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Urteil des BAG vom 27.04.2021 Fremdgeschäftsführer gleich Arbeitnehmer?

Der Sachverhalt

Das BAG hatte über folgenden Sachverhalt zu urteilen:

Der klagende Arbeitnehmer war bis zu seiner Kündigung in einem Betrieb beschäftigt, welcher regelmäßig 8,5 Arbeitnehmer beschäftigte. Zudem waren zwei Fremdgeschäftsführer in dem Betrieb beschäftigt. Der Kläger hat über alle Instanzen versucht feststellen zu lassen, dass die Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer zu beurteilen seien. Wäre dies der Fall, so wären in dem beklagten Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und die Kündigung hätte sozial gerechtfertigt sein müssen. Als Argument hierfür brachte der Kläger an, dass Fremdgeschäftsführer Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV seien.

Die Kleinbetriebsklausel

§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG (Kleinbetriebsklausel) regelt die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in Bezug auf die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer. Solange ein Arbeitgeber nicht regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, finden das Kündigungsschutzgesetz und damit die Regelungen über die Sozialwidrigkeit einer Kündigung, keine Anwendung.

Sowohl die erste Instanz, als auch das Landesarbeitsgericht München (7 Sa 444/20) waren der Auffassung, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, da die Kleinbetriebsklausel des § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG greift. Alle Instanzen kamen zu dem Ergebnis, dass der Beklagte betrieb lediglich 8,5 Arbeitnehmer beschäftigt.

Fremdgeschäftsführer sind nur ganz ausnahmsweise Arbeitnehmer

In seinem Urteil vom 27.04.2021 kam das Bundesarbeitsgericht zu dem gleichen Ergebnis. Zum einen wären die Begriffe Beschäftigungsverhältnis und Arbeitsverhältnis nicht gleichzusetzen und zum anderen sei nicht hinreichend dazu vorgetragen worden, warum die beschäftigten Fremdgeschäftsführer tatsächlich Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sein sollen.

Der Geschäftsführer einer GmbH wird für diese regelmäßig nicht auf Basis eines Arbeitsvertrages tätig, sondern auf Grundlage eines freien Dienstvertrages. Zwar besteht auch einem Geschäftsführer gegenüber ein Weisungsrecht der Gesellschaft, jedoch muss für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses die Weisungsgebundenheit so stark sein, dass sie auf einen Status als Arbeitnehmer schließen lässt. Eine solche Konstellation ist nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Gesellschaft nicht nur ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hat, sondern darüberhinausgehend auch bezüglich der Umstände, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen, bestimmen kann. ( BAG 21.01.2019 - 9 AZB 23/18 )

Hierzu wurde jedoch nichts vorgetragen.

Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff

Auch das Argument des Klägers, es sei der durch den europäischen Gerichtshof geprägte unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff (EuGH 17.03.2021 - C-585/19) anzuwenden, ließ das Bundesarbeitsgericht nicht gelten. Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses besteht nach dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Danach wäre ein Fremdgeschäftsführer womöglich Arbeitnehmer. Der Kläger lässt aber außer Acht, dass Unionsrecht nur dann Anwendung findet, wenn eine EU-Regelung für die entsprechende Materie besteht. Das Kündigungsschutzrecht ist jedoch gerade nicht durch unionsrechtliche Vorgaben bestimmt, sondern durch nationalrechtlich. Daher findet in diesem Fall auch der Union rechtliche Arbeitnehmerbegriff keine Anwendung.

In seinem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht auch noch einmal bestätigt, dass die Kleinbetriebsklausel verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

Fazit

Fremdgeschäftsführer sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Nur ausnahmsweise, wenn diese quasi fremdbestimmte Arbeiten, kann gegebenenfalls die Arbeitnehmereigenschaft eines Fremdgeschäftsführers angenommen werden. Dies bleibt jedoch die absolute Ausnahme.

Beitrag veröffentlicht am
11. Juni 2021

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