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Corona-Pandemie:
Geschäftsraum: Im Lockdown nur halbe Miete
Ein Einzelhändler, der sein Geschäft aufgrund Corona-bedingter Schließungsanordnung nicht öffnen durfte, muss für das Ladenlokal nur 50 Prozent der Kaltmiete zahlen. In solchen Fällen ist von einer Störung der Geschäftsgrundlage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 313 BGB) auszugehen, die eine Mietanpassung erforderlich macht, um die Belastungen zu teilen. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Dresden.
Vermietungseinkünfte
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Keine Kürzung, wenn Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient
Gewerbliche Unternehmen sind in der Regel mit ihrem Gewinn gewerbesteuerpflichtig. Dieser kann allerdings unter Umständen angepasst werden. So können Unternehmen, die nur Einkünfte aus Vermietung erzielen, ihren Gewinn um ihre gesamten Vermietungseinnahmen kürzen. Jedoch gibt es bestimmte Voraussetzungen, die ein solches gewerbesteuerpflichtiges Unternehmen erfüllen muss, um den Gewinn kürzen zu dürfen.