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Baurecht
„Schlüsselfertig“ – was bedeutet das?
Der BGH hat mit einer Entscheidung vom 2.11.2022 (BGH VII ZR 22/20) klargestellt, dass der Begriff „schlüsselfertig“ eine funktionale Beschreibung des Leistungsinhalts des geschlossenen Vertrages darstellt und konkrete Leistungsbeschreibungen (aus dem Vertrag) insoweit vorgehen. Lediglich bei Lücken der konkreten Leistungsbeschreibung können diese durch die Schlüsselfertigkeitsklausel gefüllt werden. Eine solche Lücke liegt nicht vor, wenn ausdrücklich bestimmte Leistungen herausgenommen werden.
Angaben in Informationsblatt können vereinbarte Beschaffenheit darstellen
Auch ein vom Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung gestelltes Informationsblatt, indem genaue und spezifische Angaben gemacht werden, sind Teil der vereinbarten Beschaffenheit (vgl. OLG München, 28 U 1923/21)