Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Versicherungsrecht Urteilsbesprechung: OLG Hamm zur vorvertraglichen Anzeigepflicht (Gesundheitsfragen) in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Hinweisbeschluss vom 15. Januar 2024 (Az.: 20 U 223/23) eine Entscheidung zur vorvertraglichen Anzeigepflicht im Zusammenhang mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung getroffen. Der Beschluss beleuchtet insbesondere die Anforderungen an die Textform bei Besprechung der Gesundheitsfragen am Bildschirm eines Laptops oder Tabletts (»elektronisch unterstützte Antragstellung«) sowie die Konsequenzen einer Verletzung der Anzeigepflicht.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger die Feststellung, dass der Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag mit dem Beklagten fortbesteht und demzufolge Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung zu erbringen sind. Bei Antragstellung im Januar 2015 hatte der Kläger die Frage nach Untersuchungen oder Behandlungen im Bereich des Nervensystems innerhalb der letzten fünf Jahre verneint. Tatsächlich war er jedoch nur wenige Monate vor Abschluss des Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrags neurologisch und radiologisch untersucht worden. Der Versicherer erklärte nach Prüfung des Behandlungsverlaufs des Versicherungsnehmers daraufhin im November 2018 den Rücktritt vom Vertrag wegen vorsätzlich falscher Angaben und lehnte Berufsunfähigkeitsleistungen ab.

Rechtliche Bewertung

Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger die gefahrerhebliche Frage objektiv unrichtig beantwortet hatte. Diese falsche Angabe war für die Entscheidung des Versicherers, den Vertrag abzuschließen, erheblich. Der Rücktritt des Versicherers gemäß § 19 Abs. 2 VVG wurde daher als wirksam angesehen. Bemerkenswert ist, dass das OLG Hamm betonte, dass die Anzeigepflicht auch Angaben zu bloßen Beschwerden und Untersuchungen umfasst – unabhängig davon, ob eine konkrete Diagnose gestellt wurde.

Anforderungen an die Textform

Gesundheitsfragen des Versicherers müssen »in Textform« gestellt werden. Das OLG Hamm stellte klar, dass die Anforderungen an die Textform (§ 126b BGB) bei elektronisch unterstützter Antragstellung erfüllt sind, wenn:

  1. Die Fragen wörtlich vorgelesen werden.
  2. Der Versicherungsnehmer Gelegenheit hat, die Fragen und Antworten am Bildschirm durchzulesen.
  3. Die Vertragsunterlagen, einschließlich der Gesundheitsfragen und der Belehrung, auf einem Datenträger überlassen werden.

Entscheidend sei, dass der Antragsteller ausreichend Zeit hatte, die Fragen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls Rückfragen zu stellen. Laut Gericht spielt das Medium der Darstellung – ob Papier oder Bildschirm – keine Rolle, solange diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Belehrungspflicht

Das Gericht hob hervor, dass der Kläger in Textform über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt wurde (§ 19 Abs. 5 VVG). Die Belehrung war drucktechnisch hervorgehoben und dem Kläger durch die elektronische Antragstellung erkennbar zugänglich. Die gesonderte Mitteilung der Belehrung in Textform wurde als ausreichend angesehen, um den Anforderungen des Gesetzes zu genügen.

Praxishinweise

Dieses Urteil hat weitreichende Implikationen für die Praxis der Versicherungsbranche, insbesondere bei den zunehmend verbreiteten digital unterstützten Antragsverfahren über Laptop oder Tablett. Versicherer sollten sicherstellen, dass:

  • Gesundheitsfragen klar und deutlich formuliert sind und dem Antragsteller anschließend in einer dauerhaften, lesbaren Form zur Verfügung gestellt werden.
  • Der gesamte Prozess der Antragstellung genügend Raum für eine sorgfältige Prüfung und eventuelle Rückfragen bietet.
  • Die Belehrung über die Folgen unrichtiger Angaben drucktechnisch hervorgehoben und unübersehbar gestaltet ist.

Für Versicherungsnehmer unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit, Gesundheitsfragen gewissenhaft und wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch scheinbar unbedeutende Beschwerden oder Untersuchungen müssen angegeben werden, um spätere rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Beitrag veröffentlicht am
27. Dezember 2024

Thomas Oedekoven
dh&k Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Arbeitsrecht
23.10.2026

Vergütung für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit – ein Lehrstück aus der anwaltlichen Praxis

Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit führt nicht automatisch zu einem Vergütungsanspruch. Anhand eines anonymisierten Falls aus der anwaltlichen Praxis zeigt der Beitrag, welche Voraussetzungen § 37 Abs. 3 BetrVG stellt und warum der Freizeitausgleich grundsätzlich Vorrang hat.

Beitrag lesen
Medizinrecht
23.10.2026

Konkurrentenstreit um Arztsitze: Wann erledigt sich das Auswahlverfahren von selbst – und welche strategischen Chancen eröffnet das?

Der Wettbewerb um Arztsitze oder Anstellungsgenehmigungen beschäftigt viele Ärztinnen und Ärzte sowie Medizinische Versorgungszentren (MVZ). In einem vor dem Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Vergabe einer Anstellungsgenehmigung automatisch »verpufft«, wenn bestimmte Ereignisse – wie z.B. ein Verzicht auf die Zulassung des ursprünglich Begünstigten oder die Umwandlung der genehmigten Anstellung in eine Zulassung des angestellten Arztes – während des laufenden Rechtsstreits eintreten. Das BSG hat mit Urteil vom 11.12.2024 klargestellt, dass sich in solchen Fällen nicht nur die einzelne Genehmigung, sondern das gesamte Auswahlverfahren erledigt. Mit Urteil vom 26.3.2025 hat der 6. Senat diese Grundsätze inzwischen ausdrücklich bestätigt und für die Frage nutzbar gemacht, unter welchen Voraussetzungen eine Anstellungsgenehmigung überhaupt erteilt werden darf. Dieser Artikel beleuchtet die Hintergründe, die rechtlichen Zusammenhänge sowie die praktischen Konsequenzen für Ärztinnen, Ärzte und MVZ-Betreiber, die sich an Zulassungsverfahren beteiligen.

Beitrag lesen
Internationales Recht
22.10.2026

Netzanschluss zuerst – Netzanschlussbedingungen, Fristen und technische sowie vertragliche Absicherung (PL)

Der Zugang zum Stromnetz entscheidet zunehmend darüber, ob ein Windenergieprojekt in Polen realisiert und finanziert werden kann. Die neuen Vorschriften ändern die Bedingungen für den Netzanschluss: Sie führen zusätzliche Gebühren, Sicherheitsleistungen und kürzere Fristen ein, eröffnen zugleich aber neue flexible Anschlussmodelle. Wir erläutern, was diese Änderungen für Investoren bedeuten und welche Risiken bereits bei der Projektplanung berücksichtigt werden sollten.

Beitrag lesen