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Angaben in Informationsblatt können vereinbarte Beschaffenheit darstellen

Auch ein vom Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung gestelltes Informationsblatt, indem genaue und spezifische Angaben gemacht werden, sind Teil der vereinbarten Beschaffenheit (vgl. OLG München, 28 U 1923/21).

Eine Werkleistung ist mangelhaft, wenn die erbrachte Werkleistung I. Er war es Ist-Beschaffenheit) nicht der vereinbarten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) entspricht. Die Beschaffenheitsvereinbarung ergibt sich aus dem Vertrag oder den vorvertraglichen Unterlagen, wie etwa einem Verkaufsprospekt oder einer Leistungsbeschreibung mit der zum Ausdruck kommenden Qualität und Standard. Im vorliegenden Fall hat der Auftragnehmer in einem Informationsblatt Angaben zu einem Wärmeverlust der in Auftrag gegebenen Fernwärmestrecke gemacht. Diese Angaben waren nach Fertigstellung nicht eingehalten, weshalb der Auftraggeber einen Mangel geltend machte. Dies stritt der Auftragnehmer ab. Das OLG München hat im Einklang mit der allgemeinen Meinung entschieden, dass das Angebot des Auftragnehmers vom objektiven Empfängerhorizont her verstanden werden muss. Damit sind auch einseitige Vorstellungen des Auftraggebers für den Inhalt des Vertrags maßgeblich, wenn der Auftragnehmer in eigener oder ihm zurechenbare Kenntnis des Willens des Auftraggebers den Vertrag abschließt. Bei der Ermittlung der Vorstellung des Auftraggebers sind auch vorvertragliche Unterlagen, wie etwa eine Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers, heranzuziehen. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass das dort beschriebene zur vereinbarten Beschaffenheit wird. Wie man dies vermeiden, muss im Vertrag ausdrücklich geregelt werden, was nicht geschuldet ist.

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