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Arbeitsrecht Keine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers für während Langzeiterkrankung entstandenem Urlaub

BAG, Urt. v. 07.09.2021 – 9 AZR 3/21 (A)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte Arbeitgebern Mitwirkungsobliegenheiten bezüglich des Verfalls von Urlaub auferlegt: Urlaub kann danach nur noch dann zum Jahresende bzw. zum 31.03. des Folgejahres verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret und transparent aufgefordert hatte, den Urlaub zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hatte, dass dieser andernfalls verfällt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt dies jedoch nicht für Urlaubsansprüche, die vollständig während einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers entstanden sind.

Für derartige Urlaubsansprüche bleibt es bei der einheitlichen Rechtsprechung von EuGH und BAG, dass diese trotz Langzeiterkrankung 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfallen, auch wenn der Arbeitgeber die Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt hat.

Praxishinweis:

Durch den EuGH zu entscheiden ist hingegen noch die Frage, ob die genannten Mitwirkungsobliegenheiten auch Urlaubsansprüche betreffen, die nicht während, sondern vor dem Beginn einer Langzeiterkrankung entstanden sind.

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Internationales Recht
17.09.2026

Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

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Internationales Recht
17.09.2026

Wahl der Unternehmensbewertungsmethode in Gerichtsverfahren zur Aufteilung des Gesamtguts (PL)

Bei der Unternehmensbewertung im Rahmen der Aufteilung des Gesamtguts (bei Eheleuten) erfolgt die Bewertung zu einem konkreten Stichtag. Hierbei handelt es sich meist um den Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütertrennung oder um den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft gemäß Art. 65 § 1 des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzbuches (KSH) – wonach der Wert des Kapitalanteils des Gesellschafters auf der Grundlage einer gesonderten Bilanz unter Berücksichtigung des Veräußerungswerts des Gesellschaftsvermögens zu ermitteln ist – gilt gemäß § 2 als Bilanzstichtag: bei einer Kündigung der letzte Tag des Geschäftsjahres, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist; im Falle des Todes oder der Insolvenzeröffnung der Tag des Todes bzw. der Tag der Insolvenzeröffnung; und im Falle des Ausschlusses aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils der Tag der Klageerhebung. Die genannten Zeitpunkte sind für die Bestimmung des Unternehmenszustands maßgeblich, wobei der Unternehmenswert auf der Grundlage dieses Zustands ermittelt wird.

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Internationales Recht
17.09.2026

Schwächen des Humankapitals – riskantes Finanzverhalten und dessen soziale Auswirkungen

Risikobereitschaft und das Streben nach Wohlstand gehören zu den stärksten Triebfedern menschlichen Handelns. Menschen gehen aus verschiedenen wesentlichen Gründen Risiken ein – seien es psychologische, soziale oder sogar evolutionäre Motive (aus evolutionärer Sicht erhöhte die Anhäufung von Ressourcen die Chancen auf Überleben und Genweitergabe). Heute treten materielle Mittel an die Stelle dieser Ressourcen, doch das Bedürfnis, sie anzuhäufen und zu vermehren, ist unverändert geblieben.

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