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Zugewinnausgleich Lotteriegewinn im Zugewinnausgleich

Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2013 in einem viel beachteten Beschluss (Az. XII ZB 277/12) entschieden, dass ein von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemachter Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist. Der Lotteriegewinn stelle keinen sog. privilegierten Vermögenszuwachs dar. Dies gelte schon deshalb, weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liege. Auch sei der Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen. Der Lottogewinner musste daher seinen Anteil am Lottogewinn mit seiner Ehefrau, von der er schon seit mehreren Jahren getrennt lebte, teilen.

Aufpassen auch während der Trennungszeit

Nicht nur ein Lottogewinn, sondern auch andere Vermögensverschiebungen während der Trennungszeit können zu unliebsamen Ergebnissen beim Zugewinnausgleich führen. Ist einer der Ehegatten während der Trennungszeit besonders sparsam, wohingegen der andere Ehegatte mehr ausgibt, ohne dafür einen vermögenswerten Gegenwert zu erlangen, wird der sparsame Ehegatte dadurch bestraft, dass er möglicherweise einen Zugewinnausgleich an den anderen weniger sparsamen zu zahlen hat. Oder die Firma oder das Hausgrundstück werden während der Trennungszeit wertvoller.

Abgerechnet wird am Ende (der Ehezeit)

Erst bei Beendigung der Ehe im rechtlichen Sinne, die nicht bereits mit der Trennung eintritt, sondern erst mit der Zustellung des Scheidungsantrags, fallen Vermögenszuwächse nicht mehr in den Zugewinnausgleich. Da ein Scheidungsantrag regelmäßig erst nach dem Ablauf eines Trennungsjahres gestellt werden kann oder möglicherweise eine Scheidung von beiden Eheleuten aus den verschiedensten Gründen erst einmal überhaupt nicht beabsichtigt ist, sollte frühzeitig eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgehandelt und notariell beurkundet werden. In dieser Scheidungsfolgenvereinbarung sollten eine Vereinbarung über den bisher entstandenen Zugewinnausgleichsanspruch getroffen und eine Gütertrennung vereinbart werden. Die Vereinbarung kann dann auch Regelungen zum Ehegatten- und Kindesunterhalt, zum Versorgungsausgleich und zur sonstigen Vermögensauseinandersetzung, bspw. in Bezug auf das gemeinsame Familienheim, enthalten.

Denken Sie über einen Ehevertrag nach

Auch bereits vor der Eheschließung oder während einer intakten Ehe sollte man über notarielle Regelungen in Form eines Ehevertrages nachdenken. So kann z.B. der Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung der Ehe ausgeschlossen werden, ohne dass eine Gütertrennung vereinbart wird. Oder es kann ein sog. modifizierter Zugewinnausgleich vereinbart werden, d.h. bestimmte Verrmögenswerte (bspw. eine Firmenbeteiligung) können für den Fall einer Scheidung aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen werden.

Beitrag veröffentlicht am
14. September 2017

Christine Wendler
rbo - Rechtsanwälte
Rechtsanwältin, Notarin

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