Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Verträge mit Minderjährigen

In der Bevölkerung ist die Meinung, dass Eltern grundsätzlich für ihre Kinder haften, weit verbreitet. Diese Annahme erstreckt sich sowohl auf Delikte als auch auf schuldrechtliche Verträge. Aus rechtlicher Perspektive ist beides differenziert zu betrachten. Eltern haften nur dann für minderjährigen Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

In Bezug auf Rechtsgeschäfte können Eltern nur herangezogen werden, wenn sie eine Bürgschaft übernommen haben. Dann kann der Gläubiger bei diesen die Schulden betreiben. Ansonsten gilt, dass Rechte und Pflichten aus geschlossenen Verträgen grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien wirken.

Minderjährige können jedoch auch wirksam Vertragspartner werden. Was ist bei Verträgen mit Minderjährigen zu beachten?

Vertragsschluss

Grundsätzlich sollte sich der Vertragspartner versichern, dass der Minderjährige überhaupt einen Vertrag schließen kann. Dabei gilt, dass Kinder unter sieben Jahren keine Verträge schließen dürfen. Sie sind geschäftsunfähig gemäß § 104 Nr. 1 BGB. Kinder unter sieben Jahren können jedoch eine (fremde) Willenserklärung ihrer Eltern überbringen. Das heißt, das Kind kann zum Beispiel eine von den Eltern bestimmte Anzahl von Brötchen beim Bäcker kaufen. Ansonsten läge keine Botenschaft vor, wenn die Eltern dem Kind 10€ in die Hand drücken, mit dem Hinweis beliebiges Gebäck beim Bäcker zu kaufen. In dem Fall müsste das Kind das Gebäck selbst aussuchen (konkretisieren) und es würde eine eigene Willenserklärung vor. Da das Kind unter sieben Jahre alt ist, wäre diese Willenserklärung unwirksam und damit das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Das heißt, die Eltern können das Geschäft nachträglich gemäß § 108 Abs. 1 BGB nachträglich genehmigen. Oder sie verweigern die Genehmigung. Dann können die Eltern das Geld beim Verkäufer zurückverlangen.

In der Praxis ist es für den Bäcker schwierig zu erkennen, ob das Kind tatsächlich als Bote handelt oder nicht. Es ist aber auch nicht weiter relevant, da der Vertrag zwar anfechtbar wäre, wenn ein Kind unter sieben Jahren als Stellvertreter handeln würde, die Eltern das Gebäck im Zweifelsfall aber essen möchten, statt den Kaufvertrag anzufechten.

Vorweggenommene Erbfolge

Mehr Praxisrelevanz hat die Schenkung einer Immobilie durch die Eltern an ihre minderjährigen Kinder. Dies kann zum Beispiel im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge geschehen, um den 10-jährigen Freibetrag von 400.000€ gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) auszuschöpfen und so Steuern zu sparen.

Allerdings ist dies nicht ohne Weiteres problemlos möglich. Dabei ist insbesondere § 107 BGB zu beachten. Dieser legt fest, dass das Rechtsgeschäft einer Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedarf, wenn es nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 107 BGB sind in aller Regel die Eltern oder ein Elternteil.

Das heißt, wenn der Minderjährige einen rechtlichen Nachteil erlangt, bedarf er der Einwilligung des Elternteils (oder des gesetzlichen Vertreters). Da dieser gleichzeitig der Schenkende ist, ist von einer Einwilligung auszugehen. Allerdings darf diese Schenkung keinen rechtlichen Nachteil für das Kind haben, selbst wenn das Elternteil die Schenkung durchführt. Ein rechtlicher Nachteil kann zum Beispiel eine vermietete Immobilie sein, da dem Kind dann die Pflichten eines Vermieters zur Instandhaltung auferlegt würden. Zu beachten ist § 1643 BGB, der auf die durch das Familiengericht genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte hinweist. Hypotheken und Grundschulden bedürfen keiner Genehmigung des Familiengerichts da diese keinen rechtlichen Nachteil an sich darstellen, sondern nur einen reduzierten Vorteil.

Steuern wie die Grundsteuer oder Grunderwerbssteuer sind unbeachtlich. Diese sind zwar finanziell nachteilig, allerdings nicht rechtlich, da sie öffentliche Lasten sind, die jeder erbringen muss und nicht auf einem Rechtsgeschäft beruhen.

Schulden durch Erbschaft

Auch Minderjährige können bereits ein Erbe antreten, wenn zum Beispiel die Großeltern versterben und die Eltern das Erbe ausschlagen. Sind keine weiteren Erben vorhanden, kann das Kind das Erbe antreten. Auch in dem Fall gilt, dass Kinder mit der Erbschaft etwaige Schulden erben können. Um dies zu verhindern, müssen die Eltern das Erbe (nochmal) im Namen des Kindes ausschlagen. Die Ausschlagung muss gemäß § 1944 Abs. 1 BGB innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Wird dies versäumt, kann sich das Kind etwaigen Forderungen von Gläubigern ausgesetzt sehen. Allerdings sieht das Gesetz in dem Fall die Einrede der Minderjährigenhaftung gemäß § 1629a BGB vor. Diese soll es dem Minderjährigen zum Zeitpunkt des 18. Geburtstages ermöglichen, schuldenfrei die Volljährigkeit zu beginnen. Die Haftungsbeschränkung des § 1629a BGB wirkt jedoch nicht „automatisch“, sondern muss vor Gericht erhoben werden.

Handyverträge und Ratenzahlungen

Heutzutage hat fast jedes Kind ein eigenes Smartphone. In den meisten Fällen schenken die Eltern dem Kind das Handy, welches entweder über ein Prepaid-Guthaben genutzt wird oder die Eltern schließen einen Vertrag auf ihren Namen ab. Ab einem Alter von sieben Jahren sind Kinder gemäß § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Kinder dürfen dann selbst Verträge schließen; zum Beispiel Brötchen ihrer eigenen Wahl beim Bäcker kaufen, wenn die Eltern dies zuvor gemäß § 107 BGB genehmigt haben. Kinder können sogar ganz ohne Einwilligung der Eltern Verträge schließen, wenn sie dies gemäß § 110 BGB mit Mitteln (Taschengeld) bewerkstelligen, die sie zuvor zu diesem Zweck von den Eltern erhalten haben (s.g. Taschengeldparagraf).

Ein Handyvertrag oder eine Mitgliedschaft im Verein sind hingegen nur wirksam, wenn die Eltern dem zuvor explizit zugestimmt haben und dem Kind dafür das Geld gegeben haben. Eine Begleichung vom Taschengeld ohne vorherige Genehmigung durch die Eltern fällt nicht unter § 110 BGB, so dass solche Ratenzahlungsverträge unwirksam sind.

Dabei kann es vorkommen, dass das Kind oder der Jugendliche durch exzessive Nutzung des Handys exorbitant hohe Rechnungsbeträge anhäuft. Wenn die Eltern den Vertrag geschlossen haben, sind diese Kostenschuldner. Wenn das Kind Vertragspartner ist, muss es für die Kosten aufkommen. Das heißt, der Gläubiger darf die Forderungen beim Kind eintreiben. Diese unterliegen zwar der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, aber wenn der Gläubiger die Forderung gerichtlich geltend macht, kann er einen Vollstreckungstitel erhalten, wenn der Anspruch rechtskräftig festgestellt wird. Diesen kann der Gläubiger gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB 30 Jahre lang betreiben.

Dieser Anspruch kann auch nicht durch die Einrede des § 1629a BGB gehemmt werden. Die Beschränkung der Haftung bei Minderjährigen gemäß § 1629a BGB gilt nur für Rechtsgeschäfte, die durch die Eltern im Namen des Kindes oder, wie im Beispiel oben, bei Erwerb von Todes wegen, jedoch nicht durch das Kind selbst geschlossen wurden.

Behandlungsverträge

Kinder unter sieben Jahren

Für Behandlungsverträge mit Kindern unter sieben Jahren gilt das oben Gesagte. In dem Fall können nur die Eltern (gesetzlichen Vertreter) einen Vertrag im Namen des Kindes abschließen. Diese sind dann rechtlich gesehen die Kostenschuldner, wobei in der Praxis normalerweise die Krankenversicherung für die Kosten aufkommt.

Kinder über sieben Jahren

Das gleiche gilt bei Minderjährigen über sieben Jahren, solange sie zusammen mit den Eltern die Praxis aufsuchen. In dem Fall ist davon auszugehen, dass die Eltern im Namen des Kindes den Behandlungsvertrag schließen.

Problematisch gestaltet sich die Situation dann, wenn ein Kind über sieben Jahre die Praxis aufsucht. Ein Behandlungsvertrag stellt sich als immer rechtlich nachteilig für das Kind dar, da das Kind aus diesem zur Zahlung verpflichtet wird. Dabei ist irrelevant, dass der Behandlungsvertrag letztlich nicht finanziell nachteilig für das Kind ist. Es ist davon auszugehen, dass die Krankenversicherung die Kosten übernimmt. Relevant ist allein die rechtliche Beurteilung und nach dieser stellt der Behandlungsvertrag ein nachteiliges Rechtsgeschäft für das Kind dar.

Der Arzt befindet sich dann in einem Dilemma. Er kann einerseits den Minderjährigen nicht nach Hause schicken. Er darf Kassenpatienten gemäß "Bundesmantelvertrag für Ärzte" die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen, z.B. bei Überlastung der Praxis.

Andererseits unterliegt der Arzt der Schweigepflicht. Das heißt, er darf nicht einfach die Eltern anrufen, um nach einer Genehmigung für den Behandlungsvertrag zu fragen. Dabei ist irrelevant, wenn er nicht den Grund der Behandlung nennt – bereits das bloße Aufsuchen der Praxis unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Ein Verstoß dagegen ist gemäß § 203 I Nr. 1 StGB strafbewehrt. Wobei hinzugefügt werden muss, dass der Minderjährige die Tat gemäß § 77 Abs. 3, § 203 I Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 205 I Satz 1 StGB nur auf Antrag verfolgen kann, den wegen der beschränkten Geschäftsfähigkeit nur ein Elternteil stellen kann. Darum sollte zuvor schriftlich eine Entbindung von der Schweigepflicht beim Kind eingeholt und dokumentiert werden. Wenn das Kind diese nicht erteilt, kann der Arzt unter Umständen eine Behandlung verweigern, wenn kein akuter Notfall vorliegt.

Meistens ist jedoch davon auszugehen, dass eine Genehmigung der Eltern vorliegt, da diese den Termin bei der Praxis vereinbart haben und somit konkludent die Behandlung genehmigt haben. Der Minderjährige wird dann rechtlich als ein Bote eingestuft, der die Genehmigung der Eltern überbringt.

Besonderheiten bei privatversicherten Kindern

Einen Sonderfall stellen minderjährige Privatpatienten dar. Da diese immer unmittelbar Vertragspartner gegenüber dem Arzt werden, können diese nie eigenständig Behandlungsverträge schließen. Somit kann der Arzt nicht wirksam einen Behandlungsvertrag mit dem Minderjährigen schließen und die Behandlung verweigern.

Besonders bei privatversicherten Kindern ist es wichtig, dass der Arzt einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit den Eltern abschließt. Erfolgt dies nicht, können Eltern behaupten, dass der Behandlungsvertrag mit dem Kind abgeschlossen wurde. Dieses ist jedoch meist mittellos und kann sich mit Eintritt der Volljährigkeit auf die Einrede der Minderjährigenhaftung des § 1629a BGB berufen, um einen Vollstreckungstitel abzuwehren.

Fazit

Verträge mit Minderjährigen sind in der Regel unproblematisch, wenn es sich um kleine Beträge handelt. Der Verkäufer darf davon ausgehen, dass die Kinder das Geschäft von ihrem Taschengeld tätigen. Bei teuren Anschaffungen sollte der Verkäufer die Einwilligung der Eltern überprüfen oder das Geschäft verweigern. Wenn die Eltern das Geschäft nachträglich verweigern sollten, muss der Verkäufer das Geld zurückgeben. Er kann dann zwar den verkauften Gegenstand zurückverlangen, allerdings nicht, wenn der Gegenstand dem Kind abhandengekommen oder durch einen Unfall zerstört worden ist. Auch bei Verträgen mit Ratenzahlungen sollte vor Vertragsabschluss die Genehmigung der Eltern eingeholt werden.

Im Zweifelsfall sollten Sie einen Vertrag mit den Eltern schließen, um etwaige Zahlungsprobleme mit Minderjährigen zu vermeiden.

Beitrag veröffentlicht am
31. Juli 2020

Stichworte in diesem Beitrag
Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen