Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

BGH: Halter haftet für erhöhtes Parkentgelt auf Privatparkplatz

Parkplätze, die für eine Höchstdauer mit Parkscheibe kostenlos sind, sind häufig anzutreffen, z.B. bei Supermärkten, Einkaufszentren oder Krankenhäusern. Schnell ist die Parkscheibe vergessen oder die Parkzeit überschritten und eine Aufforderung zur Zahlung eines „erhöhten Parkentgeltes“ klemmt unter dem Scheibenwischer. Ist dies rechtens und wer haftet dafür? Mit diesen Fragen hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 18.12.2019 – XII ZR 13/19) auseinanderzusetzen.

Der BGH hat die erste Frage mit „Ja“ beantwortet. Zwischen dem Betreiber des privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt ein Nutzungsvertrag – aufgrund der unentgeltlichen zur Verfügungstellung in Form eines Leihvertrages – zustande, indem das Fahrzeug abgestellt wird. Das „erhöhte Parkentgelt“ wird aufgrund der Hinweisschilder als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) in den Vertrag wirksam einbezogen. Ein „erhöhtes Parkentgelt“ von mindestens 30,00 EUR wird dabei seitens des BGH als hinreichend bestimmt und nicht unangemessen angesehen.

Grundsätzlich haftet der Fahrzeugführer als Vertragspartner für das „erhöhte Parkentgelt“. Eine Haftung des Halters allein aufgrund dessen Haltereigenschaft scheidet aus. Insbesondere ist der Halter mangels Auskunftspflicht gegenüber dem Parkplatzbetreiber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser sich weigert, den Fahrer zu benennen. Da in der Lebenswirklichkeit häufig die Halter- und Fahrereigenschaft auseinanderfallen, kann auch nicht von der Halter- auf die Fahrereigenschaft geschlossen werden.

Man könnte nun meinen, dass der Halter nur die Fahrereigenschaft bestreiten müsste und sich somit einer Haftung entziehen könne. So ist es aber nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht das pauschale Bestreiten der Fahrereigenschaft durch den Halter ohne den tatsächlichen Fahrer zu benennen nicht aus, um der Haftung für das „erhöhte Parkentgelt“ zu entgehen.

Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass es sich beim Parken auf einem privaten Parkplatz um ein anonymes Massengeschäft handelt, bei dem der Parkplatz nicht einem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit zur Nutzung angeboten wird und es dabei regelmäßig zu keinem Kontakt zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Fahrer als Vertragsparteien kommt. Daher bleibt regelmäßig die Person des Entleihers unbekannt. Dem Parkplatzbetreiber fehlt es an einer zumutbaren Möglichkeit, die Identität des Fahrers zu ermitteln. Dem Halter – der regelmäßig in der Hand hat, wem er sein Fahrzeug überlasst – ist dagegen regelmäßig selbst mit zeitlichem Abstand möglich und zumutbar, den Fahrer zu benennen.

Möchte man sich als Halter gegen ein „erhöhtes Parkentgelt“ wehren, reicht es nicht mehr aus, nur seine Fahrereigenschaft zu bestreiten, sondern muss auch den Fahrer benennen.

Beitrag veröffentlicht am
3. Januar 2020

Stichworte in diesem Beitrag

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Stiftungsrecht
05.01.2026

Stiftungsregister wird wohl auf 2028 verschoben

"In Bezug ... auf die Verschiebung des Inkrafttretens des Stiftungsregistergesetzes gibt es keine Alternative." So steht es in der BR-Drucksache 437/25 vom 05.09.2025. Neu ist damit die zeitliche Verschiebung der Inbetriebnahme – derzeit noch vorgesehen für den 01.01.2026 – auf den 01.01.2028, da zum 01.01.2026 die für das Führen des Stiftungsregisters notwendige Technik noch nicht bereitstehen wird. Keine Alternative, – das klingt nicht gerade danach, als ob die Stiftungslobby hieran noch etwas ändern könnte.

Beitrag lesen
Steuerrecht
05.01.2026

Grundstücksverwaltungs-GmbH: keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Überschreiten der Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel

Der Bundesfinanzhof macht klar, dass es die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nur gibt, wenn der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung eingehalten wird. Einer Grundstücksverwaltungs-GmbH, die en-bloc fünf Grundstücke verkaufte, wurde die erweiterte Kürzung versagt, da sie die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritt.

Beitrag lesen
Steuerrecht
05.01.2026

BMF veröffentlicht aktualisierte GoBD

Das BMF hat erneut die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen) aktualisiert. Gleich vorweg: Natürlich bedeuten Neuerungen bei den GoBD für Unternehmer zeitliche Herausforderungen und Anpassungen bei der Aufbewahrung bzw. Archivierung von Buchführungsunterlagen. Doch die aktuellen Anpassungen bringen vor allem Erleichterungen.

Beitrag lesen