Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Baurecht „Schlüsselfertig“ – was bedeutet das?

Der BGH hat mit einer Entscheidung vom 2.11.2022 (BGH VII ZR 22/20) klargestellt, dass der Begriff „schlüsselfertig“ eine funktionale Beschreibung des Leistungsinhalts des geschlossenen Vertrages darstellt und konkrete Leistungsbeschreibungen (aus dem Vertrag) insoweit vorgehen. Lediglich bei Lücken der konkreten Leistungsbeschreibung können diese durch die Schlüsselfertigkeitsklausel gefüllt werden. Eine solche Lücke liegt nicht vor, wenn ausdrücklich bestimmte Leistungen herausgenommen werden.

„Schlüsselfertig“ bedeutet, dass der Auftraggeber nach Fertigstellung des Bauvorhabens sofort mit dem Einzug in der Möblierung beginnen kann, ohne weitere Bauleistungen ausführen zu müssen (OLG Düsseldorf, IBR 1995,503). Insoweit handelt es sich um eine funktionale Leistungsbeschreibung, die über den zu erreichenden Erfolg vollständig beschrieben ist (BGH, IBR 1994,223). Der Auftragnehmer muss daher zu der vereinbarten Vergütung, meist ein Pauschalpreis, grundsätzlich sämtliche Leistungen ausführen, die für die Erreichung des Vertragszwecks nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind. Zur schlüsselfertigen Herstellung eines Wohngebäudes gehören sämtliche Bauleistungen, die zu dessen ordnungsgemäße und vollständige Nutzung notwendig sind.

Ist eine Teilleistung detaillierter beschrieben, geht diese Beschreibung dem funktionalen Leistungsziel nach dem Grundsatz „speziell vor allgemein“ vor (BGH NJW 1984,1676). Gleiches gilt, wenn – wie im zu entscheidenden Fall – einzelne Teilleistungen aus dem vereinbarten Leistungsumfang ausdrücklich herausgenommen werden. Im zu entscheidenden Fall wurden im Vertrag die Bodenbeläge in Wohnräumen und Fluren aus der Leistungsbeschreibung ausdrücklich ausgenommen.

Werden daher bestimmte Leistungen herausgenommen im Rahmen der konkreten Leistungsbeschreibung, liegt keine Lücke vor, sodass die konkrete herausgenommene Leistung nicht vom Begriff „schlüsselfertig“ umfasst ist und damit auch nicht geschuldet ist.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Arbeitsrecht
19.01.2026

Arbeitsrechtliche Spielregeln für die Fortzahlung von Provisionen bei Krankheit, Urlaub und Co.

Die Bestimmung des fortzuzahlenden Entgelts bei Krankheit, Urlaub und Co. gestaltet sich weitaus schwieriger, wenn ein Arbeitnehmer auch eine erfolgsabhängige Vergütungskomponente in Form einer Provision erhält. Die Höhe der Vergütung ist teilweise starken Schwankungen unterworfen. Diesen Schwankungen ist bei der Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts Rechnung zu tragen.

Beitrag lesen
Steuerrecht
19.01.2026

Firmen-Fitnessprogramme – Das sind die aktuellen lohnsteuerlichen Grundsätze

Im Rahmen von Firmen-Fitnessprogrammen bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern flexible Trainingsmöglichkeiten in externen Einrichtungen an. Dabei übernehmen die Arbeitgeber die Kosten teilweise oder vollständig. Aber die lohnsteuerliche Behandlung von Firmen-Fitnessprogrammen ist in der Praxis komplex, die Finanzverwaltung hat kürzlich nachgelegt.

Beitrag lesen
Erbrecht, Erbschaftssteuerrecht, Gesellschaftsrecht
19.01.2026

Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses

Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses ist zu dem Anteil von der GrESt befreit, zu welchem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist. Die Steuerbefreiung ist insoweit nicht zu gewähren, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert (BFH 4.6.25, II R 42/21).

Beitrag lesen