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Steuerrecht & Gesellschaftsrecht Keine Betriebsaufspaltung bei "Stimmen-Patt"

BFH, Urt. v. 14.04.2021 – X R 5/19

Verfügt der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter in der Betriebs(kapital)gesellschaft über eine Beteiligung von genau 50 % der Stimmen, liegt keine Betriebsaufspaltung vor. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).

Damit ein Gesellschafter eine GmbH beherrscht, sei es ausreichend – aber auch notwendig –, dass er über die Stimmenmehrheit verfügt, die der Gesellschaftsvertrag für Gesellschafterbeschlüsse vorschreibt. Dies gelte auch dann, wenn der Gesellschafter ansonsten die laufende Geschäftsführung innehat. Genau 50 % der Stimmen reichten deshalb noch nicht aus, so der BFH.

Eine Zurechnung der Stimmen des ebenfalls an der Betriebsgesellschaft beteiligten minderjährigen Kindes sei jedenfalls dann nicht möglich, wenn insoweit für das Kind ein Ergänzungspfleger bestellt worden ist. Dieser vertrete die Interessen des Minderjährigen in der Betriebsgesellschaft unabhängig von den Interessen des Elternteils, so dass die Vermutung gleichgelagerter Interessen nicht zum Tragen komme.

Praxishinweis:

Der X. Senat des BFH tritt zwar der Rechtsprechung des IV. Senats, wonach es bei einem qualifizierten Mehrheitserfordernis stark auf die Geschäftsführerposition ankommt (Urt. v. 28.05.2020 – IV R 4/17), nicht entgegen, weitet diese aber auch nicht auf Fälle aus, in denen keine Mehrheitsbeteiligung vorliegt.

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