Dr. Peter Rösmann Rechtsanwalt, Notar
Peter Rösmann ist Rechtsanwalt, Notar und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Er berät und vertritt Kreditinstitute, Versicherungen und andere Finanzdienstleister auf allen Gebieten des Bank- und Kapitalmarktrechts. Seine Tätigkeit berührt die Schnittstellen zum Insolvenz-, Versicherungs- und Gesellschaftsrecht. Der Schwerpunkt seiner anwaltlichen Arbeit liegt in der Prozessführung. In diesem Rahmen entwickelt er auch prozessübergreifende Verteidigungsstrategien für Massenverfahren. Als Notar übernimmt Peter Rösmann u.a. die Beurkundung immobilienrechtlicher und erbrechtlicher Gestaltungen.
Er veröffentlicht wissenschaftliche Beiträge zu bankrechtlichen Themen und trägt hierzu vor. Er ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung – Wissenschaftliche Gesellschaft für Bankrecht e.V. und Alumnus des Förderkollegs der Stiftung für die Wissenschaft der Sparkassen-Finanzgruppe. Vor seiner Tätigkeit bei Grüter war Peter Rösmann Partner der Sozietät Streitbörger.
Er spricht fließend Englisch.
Peter Rösmann studierte nach einer Ausbildung zum Bankkaufmann Rechtswissenschaften in Münster mit bankrechtlichem Schwerpunkt. Nach dem Ersten Staatsexamen im Jahr 2006 promovierte er bei Prof. Dr. Matthias Casper zu einem bankrechtlichen Thema. Sein Referendariat beim Landgericht Münster mit Stationen in Windhuk (Namibia), Hamm und Düsseldorf schloss er 2010 mit dem Zweiten Staatsexamen ab. Im Jahr 2010 wurde er auch als Rechtsanwalt zugelassen. Von 2014 bis Ende 2023 war er Partner der Sozietät Streitbörger PartGmbB.
Fachanwaltschaften
- Bank- und Kapitalmarktrecht
Publikationen
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Rösmann, Keine Verwirkung des Widerrufsrechts bei noch laufendem Darlehensvertrag, Anm. zu OLG Frankfurt, Urt. v. 09.02.2022 - 17 U 52/21 (ZIP 2022, 889), EWiR 2022, 353
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Rösmann, Negativzins – Ausschluss durch AGB bei Altdarlehen – Unklarheitenregel, Anm. zu OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2021 – I-5 U 29/21 (WM 2022,118), WuB 2022, 124
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Rösmann, Zur Missbräuchlichkeit einer Klausel in Verbrauchervertrag bei auf Fremdwährung lautendem Hypothekenkreditvertrag („Bank BPH“), Anm. zu EuGH, Urt. v. 29.04.2021 – Rs C-19/20 (BB 2021, 1089), EWiR 2021, 577
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Rösmann, Verjährungshemmung für Anspruch auf Rückzahlung nach Gesamtfälligstellung des Teilzahlungsdarlehens wegen Zahlungsverzugs, Anm. zu BGH, Urt. v. 14.07.2020 – XI ZR 553/19 (ZIP 2020, 1803), EWiR 2020, 707
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Rösmann, Zur Reichweite der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung, Anm. zu BGH, Urt. v. 26.11.2019 – XI ZR 307/18 (ZIP 2020,111), EWiR 2020,163