Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Elternzeit kann nicht einseitig zurückgenommen werden

Hintergrund des Falls

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 6. Oktober 2026 (Az. 9 AZR 11/26) entschieden, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich an sein einmal gestelltes Verlangen auf Elternzeit gebunden bleibt – selbst, wenn er vor Beginn der Elternzeit aus dem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind auszieht.

Der Kläger war seit 2011 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Im Frühjahr 2024 beantragte er Elternzeit für den Zeitraum vom 23. Mai 2024 bis zum 23. Mai 2025. Kurz vor dem geplanten Beginn der Elternzeit trennte er sich jedoch von der Kindesmutter und zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Das Kind verblieb bei der Mutter. Daraufhin forderte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber kurz vor Beginn der Elternzeit auf, ihn weiterhin zu beschäftigen, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Elternzeit – insbesondere das Zusammenleben in einem Haushalt mit dem Kind – nicht mehr vorlägen. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, da er bereits eine befristete Ersatzkraft eingestellt hatte.

Der Arbeitnehmer argumentierte, es liege ein Fall besonderer Härte gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, da er aufgrund des fehlenden Zusammenlebens mit dem Kind keinen Anspruch auf Elterngeld habe. Das Landesarbeitsgericht gab ihm zunächst Recht.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und wies den Antrag des Arbeitnehmers ab.

Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich an sein einmal gestelltes Verlangen auf Elternzeit gebunden. Diese Regelung dient dem Schutz des Arbeitgebers, der auf die Arbeitsfreistellung reagieren und entsprechende Vorkehrungen treffen muss – etwa durch die Einstellung einer Ersatzkraft.

Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die bereits beantragte Elternzeit. Eine gesetzliche Ausnahme besteht nach § 16 Absatz 4 BEEG nur für den Fall, dass das zu betreuende Kind verstirbt.

Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit auf Wunsch des Arbeitnehmers richtet sich nach § 16 Absatz 3 BEEG. Danach kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die Vorschrift sieht zudem vor, dass der Arbeitgeber seine Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung bei Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen kann. Als Fälle besonderer Härte erkennt das Gesetz u.a. den Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person an, außerdem eine erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern.

Das Gericht stellte fest, dass der bloße Umstand, dass der Arbeitnehmer aufgrund des fehlenden Zusammenlebens mit dem Kind keinen Anspruch auf Elterngeld hat, keinen Fall besonderer Härte darstellt. Der Kläger hatte nicht dargelegt, dass er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten oder seinem Kind keinen angemessenen Unterhalt gewähren könne.

Warum ist dieser Fall relevant?

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitnehmer ihr Elternzeitverlangen sorgfältig prüfen sollten, bevor sie es stellen. Einmal beantragte Elternzeit kann nicht einseitig zurückgenommen werden – auch nicht, wenn sich die persönlichen Lebensumstände ändern.

Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil Rechtssicherheit. Sie können sich darauf verlassen, dass ein einmal gestelltes Elternzeitverlangen grundsätzlich Bestand hat und entsprechend personell planen.

Beitrag veröffentlicht am
20. Oktober 2026

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Arbeitsrecht
23.10.2026

Vergütung für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit – ein Lehrstück aus der anwaltlichen Praxis

Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit führt nicht automatisch zu einem Vergütungsanspruch. Anhand eines anonymisierten Falls aus der anwaltlichen Praxis zeigt der Beitrag, welche Voraussetzungen § 37 Abs. 3 BetrVG stellt und warum der Freizeitausgleich grundsätzlich Vorrang hat.

Beitrag lesen
Medizinrecht
23.10.2026

Konkurrentenstreit um Arztsitze: Wann erledigt sich das Auswahlverfahren von selbst – und welche strategischen Chancen eröffnet das?

Der Wettbewerb um Arztsitze oder Anstellungsgenehmigungen beschäftigt viele Ärztinnen und Ärzte sowie Medizinische Versorgungszentren (MVZ). In einem vor dem Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Vergabe einer Anstellungsgenehmigung automatisch »verpufft«, wenn bestimmte Ereignisse – wie z.B. ein Verzicht auf die Zulassung des ursprünglich Begünstigten oder die Umwandlung der genehmigten Anstellung in eine Zulassung des angestellten Arztes – während des laufenden Rechtsstreits eintreten. Das BSG hat mit Urteil vom 11.12.2024 klargestellt, dass sich in solchen Fällen nicht nur die einzelne Genehmigung, sondern das gesamte Auswahlverfahren erledigt. Mit Urteil vom 26.3.2025 hat der 6. Senat diese Grundsätze inzwischen ausdrücklich bestätigt und für die Frage nutzbar gemacht, unter welchen Voraussetzungen eine Anstellungsgenehmigung überhaupt erteilt werden darf. Dieser Artikel beleuchtet die Hintergründe, die rechtlichen Zusammenhänge sowie die praktischen Konsequenzen für Ärztinnen, Ärzte und MVZ-Betreiber, die sich an Zulassungsverfahren beteiligen.

Beitrag lesen
Internationales Recht
22.10.2026

Netzanschluss zuerst – Netzanschlussbedingungen, Fristen und technische sowie vertragliche Absicherung (PL)

Der Zugang zum Stromnetz entscheidet zunehmend darüber, ob ein Windenergieprojekt in Polen realisiert und finanziert werden kann. Die neuen Vorschriften ändern die Bedingungen für den Netzanschluss: Sie führen zusätzliche Gebühren, Sicherheitsleistungen und kürzere Fristen ein, eröffnen zugleich aber neue flexible Anschlussmodelle. Wir erläutern, was diese Änderungen für Investoren bedeuten und welche Risiken bereits bei der Projektplanung berücksichtigt werden sollten.

Beitrag lesen