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Die nachvollziehbare Behauptung den Firmenwagen nicht privat zu nutzen, reicht nicht aus, um die Besteuerung auszuschließen Firmenwagen versteuern ohne private Nutzung?

Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung zur Besteuerung eines Firmenfahrzeugs bestätigt, selbst wenn belastbar behauptet wird, dass das Fahrzeug nicht privat genutzt wird (vgl. BFH VI B 13/20). Dies gilt auch für einen geschäftsführenden Alleingesellschafter, der ertragssteuerrechtlich auch als Arbeitnehmer angestellt ist. Wird durch den Arbeitgeber – hier die GmbH - ein betrieblicher PKW an den Arbeitnehmer – hier den geschäftsführende Alleingesellschafter - für dessen Privatnutzung überlassen, führt dies grundsätzlich zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn.

  • Sachverhalt BFH VI B 13/20
  • Entscheidung und Gründe des Bundesfinanzhofs
  • Praxishinweis zur Besteuerung eines Firmenfahrzeugs
  • Exkurs zur Prozessvollmacht und Vertretung bei Terminsverlegung
  • Zusammenfassung

Sachverhalt BFH VI B 13/20:

In dem Fall BFH VI B 13/20 wurde dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer (=Kläger) einer GmbH das betriebliche Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen. Der Kläger hatte mit der GmbH einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geschlossen, in dem die GmbH ihm vertraglich gestattet, das betriebliche Kraftfahrzeug auch privat zu nutzen. Er war auch als Arbeitnehmer bei der GmbH angestellt und bezog folglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Wesentlichen trug der Kläger vor, dass er den betrieblichen PKW nicht privat nutze. Unter anderem sollte dies durch den Anscheinsbeweis belegt werden, dass dem Kläger drei Privatfahrzeuge zur Verfügung stehen. Dies könne auch durch die Ehefrau und die Angestellten der GmbH bestätigt werden. Es handele sich also um einen atypischen Fall

Entscheidung und Gründe des Bundesfinanzhofs:

Der Bundesfinanzhof folgt der Klägerauffassung hier nicht und stellt klar, dass es gar nicht darauf ankommt, ob das betriebliche Fahrzeug auch tatsächlich privat genutzt wird. Erforderlich für eine Nichtbesteuerung sei grundsätzlich, dass der Steuerpflichte überhaupt nicht zur privaten Nutzung des Firmenwagens befugt ist. Nur dann kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ihm kein privater Vorteil aus der Nutzung des betrieblichen PKWs entsteht. Dies aber auch nur dann, wenn der PKW auch tatsächlich nicht vertragswidrig privat genutzt wird (s.u.).

Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit liegt jedoch bereits mit der (unentgeltlichen oder verbilligten) Inbesitznahme des betrieblichen Fahrzeugs ein geldwerter Vorteil (Sachlohn im Sinne des § 19 EStG ) vor.

Praxishinweis zur Besteuerung eines Firmenfahrzeugs:

Zunächst bleibt festzustellen, dass die ständige und gefestigte Rechtsprechung des BFH zur Besteuerung eines Firmenwagens, der auch zur privaten Nutzung überlassen wird, erneut bestätigt wird und dies auch für den angestellten und geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH gilt.

Ob der Fall anders zu beurteilen ist, wenn es sich im Rahmen der Gewinneinkünfte um eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der Vorteilsgewährung (Entnahme) handelt, lies der BFH offen. Deshalb kann die Rechtsprechung zum vorliegenden Fall nicht unreflektiert auf diese Fallgruppen (Gewinneinkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb) übernommen werden.

Weiterhin ist zu beachten, dass der BFH bereits in der Vergangenheit geurteilt hat, dass vertragliche Nutzungsbeschränkungen oder Nutzungsverbote den Schluss nahelegen, dass diese nicht ernstlich gemeint sind und nur auf dem Papier stehen, wenn die vertragswidrige private Nutzung des Firmenwagens hingenommen wird, vgl. BFH VI R 81/96.

Exkurs zur Prozessvollmacht und Vertretung bei Terminsverlegung:

Der Bundesfinanzhof bestätigte in seinen Entscheidungsgründen übrigens auch noch die Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich der Ablehnung einer Terminsverlegung:Wenn bei einer Partnergesellschaft die Prozessvollmacht auf die Partnergesellschaft ausgestellt ist, dann muss für jeden vertretungsberechtigten Partner ein erheblicher Grund für die Terminsverlegung glaubhaft vorgetragen werden. Das Revisionsgericht bestätigt insoweit die Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich der Ablehnung einer Terminsverlegung und Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Vorliegend war es nicht ausreichend, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt zwar ortsanwesend aber aufgrund der wenige Tage zuvor stattfindenden Hochzeit des Sohnes noch im „Hochzeitsurlaub“ war. Die Kanzlei gab darüber hinaus an, der andere - steuerberatende - Partner der Gesellschaft sei terminlich verhindert und nicht mit dem Fall betraut. Diese pauschale Behauptung ist nach Auffassung der Vorinstanz und auch des BFH ebenfalls nicht ausreichend, wenn der Termin zur mündlichen Verhandlung bereits drei Wochen vorher zugestellt wurde.

Zusammenfassung:

  • Ein betriebliches Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird, ist im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte zu besteuern.
  • Gleiches gilt übrigens, wenn die private Nutzung zwar vertraglich ausgeschlossen ist, aber stillschweigend geduldet wird. Dann kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Vereinbarung nur auf dem Papier und zum Schein besteht, vgl. BFH VI R 81/96.
  • Selbst die belastbare Behauptung, dass das Fahrzeug überhaupt nicht privat genutzt wird, ändert nichts an dieser Beurteilung.
  • Allein die Inbesitznahme des Fahrzeugs führt – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung – zu einem geldwerten Vorteil in Form von Sachlohn und ist deshalb zu besteuern.
  • Das gilt auch für den geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH, der aufgrund eines Anstellungsvertrags auch als Arbeitnehmer qualifiziert wird und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
  • Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung im Rahmen der Gewinneinkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb handelt, lies der Bundesfinanzhof in BFH VI B 13/20 offen.
  • Bei einer bevollmächtigten Partnergesellschaft müssen im Zweifel alle vertretungsberechtigen Prozessvertreter glaubhaft darlegen, dass sie an einer sachgerechten Wahrnehmung des Gerichtstermins verhindert sind. Andernfalls kann in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden.

Beitrag veröffentlicht am
1. März 2021

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