Zivilrecht Belgien - Reform der persönlichen Sicherheiten
Von unserer DIRO-Anwältin in Brüssel, Frau Virginie Schoonheyt, Tel. + 32 2 7877070 , E-Mail virginie.schoonheyt@cairnlegal.be , www.cairnlegal.be
Neues Buch 9 des belgischen Zivilgesetzbuches seit dem 1. Januar 2026
Das belgische Recht der persönlichen Sicherheiten wurde grundlegend neu geordnet. Mit dem Gesetz vom 5. Juni 2025 wurde Buch 9 des belgischen Zivilgesetzbuches über persönliche Sicherheiten eingeführt. Die Neuregelung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.
Die Reform ist Teil einer umfassenderen Modernisierung des belgischen Sicherungsrechts.
Warum wurde das Recht der persönlichen Sicherheiten reformiert?
Das bisherige belgische Zivilgesetzbuch enthielt vor allem Regelungen zur klassischen Bürgschaft. Die wirtschaftliche Praxis kennt jedoch eine Vielzahl weiterer Formen persönlicher Sicherheiten, insbesondere autonome Garantien und Gesamtschuldnerschaften.
Mit dem neuen Buch 9 reagiert der belgische Gesetzgeber auf diese Entwicklung. Die verschiedenen Formen persönlicher Sicherheiten werden erstmals in einem einheitlichen gesetzlichen Rahmen zusammengeführt.
Dabei verfolgt die Reform zwei wesentliche Ziele: Zum einen sollen in der Praxis etablierte Sicherungsformen rechtlich anerkannt und klarer geregelt werden. Zum anderen soll die Vertragsfreiheit erhalten bleiben. Das neue Recht sieht deshalb keinen abschließenden Katalog zulässiger persönlicher Sicherheiten vor.
Eine wichtige Ausnahme gilt für persönliche Sicherheiten, die von Verbrauchern gestellt werden. Hier enthält das Gesetz besondere Schutzvorschriften.
Die Bürgschaft: Die „akzessorische persönliche Sicherheit“
Die klassische Bürgschaft bleibt auch nach der Reform eine zentrale Form der persönlichen Sicherheit. Das neue Recht bezeichnet sie als akzessorische persönliche Sicherheit.
Kennzeichnend für die Bürgschaft ist ihre Abhängigkeit von der gesicherten Hauptforderung. Der Bürge kann sich grundsätzlich auf die Einwendungen berufen, die dem Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger zustehen.
Eine wichtige Neuerung ist die gesetzliche Vermutung zugunsten der Bürgschaft: Ist zweifelhaft, welche Art von persönlicher Sicherheit vereinbart wurde, wird grundsätzlich angenommen, dass es sich um eine Bürgschaft handelt. Dadurch soll insbesondere der Sicherungsgeber geschützt werden.
Bürgschaft für sämtliche Forderungen
Das neue Recht erkennt ausdrücklich die Möglichkeit einer Bürgschaft für sämtliche Forderungen eines Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner an.
Allerdings muss eine solche Bürgschaft nun zwingend eine Höchstgrenze vorsehen. Damit schafft der Gesetzgeber eine klare Begrenzung der Haftung des Bürgen.
Auch für die Kündigung von Bürgschaften, unbefristete Bürgschaften und das Verhältnis mehrerer Bürgen enthält Buch 9 neue beziehungsweise präzisierte Regelungen.
Stärkung des Subsidiaritätsprinzips
Darüber hinaus wird das Subsidiaritätsprinzip der Bürgschaft ausdrücklich gestärkt.
Der Gläubiger muss grundsätzlich zunächst den Hauptschuldner wegen seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug setzen und den Bürgen darüber informieren. Erst anschließend kann er die Leistung vom Bürgen verlangen.
Damit greift das neue Recht einen Grundsatz auf, der bereits zuvor durch die belgische Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt worden war.
Auch das Rückgriffsrecht des Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner wird durch die Reform näher bestimmt.
Die autonome Garantie
Neben der Bürgschaft erhält auch die autonome persönliche Sicherheit, insbesondere in Form der autonomen Garantie, erstmals eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage.
Anders als bei der Bürgschaft hängt die autonome Garantie grundsätzlich nicht von der zugrunde liegenden Hauptschuld ab. Der Garant verpflichtet sich vielmehr eigenständig gegenüber dem Gläubiger.
Das neue Recht legt hierfür insbesondere drei wesentliche Grundsätze fest:
- Rückgriff des Garanten: Hat der Garant an den Gläubiger gezahlt, steht ihm ein Rückgriffsrecht zu.
- Nichtübertragbarkeit: Die autonome Garantie ist grundsätzlich nicht übertragbar.
- Schutz vor Missbrauch: Der Garant muss eine Zahlungsaufforderung zurückweisen, wenn diese offensichtlich missbräuchlich oder betrügerisch ist.
Damit schafft das belgische Recht einen gesetzlichen Rahmen für eine in der internationalen und wirtschaftlichen Praxis besonders wichtige Sicherungsform.
Besondere Regeln für Verbraucher
Besondere Bedeutung hat die Reform für persönliche Sicherheiten, die von Verbrauchern gestellt werden.
Die bisherigen Regelungen über die unentgeltliche Bürgschaft werden durch ein neues Schutzsystem ersetzt, das sich stärker an den Grundsätzen des belgischen Wirtschaftsgesetzbuches orientiert.
Ist der Sicherungsgeber ein Verbraucher, kann er grundsätzlich nur eine Bürgschaft stellen. Vereinbaren die Parteien dagegen eine andere Form persönlicher Sicherheit, etwa eine autonome Garantie, wird diese automatisch in eine Bürgschaft umgewandelt.
Damit soll verhindert werden, dass Verbraucher durch besonders weitreichende und von der Hauptforderung unabhängige Sicherungsverpflichtungen belastet werden.
Darüber hinaus sieht das neue Recht insbesondere folgende Schutzmechanismen vor:
- eine vorvertragliche Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher,
- eine fortlaufende Informationspflicht, wenn der Hauptschuldner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät.
Die bislang erforderliche handschriftliche Erklärung des Bürgen entfällt. Die allgemeinen Beweisregeln des belgischen Buches 8 des Zivilgesetzbuches bleiben jedoch anwendbar.
Was bedeutet die Reform für die Praxis?
Mit Buch 9 des belgischen Zivilgesetzbuches erhält das Recht der persönlichen Sicherheiten erstmals einen umfassenden und modernen gesetzlichen Rahmen.
Für Unternehmen und Gläubiger bedeutet die Reform vor allem eine größere rechtliche Klarheit bei der Gestaltung von Sicherheiten. Gleichzeitig müssen bestehende Sicherungsverträge und neue Vertragsmuster daraufhin überprüft werden, ob sie den seit dem 1. Januar 2026 geltenden Anforderungen entsprechen.
Besondere Aufmerksamkeit ist bei Sicherheiten geboten, die von Verbrauchern gestellt werden. Hier gelten deutlich strengere Schutzvorschriften und Einschränkungen der Vertragsfreiheit.
Bei der Gestaltung grenzüberschreitender Finanzierungs- und Sicherungsvereinbarungen sollte zudem sorgfältig geprüft werden, welches Recht auf die jeweilige Sicherheit Anwendung findet und welche zwingenden Vorschriften zu beachten sind.
Für Unternehmen empfiehlt es sich daher, bestehende Sicherheiten und Vertragsmuster an die neue Rechtslage anzupassen und insbesondere zwischen Bürgschaften und autonomen Garantien klar zu unterscheiden.
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