den jeweiligen Rechtssystemen (Deutschland oder Ausland) prüfen wir für Sie:

  • Kündigungs- und Anpassungsregeln in Verträgen und Gesetzen
  • Vermeidung von Zinspflichten
  • Verhandlung und Gestaltung von Moratoriumsvereinbarungen für Gläubiger und Schuldner
  • Anpassung von Fördervereinbarungen
  • Entwicklung von Lösungen für Ihr Unternehmen im Geschäft mit Verbrauchern
  • Formulierung von allgemeinen Bedingungen für mehrere gleichartige Geschäfte
  • Begleitung der Verhandlungen mit Vertragspartnern und Behörden im B2B-Bereich
  • Erforderlichenfalls streitige Durchsetzung Ihrer legitimen Ansprüche, europaweit,
  • mit deutscher, englischer oder landessprachlicher Kommunikation

Ihre Rechtsanwälte in der Corona-Krise

Die DIRO ist eine der größten, unabhängigen Kanzlei-Allianzen in Europa und hat ihr Beratungsangebot im Bereich des Wirtschaftsrechts mit Blick auf international tätige Unternehmen des Mittelstands unter DIRO BUSINESS für Unternehmer gebündelt.

DIRO BUSINESS bietet den Inhabern mittelständischer Firmen damit den Zugriff auf ein europaweites Portfolio etablierter Wirtschaftskanzleien.

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