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Handelsvertretervertrag in Spanien

Handelsrecht in Spanien
 

Handelsvertretervertrag in Spanien: Was Handelsvertreter und Unternehmer mit Bezug auf Provisionszahlungen nach Beendigung des Vertrags wissen müssen

Praxisrelevante Frage

Von unseren DIRO-Anwälten in Barcelona, Herr Dr. Miquel Mirambell Fargas und Frau Júlia Bagués ,Tel: +34 93 010 75 93 , E-Mail: mmirambell@dauss.es und jbagues@dauss.es , www.dauss.es

Sind Sie als selbstständiger, in Spanien ansässiger Handelsvertreter für einen deutschen Unternehmer tätig und verhandeln bzw. schließen Sie Geschäfte im Namen und auf Rechnung dieses Unternehmers ab? Oder sind Sie als deutscher Unternehmer in Spanien aktiv und haben zu diesem Zweck einen spanischen Handelsvertreter engagiert?

Ein in der Praxis umstrittenes Thema ist das Recht des Handelsvertreters auf Provisionen für sogenannte Folgeverträge. Darunter versteht man Geschäfte, die erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrages zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer abgeschlossen werden, deren Abschluss jedoch zum Teil auf die während der Vertragslaufzeit geleistete Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist.

Wenn im Vertrag hierzu keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden und auch im Nachgang keine Einigung erzielt wird, stellt sich die Rechtslage in Spanien wie folgt dar:

  • Der Handelsvertreter macht – gestützt auf das spanische Recht, insbesondere Art. 13 des Handelsvertretergesetzes (Ley 12/1992 de Contrato de Agencia, „LCA“) – geltend, dass ihm für alle Geschäfte, die innerhalb von drei Monaten nach Vertragsende abgeschlossen werden und im Wesentlichen auf seine Vermittlung zurückzuführen sind, ein Provisionsanspruch zusteht.
  • Der Unternehmer verweist demgegenüber ebenfalls auf das spanische Recht und argumentiert, dass die Nachlaufzeit für Provisionsansprüche im Gesetz klar geregelt ist: Für Geschäfte, die nach Ablauf von drei Monaten nach Vertragsbeendigung abgeschlossen werden, entfällt grundsätzlich ein Provisionsanspruch. Ansprüche entstehen nur dann, wenn das Geschäft im Wesentlichen auf die Tätigkeit des Handelsvertreters während der Vertragslaufzeit zurückgeht und innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird.

Nach spanischem Handelsvertreterrecht

Allgemeine Grundlagen

Gegenstand eines Handelsvertretervertrags ist in der Regel die auf längere Zeit angelegte Vermittlung und/oder der Abschluss von Geschäften in einem bestimmten Gebiet gegen eine Vergütung, häufig in Form einer Provision. Der Handelsvertreter ( „agente“ ) agiert hierbei eigenständig im Auftrag eines Unternehmers ( „empresario“ ) und trägt in der Regel kein eigenes wirtschaftliches Risiko für die vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte.

Das Verhältnis ist im spanischen Handelsvertretergesetz (LCA) geregelt. Für bestimmte Branchen (wie Versicherungen, Finanzdienstleistungen usw.) gelten darüber hinaus spezielle Vorschriften. Die Bestimmungen des LCA sind maßgeblich zwingend und nicht zu Lasten des Handelsvertreters abdingbar – Ausnahmen bestehen nur, wenn das LCA dies ausdrücklich zulässt. Auch eine Rechtswahl zugunsten ausländischen Rechts beseitigt die Mindestschutzregelungen des spanischen Rechts grundsätzlich nicht, da diese auf der EU-Richtlinie 86/653/EWG beruhen und dadurch geschützt sind.

Das schafft klare Rechtsverhältnisse: So ist etwa ausdrücklich vorgesehen, dass Handelsvertreter auch für nach Vertragsende abgeschlossene Geschäfte (Folgeverträge) einen Provisionsanspruch haben, sofern diese im Wesentlichen auf ihre Tätigkeit während der Vertragslaufzeit zurückzuführen sind:

Artikel 8 der Richtlinie 86/653/EWG bestimmt:

Für ein erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geschlossenes Geschäft hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision:

a) wenn der Geschäftsabschluss überwiegend auf die Tätigkeit zurückzuführen ist, die er während des Vertragsverhältnisses ausgeübt hat, und innerhalb einer angemessenen Frist nach dessen Beendigung erfolgt oder

b) wenn die Bestellung des Dritten gemäß Artikel 7 vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses beim Unternehmer oder beim Handelsvertreter eingegangen ist.

Der Anspruch auf Provision nach Art. 13(a) LCA

Im Unterschied zur Richtlinie und beispielsweise zur deutschen Rechtslage (§ 87 HGB), bei der es auf einen „angemessenen Zeitraum nach Vertragsbeendigung“ ankommt, sieht das spanische Handelsvertretergesetz eine klare Frist von drei Monaten vor. Der Handelsvertreter kann demnach Provision für alle Geschäfte verlangen, welche innerhalb von drei Monaten ab Vertragsende abgeschlossen werden, sofern sie im Wesentlichen auf seine Vermittlung während der Vertragsdauer zurückzuführen sind:

Artikel 13 des spanischen LCA 12/1992

1. Für Handelsgeschäfte oder Geschäftsvorgänge, die erst nach Beendigung des Agenturvertrags abgeschlossen werden, hat der Handelsvertreter Anspruch auf die Provision, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a) Dass das Geschäft oder der Vorgang hauptsächlich auf der Tätigkeit des Handelsvertreters während der Vertragslaufzeit beruht, vorausgesetzt, dass es innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertrags abgeschlossen wird.

Der Vorteil dieser festen Frist liegt in der Rechtssicherheit für beide Parteien. Nachteilig ist allerdings, dass diese starre Frist in Branchen mit längeren Vertragsabschlüssen – etwa im Mode- oder Sportbereich, wo Märkte nach „Saisons“ strukturiert sind – zu unbilligen Ergebnissen führen kann.

Aus der Festlegung dieses Drei-Monats-Zeitraums ergeben sich zudem folgende Fragen:

Kann die Frist vertraglich abweichend geregelt werden, oder unterliegt sie dem zwingenden Schutz des LCA?

Ja, die Frist kann vertraglich verlängert, aber nicht verkürzt werden. Sie konkretisiert den „angemessenen Zeitraum“ der EU-Richtlinie im spanischen Recht, darf aber zu Gunsten des Handelsvertreters verlängert werden. Nach aktueller Rechtsprechung des EuGH ist ein Provisionsanspruch allerdings nur dann gegeben, wenn das Geschäft beim Vertragsende im Wesentlichen bereits abschlussreif war.

Ist die spanische Drei-Monats-Frist unabhängig von einer Rechtswahl zwingend einzuhalten?

Nein. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine nationale Vorschrift grundsätzlich nur dann als „loi de police“ einzuordnen , wenn sie wesentliche öffentliche Interessen schützt und dies vom Gesetzgeber ausdrücklich so bestimmt wurde. Dies ist bei der Drei-Monats-Frist nach derzeitiger Rechtslage nicht der Fall, sodass beispielsweise im Fall einer Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts eine kürzere Frist grundsätzlich wirksam vereinbart werden kann.

Allgemeines zum Provisionsanspruch nach spanischem Vertragsrecht

Abschließend stellt sich die Frage, ob Art. 13(a) LCA den einzigen Schutzmechanismus für Handelsvertreter bei Folgeverträgen darstellt.

Dem ist nicht so. Das spanische Recht lässt Anspruchskumulation zu: Neben dem speziellen Provisionsanspruch aus dem LCA kann der Handelsvertreter unter den allgemeinen Voraussetzungen auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen, sofern ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Der spanische Oberste Gerichtshof hat ausdrücklich klargestellt , dass etwa ein Unternehmer, der frühere Kunden des Handelsvertreters nach Vertragsende direkt kontaktiert und dabei den Vertreter bewusst ausschließt, gegen Treu und Glauben verstößt und dem Vertreter Schadensersatz einschließlich des entgangenen Gewinns leisten muss.

Auch eine verweigerte Herausgabe für die Provisionsabrechnung maßgeblicher Informationen durch den Unternehmer kann – je nach Einzelfall – eine Verletzung der Treue- und Informationspflichten darstellen und zu Schadensersatzansprüchen führen.

Fazit

Das spanische Handelsvertreterrecht bietet für beide Parteien Schutzmechanismen, die – sofern bekannt und gezielt genutzt – interessengerecht eingesetzt werden können. Es empfiehlt sich deshalb, bereits bei Vertragsschluss alle wesentlichen Aspekte individuell und rechtssicher zu regeln. Eine kompetente rechtliche Beratung stellt sicher, dass die jeweiligen Besonderheiten des spanischen Marktes und die rechtlichen Rahmenbedingungen optimal berücksichtigt werden.

Sie haben Fragen zum Handelsrecht in Spanien? Sprechen Sie uns gerne an!

Unsere DIRO-Anwälte in Barcelona, Herr Dr. Miquel Mirambell Fargas und Frau Júlia Bagués beraten Sie gerne: Tel: +34 93 010 75 93 , E-Mail: mmirambell@dauss.es und jbagues@dauss.es , www.dauss.es

Dr. Miquel Mirambell Fargas

Abogado

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