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Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen
Der ewige Urlaubsanspruch – neue Risiken für Unternehmen
Für den Arbeitgeber besteht eine Aufklärungspflicht über die bestehenden Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer und dessen möglicher Verfall. Doch gilt diese Hinweispflicht auch bei Langzeiterkrankten? Und können Urlaubsansprüche trotz mangelnder Aufklärung verjähren?
Arbeitsrecht
Keine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers für während Langzeiterkrankung entstandenem Urlaub
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte Arbeitgebern Mitwirkungsobliegenheiten bezüglich des Verfalls von Urlaub auferlegt: Urlaub kann danach nur noch dann zum Jahresende bzw. zum 31.03. des Folgejahres verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret und transparent aufgefordert hatte, den Urlaub zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hatte, dass dieser andernfalls verfällt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt dies jedoch nicht für Urlaubsansprüche, die vollständig während einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers entstanden sind.