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Arbeitsrecht Keine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers für während Langzeiterkrankung entstandenem Urlaub

BAG, Urt. v. 07.09.2021 – 9 AZR 3/21 (A)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte Arbeitgebern Mitwirkungsobliegenheiten bezüglich des Verfalls von Urlaub auferlegt: Urlaub kann danach nur noch dann zum Jahresende bzw. zum 31.03. des Folgejahres verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret und transparent aufgefordert hatte, den Urlaub zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hatte, dass dieser andernfalls verfällt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt dies jedoch nicht für Urlaubsansprüche, die vollständig während einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers entstanden sind.

Für derartige Urlaubsansprüche bleibt es bei der einheitlichen Rechtsprechung von EuGH und BAG, dass diese trotz Langzeiterkrankung 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfallen, auch wenn der Arbeitgeber die Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt hat.

Praxishinweis:

Durch den EuGH zu entscheiden ist hingegen noch die Frage, ob die genannten Mitwirkungsobliegenheiten auch Urlaubsansprüche betreffen, die nicht während, sondern vor dem Beginn einer Langzeiterkrankung entstanden sind.

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