Geldwäschepräventionsgesetz in Spanien
Von unseren DIRO-Anwälten in Barcelona, Herr José Bauzá Bernabeu und Frau Míriam Serra i Casablancas, Tel: +34 93 010 75 93 , E-Mail: jbauza@dauss.es und mserracasablancas@dauss.es , www.dauss.es
Die spanischen Vorschriften zur Identifikation und Registrierung des wirtschaftlich Berechtigten (Ultimate Beneficial Owner, UBO) wurden in den letzten Jahren erheblich verschärft. Ziel ist es, mehr Transparenz im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schaffen. Wer als ausländisches Unternehmen in Spanien tätig ist oder eine Tochtergesellschaft betreibt, muss einige Besonderheiten beachten.
Wer gilt als UBO?
Als UBO gilt nach spanischem Recht jede natürliche Person, die -direkt oder indirekt- mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile oder Stimmrechte hält oder auf andere Weise Kontrolle über das Unternehmen ausübt (z. B. durch Stimmbindungsvereinbarungen). Falls keine Person diese Kriterien erfüllt, gelten die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans als sogenannte „gleichgestellte wirtschaftlich Berechtigte“ („titulares reales asimilados“).
Was muss wann gemeldet werden?
Unternehmen müssen UBO-Daten:
- innerhalb eines Monats nach Gründung,
- im Falle relevanter Änderungen (z. B. Wechsel von Anteilseignern, Wechsel im Gesellschaftsorgan, Sitzverlegung – in diesen Fällen an das Handelsregister oder die Steuerbehörde jeweils binnen eines Monats),
- sowie jährlich im Rahmen des Jahresabschlusses,
melden.
Welche Angaben sind erforderlich?
Es werden von den betroffenen Unternehmen u.a. folgende Daten für jede/n wirtschaftlich Berechtigte/n verlangt:
- vollständiger Name,
- Geburtsdatum,
- Art und Nummer des Ausweises/Reisepass,
- Staatsangehörigkeit,
- Wohnsitzland,
- Begründung der UBO-Eigenschaft (z. B. Beteiligungshöhe, Kontrollrechte) und Angaben zur Beteiligungskette.
Einsichts- und Auskunftsrechte: Gesetz & Praxis
Das UBO-Register ist grundsätzlich kein öffentliches Register. Zugriffsrechte haben insbesondere Behörden, Strafverfolgungsorgane, Notare sowie unter gewissen Bedingungen auch Dritte mit „berechtigtem Interesse“. Hierunter würden unserer Ansicht nach auch Anwälte z.B. im Rahmen von Due Diligence-Prüfungen fallen, in der Verwaltungspraxis wird dieser Zugriff jedoch regelmäßig verweigert. Unternehmen sollten deshalb UBO-Daten frühzeitig und direkt beim Vertragspartner anfordern.
Folgen bei Versäumnissen
Unterlassene oder verspätete Meldungen werden in Spanien streng sanktioniert: Neben erheblichen Bußgeldern sind auch vorübergehende Tätigkeitseinschränkungen bis hin zur Abberufung der Geschäftsleitung möglich.
Praxishinweis
Unternehmen mit Spanien-Bezug sollten interne Abläufe anpassen, um rechtzeitig alle UBO-Informationen korrekt zu erfassen, kontinuierlich zu aktualisieren und die Dokumentation mindestens zehn Jahre bereitzuhalten.
Für weitere Informationen oder eine individuelle Begleitung steht DAUSS Abogados gerne zur Verfügung.
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Unsere DIRO-Anwälte in Barcelona, Herr José Bauzá Bernabeu und Frau Míriam Serra i Casablancas beraten Sie gerne: Tel: +34 93 010 75 93 , E-Mail: jbauza@dauss.es und mserracasablancas@dauss.es , www.dauss.es