Vollstreckung Niederlande - Vollstreckung von Urteilen
Von unserem deutschsprachigen DIRO-Anwalt in Haarlem, Herr Pieter (P.D.) Bosma, Tel. +31 85 3332123 , E-Mail p.bosma@berlinger.nl , www.berlinger.nl
Die Vollstreckung ausländischer Urteile in den Niederlanden ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Für die Durchsetzung von Urteilen in den Niederlanden, beispielsweise bei finanziellen Forderungen, sind einige Schritte erforderlich.
Urteile sind nicht immer ohne Weiteres in einem anderen Staat vollstreckbar. Obwohl die Grenze zwischen Deutschland und den Niederlanden in politischer, wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht an Bedeutung verloren hat, bestehen weiterhin rechtliche Unterschiede. Dieser Beitrag erläutert, wie deutsche Urteile in den Niederlanden durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden können.
I. Wie wird ein Urteil in den Niederlanden vollstreckt?
In den Niederlanden werden Urteile durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt. Dies gilt auch für ausländische Urteile und damit für deutsche Urteile, die in den Niederlanden durchgesetzt werden sollen.
Eine Vollstreckung kann beispielsweise erforderlich sein, wenn ein deutsches Gericht feststellt, dass eine Vertragspartei ihre Verpflichtungen aus einem Vertrag nicht erfüllt hat. Weigert sich die unterlegene Partei auch nach dem Urteil, ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann es notwendig sein, die Entscheidung in den Niederlanden durchzusetzen.
II. Prüfung der gegnerischen Daten
Für eine reibungslose Vollstreckung ist es wichtig, dass die Angaben zu den Parteien im Urteil korrekt sind. Dies betrifft insbesondere den Namen und die Rechtsform der beteiligten Personen oder Unternehmen.
Es empfiehlt sich daher, sowohl die eigenen als auch die gegnerischen Daten bereits bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens sorgfältig zu überprüfen. Sind die Angaben fehlerhaft, kann die Gegenseite bestreiten, mit der im Urteil bezeichneten Person identisch zu sein. Dies kann die Vollstreckung erschweren oder verhindern.
III. Bescheinigung für die europaweite Vollstreckung
Für die Vollstreckung von Urteilen aus anderen EU-Mitgliedstaaten gelten besondere Regelungen. Nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, auch Brüssel-Ia-Verordnung genannt, ist grundsätzlich keine gesonderte Vollstreckbarerklärung durch ein niederländisches Gericht erforderlich.
Für die Vollstreckung eines deutschen Urteils in den Niederlanden müssen die nach der Verordnung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Dazu gehören insbesondere eine Ausfertigung des Urteils und die vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellte europäische Vollstreckungsbescheinigung. Auf dieser Grundlage kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung nach niederländischem Recht durchführen.
Für ältere Verfahren kann weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 maßgeblich sein. Entscheidend ist dabei nicht allein, wann das Urteil ergangen ist, sondern insbesondere, wann das gerichtliche Verfahren eingeleitet wurde. Nach Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 gilt die frühere Verordnung grundsätzlich weiterhin für Verfahren, die vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurden. In diesen Fällen kann eine Vollstreckbarerklärung durch das zuständige niederländische Gericht erforderlich sein.
IV. Kosten einer Vollstreckung in den Niederlanden
Die Vollstreckung eines ausländischen Urteils in den Niederlanden ist mit Kosten verbunden. Ein Teil der Gerichtsvollzieherkosten kann nach niederländischem Recht möglicherweise nicht gegen den Schuldner durchgesetzt werden. Die Höhe der Kosten hängt unter anderem von der Art und Anzahl der durchzuführenden Vollstreckungsmaßnahmen ab und kann mehrere hundert Euro betragen. Soweit Kosten aus dem beigetriebenen Betrag verrechnet werden können, vermindern sie den Betrag, der an den Gläubiger ausgezahlt wird.
Ist der Schuldner beispielsweise wegen Insolvenz oder aufgrund fehlenden auffindbaren Vermögens nicht in der Lage, die Forderung zu begleichen, kann die Vollstreckung erfolglos bleiben. In diesem Fall kann der Gläubiger auf den Kosten des Gerichtsvollziehers sitzen bleiben. Es empfiehlt sich daher, vor der Beauftragung des Gerichtsvollziehers die Zahlungsfähigkeit des Schuldners prüfen zu lassen.
Fazit
Die Vollstreckung deutscher Urteile in den Niederlanden ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Innerhalb der EU erleichtert die Brüssel-Ia-Verordnung die grenzüberschreitende Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen. Entscheidend sind insbesondere die erforderlichen Unterlagen, korrekte Parteiangaben und die Beachtung der jeweils geltenden Verfahrensregeln. Da eine Vollstreckung zudem mit Kosten verbunden sein kann und bei fehlendem Vermögen des Schuldners erfolglos bleibt, empfiehlt es sich, die Vollstreckung sorgfältig vorzubereiten und die Zahlungsfähigkeit des Schuldners möglichst vorab zu prüfen.