Alle Beiträge zum Stichwort: Berufsunfähigkeit
Versicherungsrecht
Urteilsbesprechung: OLG Hamm zur vorvertraglichen Anzeigepflicht (Gesundheitsfragen) in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Hinweisbeschluss vom 15. Januar 2024 (Az.: 20 U 223/23) eine Entscheidung zur vorvertraglichen Anzeigepflicht im Zusammenhang mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung getroffen. Der Beschluss beleuchtet insbesondere die Anforderungen an die Textform bei Besprechung der Gesundheitsfragen am Bildschirm eines Laptops oder Tabletts (»elektronisch unterstützte Antragstellung«) sowie die Konsequenzen einer Verletzung der Anzeigepflicht.
Private Berufsunfähigkeitsversicherung
Leistungseinstellung der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen neuer Tätigkeit
Wir stellen 2 gerichtliche Entscheidungen zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vor, bei denen die Einstellung von Versicherungsleistungen wegen neuer beruflicher Tätigkeit des Versicherungsnehmers/der Versicherungsnehmerin zum Streit führte.
Versicherungsrecht
Die Folge falscher Gesundheitsangaben in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Wir möchten Ihnen zwei wichtige gerichtliche Entscheidungen im Versicherungsrecht näherbringen. Diese Entscheidungen sind nicht nur für Fachleute von Bedeutung, sondern auch für Versicherungsnehmer, die ihre Rechte und Pflichten besser verstehen möchten.
Berufsunfähigkeitsversicherung - Darlegung des zuletzt ausgeübten Berufs
Die Bedeutung des Stundenplans in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Will der/die Versicherungsnehmer*in Leistungen von seinem Berufsunfähigkeitsversicherer erhalten, weil er/sie seinen/ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, so hat er/sie zunächst sehr viel vorzutragen und im Streitfall auch zu beweisen. Hier kommt regelmäßig der Stundenplan ins Spiel.
Irrtümer im Versicherungsrecht
Umgehende Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente im Krankheitsfall
Dass im Krankheitsfalle ganz schnell die beantragte Berufsunfähigkeitsrente ausgezahlt wird, darüber irrt man sich.