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Gesellschaftsrecht
BGH bestärkt Minderheitenschutz im faktischen Konzern
Minderheitsgesellschafter sind dem Mehrheitsgesellschaft nicht schutzlos ausgeliefert. Ausgehend von der Idee, dass ein Gesellschafter nicht „Richter in eigener Sache“ sein soll, normiert das Gesetz in § 47 Abs. 4 GmbHG oder § 136 Abs.1 AktG bereits gesetzliche Fälle von Stimmverboten in Gesellschafterversammlungen von Kapitalgesellschaften. Bei der Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Gesellschafter oder Aktionäre sind diese auch dann nicht stimmberechtigt (§ 47 Abs. 4 GmbHG, § 136 Abs.1 Satz 1 AktG), wenn es sich um einen beherrschenden Gesellschafter handelt.
Steuerrecht & Gesellschaftsrecht
Keine Betriebsaufspaltung bei "Stimmen-Patt"
Verfügt der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter in der Betriebs(kapital)gesellschaft über eine Beteiligung von genau 50 % der Stimmen, liegt keine Betriebsaufspaltung vor. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).