Schlichtungsverfahren in der Schweiz - Ablauf, Voraussetzungen und Kosten
Von unserem deutschsprachigen DIRO-Anwalt in Luzern, Herr Luca Eigensatz, Tel. +41 41 417 10 70 , E-Mail luca.eigensatz@krlaw.ch , www. krlaw.ch
Wie ein Schlichtungsverfahren abläuft, wann es verpflichtend ist und welche rechtlichen Folgen es hat
In der Schweiz gilt bei zivilrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich der Grundsatz „Schlichten vor Richten“. Bevor eine Klage vor Gericht erhoben werden kann, müssen die Parteien in vielen Fällen zunächst versuchen, ihren Konflikt im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens einvernehmlich beizulegen. Ziel ist es, langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren möglichst zu vermeiden. Doch wie wird ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, welche Pflichten haben die Beteiligten und was geschieht, wenn keine Einigung zustande kommt?
Wann ist ein Schlichtungsverfahren erforderlich?
Nach Art. 197 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) muss einem gerichtlichen Entscheidverfahren grundsätzlich ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorausgehen.
Das bedeutet, dass eine Klage in vielen zivilrechtlichen Streitigkeiten erst dann zulässig ist, wenn zuvor ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde. Wird eine Klage ohne den erforderlichen Schlichtungsversuch erhoben, tritt das Gericht grundsätzlich nicht darauf ein.
Von dieser Pflicht bestehen allerdings zahlreiche Ausnahmen.
Ausnahmen vom Schlichtungsobligatorium
Nicht bei jeder zivilrechtlichen Streitigkeit muss zunächst eine Schlichtungsbehörde angerufen werden.
Ausgenommen sind insbesondere bestimmte Verfahren vor spezialisierten Gerichten, beispielsweise kartellrechtliche Streitigkeiten oder in einigen Kantonen handelsrechtliche Verfahren vor den zuständigen Handelsgerichten. Auch Scheidungsverfahren unterliegen nicht dem allgemeinen Schlichtungsobligatorium.
Daneben entfällt die Schlichtung bei bestimmten dringlichen Verfahren, insbesondere bei vorsorglichen Maßnahmen oder Arrestverfahren. In solchen Fällen könnte ein vorgeschalteter Schlichtungsversuch den Zweck des gerichtlichen Rechtsschutzes gefährden.
Darüber hinaus können die Parteien bei einem Streitwert von mindestens 100.000 Schweizer Franken gemeinsam auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein einseitiger Verzicht durch die klagende Partei möglich, beispielsweise wenn die beklagte Partei ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat oder ihr Aufenthaltsort unbekannt ist.
Die Ausnahme vom Schlichtungsobligatorium bedeutet allerdings nicht, dass eine gütliche Einigung ausgeschlossen ist. Auch im anschließenden Gerichtsverfahren können die Parteien einen Vergleich schließen.
Wie wird ein Schlichtungsverfahren eingeleitet?
Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einreichung eines Schlichtungsgesuchs bei der zuständigen Schlichtungsbehörde.
Die Zuständigkeit wird in der Schweiz grundsätzlich durch die Kantone geregelt. In zahlreichen Kantonen, darunter Luzern, Zürich und Zug, sind hierfür die Friedensrichter zuständig.
An das Schlichtungsgesuch werden vergleichsweise geringe formelle Anforderungen gestellt. Das Verfahren soll bewusst so ausgestaltet sein, dass es auch ohne vertiefte juristische Kenntnisse eingeleitet werden kann.
Für bestimmte Rechtsgebiete bestehen spezialisierte Schlichtungsbehörden. Dies gilt insbesondere für Streitigkeiten aus der Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz. In vielen Kantonen gibt es zudem besondere Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen.
Die Schlichtungsbehörden können dabei unterschiedlich zusammengesetzt sein. Bei mietrechtlichen Streitigkeiten gehören ihnen beispielsweise neben dem Vorsitz Vertreter der Mieter- und Vermieterseite an. Dadurch sollen die unterschiedlichen Interessen angemessen berücksichtigt werden.
Welche rechtlichen Wirkungen hat ein Schlichtungsgesuch?
Bereits die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens hat wichtige rechtliche Folgen.
Mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs wird die Streitigkeit grundsätzlich rechtshängig. Dies bedeutet insbesondere, dass derselbe Streitgegenstand zwischen denselben Parteien nicht gleichzeitig in einem weiteren Verfahren anhängig gemacht werden darf.
Zudem kann die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs laufende Verjährungsfristen unterbrechen.
Das Verfahren ist auf eine möglichst zügige Konfliktlösung ausgerichtet. Nach Art. 203 ZPO soll die Schlichtungsverhandlung grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels stattfinden.
Die Verhandlung selbst ist vergleichsweise formlos gestaltet. Die Schlichtungsbehörde versucht, zwischen den Parteien ein konstruktives Gespräch zu ermöglichen und eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Müssen die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen?
Grundsätzlich müssen die Parteien persönlich an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Beteiligten unmittelbar miteinander verhandeln und gegebenenfalls eine Einigung erzielen können.
Die Begleitung durch einen Rechtsanwalt ist zulässig. Dieser kann die Partei beraten und unterstützen, ersetzt jedoch grundsätzlich nicht deren persönliche Teilnahme.
Bei juristischen Personen gelten besondere Anforderungen. Seit der Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2025 ist ausdrücklich geregelt, unter welchen Voraussetzungen sie an der Schlichtungsverhandlung vertreten werden können.
Die Vertretung kann insbesondere durch ein im Handelsregister eingetragenes Organ oder durch eine entsprechend bevollmächtigte Person erfolgen. Diese muss mit dem Streitgegenstand vertraut und zur Prozessführung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugt sein.
Eine einfache Bevollmächtigung ohne die erforderlichen Befugnisse genügt hierfür nicht.
Ausnahmen von der persönlichen Erscheinungspflicht
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Parteien von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen befreit und können sich vertreten lassen. Dies gilt beispielsweise bei einem außer-kantonalen oder ausländischen Wohnsitz sowie bei einer Verhinderung wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen.
Bei juristischen Personen ist allerdings rechtlich umstritten, ob die Ausnahme für Parteien mit außer-kantonalem oder ausländischem Wohnsitz ebenfalls Anwendung findet. Hintergrund ist, dass juristische Personen keinen Wohnsitz im eigentlichen Sinne haben, sondern über einen Geschäftssitz verfügen.
Aufgrund dieser Rechtsunsicherheit empfiehlt es sich insbesondere bei drohenden Fristversäumnissen, vorsorglich für eine ordnungsgemäße persönliche Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung zu sorgen.
Auch bei einer Verhinderung wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen gelten für juristische Personen Besonderheiten. Eine entsprechende Verhinderung eines Organs kann grundsätzlich nur dann eine Ausnahme rechtfertigen, wenn kein anderes zur Teilnahme berechtigtes Organ zur Verfügung steht.
Folgen bei Nichterscheinen
Bleibt eine Partei der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fern, kann dies erhebliche prozessuale Konsequenzen haben.
Erscheint die klagende Partei nicht ordnungsgemäß, gilt das Schlichtungsgesuch grundsätzlich als zurückgezogen.
Bleibt hingegen die beklagte Partei aus, wird das Verfahren regelmäßig so behandelt, als sei keine Einigung zustande gekommen. Die klagende Partei erhält dann grundsätzlich die Klagebewilligung.
Seit dem 1. Januar 2025 kann einer säumigen Partei zudem unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Ordnungsbusse von bis zu 1.000 Schweizer Franken auferlegt werden.
Wie kann ein Schlichtungsverfahren enden?
Das Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens hängt davon ab, ob sich die Parteien auf eine gemeinsame Lösung verständigen können.
Einigung zwischen den Parteien
Kommt eine Einigung zustande, hält die Schlichtungsbehörde das Ergebnis schriftlich fest.
Dies kann in Form eines Vergleichs, einer Klageanerkennung oder eines vorbehaltlosen Klagerückzugs erfolgen. Die entsprechende Vereinbarung wird protokolliert und von den Parteien unterzeichnet.
Ein solcher protokollierter Abschluss hat grundsätzlich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Die Streitigkeit ist damit verbindlich erledigt und kann nicht ohne Weiteres erneut gerichtlich geltend gemacht werden.
Keine Einigung: Erteilung der Klagebewilligung
Können sich die Parteien nicht einigen, stellt die Schlichtungsbehörde grundsätzlich eine Klagebewilligung aus.
Diese berechtigt die klagende Partei, die Streitigkeit vor das zuständige erstinstanzliche Gericht zu bringen. Die Klage muss in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung der Klagebewilligung eingereicht werden.
Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Schlichtungsbehörde den Parteien auch einen Urteilsvorschlag unterbreiten.
Seit der Revision der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2025 ist dies bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich bis zu einem Streitwert von 10.000 Schweizer Franken möglich. Für bestimmte Rechtsgebiete gelten besondere Regelungen.
Wird der Urteilsvorschlag nicht innerhalb von 20 Tagen abgelehnt, gilt er als angenommen und entfaltet die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
Lehnt eine Partei den Vorschlag fristgerecht ab, bleibt die Streitigkeit ungelöst und das Verfahren kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vor Gericht fortgesetzt werden.
Welche Kosten entstehen bei einem Schlichtungsverfahren?
Ein Schlichtungsverfahren ist in der Schweiz grundsätzlich mit Gerichtskosten verbunden. Deren Höhe hängt insbesondere vom Streitwert und den jeweiligen kantonalen Gebührenregelungen ab.
Je nach Kanton und Streitwert können Kosten von einigen Hundert bis zu rund 2.000 Schweizer Franken entstehen.
Für bestimmte Streitigkeiten sieht das Gesetz allerdings Kostenbefreiungen vor. Dies betrifft insbesondere Verfahren aus der Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30.000 Schweizer Franken.
Kommt keine Einigung zustande, werden die Schlichtungskosten grundsätzlich zunächst der klagenden Partei auferlegt. Im anschließenden Gerichtsverfahren kann jedoch eine andere Kostenverteilung erfolgen.
Anders als im gerichtlichen Entscheidverfahren werden im Schlichtungsverfahren grundsätzlich keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Kosten für einen beigezogenen Rechtsanwalt müssen die Parteien daher regelmäßig selbst tragen.
Warum lohnt sich ein Schlichtungsversuch?
Obwohl das Schlichtungsverfahren in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben ist, sollte es nicht lediglich als formale Voraussetzung für eine spätere Klage betrachtet werden.
Die Schlichtung bietet den Parteien die Möglichkeit, ihren Konflikt frühzeitig und ohne umfangreiches Gerichtsverfahren beizulegen. Dadurch können sowohl finanzielle als auch zeitliche Belastungen reduziert werden.
Entscheidend für den Erfolg ist allerdings die Bereitschaft der Beteiligten, sich ernsthaft mit den Positionen der Gegenseite auseinanderzusetzen und mögliche Kompromisse zu prüfen.
Gerade bei Streitigkeiten, die bereits über längere Zeit bestehen, fällt es den Parteien häufig schwer, von ihren bisherigen Positionen abzuweichen. Eine offene und konstruktive Haltung kann jedoch die Chancen auf eine einvernehmliche Lösung erheblich verbessern.