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D&O‑Versicherung und Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzverschleppung – Was Geschäftsführer jetzt wissen müssen
Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hat mit Urteil vom 05.03.2025 (Az. 7 U 134/23) folgendes entschieden: Verstößt ein Geschäftsführer wissentlich gegen die sogenannte Insolvenzantragspflicht oder gegen das Zahlungsverbot nach Insolvenzreife – also gegen sogenannte „Kardinalpflichten“ –, kann die D&O‑Versicherung leistungsfrei sein.

Haftung von Geschäftsführung und Vorstand
Geschäftsführer und Vorstände haften persönlich für unzureichenden Versicherungsschutz - Greift in diesem Fall die D&O-Versicherung?
Nachdem ein Brand erheblichen Schaden verursacht hatte, wurde offenbar, dass die bestehenden Versicherungssummen – sowohl für die Inhalts- als auch für die Betriebsunterbrechungs- und Gebäudeversicherung – nicht ausreichend waren, um den entstandenen Schaden vollständig zu decken. Der Geschäftsführer hatte es versäumt, die Versicherungssummen regelmäßig zu überprüfen und an den tatsächlichen Wert des Anlagevermögens und die Risiken des Unternehmens anzupassen.