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Arbeitsrecht Die 42-Stunden-Option im TVöD: Neue Möglichkeiten zur befristeten Arbeitszeiterhöhung ab 2026

Der Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst führt zu innovativen tariflichen Lösungen. Ab dem 1. Januar 2026 tritt eine bedeutsame Neuerung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft: Die Möglichkeit, die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 42 Stunden zu erhöhen.

Für Arbeitgeber bietet dies Flexibilität zur Deckung von Personalbedarfen; für Beschäftigte eröffnet es attraktive finanzielle Perspektiven durch zusätzliche Stunden und entsprechende Zuschläge.

Die Neuregelung: § 6 Abs. 1a TVöD-AT im Detail

Mit der Einführung des § 6 Abs. 1a TVöD wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, die es ermöglicht, die regelmäßige Arbeitszeit im gegenseitigen Einvernehmen deutlich über die bisherige Vollzeitgrenze hinaus anzuheben.

Die Eckpunkte der Neuregelung:

  • Freiwilligkeit : Die Erhöhung setzt das gegenseitige Einvernehmen voraus. Es gibt keinen einseitigen Anspruch, aber auch keine Verpflichtung.
  • Obergrenze : Die Arbeitszeit kann auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (exklusive Pausen) angehoben werden.
  • Befristung : Die Vereinbarung ist auf maximal 18 Monate zu befristen, wobei mehrfache Verlängerungen um jeweils weitere 18 Monate zulässig sind.
  • Wartefrist : Die Vereinbarung kann frühestens nach Ablauf der Probezeit geschlossen werden (Besonderheiten gelten bei Übernahme von Auszubildenden/dualen Studierenden).
  • Kündigung : Eine vorzeitige Beendigung ist aus wichtigem Grund mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich.

Besonderheit für Teilzeitkräfte und Spezialbereiche

Die Regelung gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD (VKA), einschließlich spezieller Gruppen wie Musikschullehrkräfte. Wichtig ist: Sofern Tarifverträge auf die Arbeitszeit von Vollbeschäftigten Bezug nehmen (z. B. zur Berechnung von Quoten oder Entgeltbestandteilen), gilt bei Nutzung dieser Option die individuell erhöhte Arbeitszeit als maßgeblicher Referenzwert (§ 6 Abs. 1a Satz 7 TVöD).

1. Die Erhöhung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Nach § 9 TzBfG hat ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.

-Nachteil: Es muss ein freier Arbeitsplatz vorhanden sein. Ein Anspruch auf "Aufstockung" der bestehenden Stelle besteht nicht direkt.

2. Die befristete Erhöhung nach allgemeinem Tarifrecht

Bisher konnten Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst bereits befristet erhöht werden (z. B. als Vertretung oder für Projektarbeit). Dies geschah meist im Rahmen der Vertragsfreiheit nach § 2 TVöD i.V.m. dem TzBfG.

-Unterschied zur Neuregelung: Die neue "42-Stunden-Option" ist spezifisch darauf ausgerichtet, die tarifliche Vollzeitgrenze (meist 39 Stunden) rechtssicher zu überschreiten, ohne dass dies zu einem dauerhaften "Vollzeit-Plus" erstarrt.

Fazit für die Praxis

Die neue Regelung ab Januar 2026 ist ein starkes Instrument zur Flexibilisierung. Dennoch sollten sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte auf die Details achten:

  • Textform: Die Vereinbarung muss zwingend schriftlich (bzw. in Textform) erfolgen.
  • Dienstvereinbarungen: Prüfen Sie, ob in Ihrem Betrieb bereits eine Dienstvereinbarung existiert, die das "Nähere" (z. B. Ankündigungsfristen oder Auswahlkriterien) regelt.
  • Finanzielle Auswirkung: Die "Erhöhungsstunden" über 39 Stunden hinaus lösen zusätzliche Zuschläge aus, was die Attraktivität für Arbeitnehmer steigert.

Gerne helfen wir Ihnen die Möglichkeiten zur Veränderung ihrer Arbeitszeit durch die Neuregelung des § 6 Abs. 1a TVöD , oder aber auch nach den bereits bestehenden Möglichkeiten der Verringerung oder Verlängerung ihrer Arbeitszeit zu nutzen.

Beitrag veröffentlicht am
8. Januar 2026

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