Geschäftsführer als UBO in den Niederlanden
Von unserem DIRO-Anwalt in Enschede, Herr Matthijs van Rozen, Tel: +31 88 480 40 79 , E-Mail: matthijs.vanrozen@kienhuislegal.nl , www.kienhuislegal.nl
Transparenz in Bezug auf Eigentumsverhältnisse und Kontrollbefugnisse ist in den letzten Jahren zu einem wichtigen Thema geworden. Die europäische und niederländische Gesetzgebung verpflichtet Organisationen dazu, ihre wirtschaftlich Berechtigten (Ultimate Beneficial Owner, kurz: UBO) zu registrieren. Dabei kann manchmal auch ein Geschäftsführer als (Pseudo-)UBO eingestuft werden. In diesem Beitrag erläutern wir dies näher.
Wer ist ein (Pseudo-)UBO?
Ein UBO ist immer eine natürliche Person , die letztendlich Eigentümer einer Organisation ist oder die Kontrolle über diese ausübt. In der Regel handelt es sich dabei um eine Person, die mehr als 25 % der Anteile, Gewinnrechte oder Stimmrechte besitzt. Die Kontrolle kann auch durch satzungsmäßige Bestimmungen oder andere Vereinbarungen ausgeübt werden. Die entsprechenden Dokumente müssen bei der Registrierung eingereicht werden.
Gibt es keine Person, die die UBO-Kriterien erfüllt? In diesem Fall werden alle Geschäftsführer als Pseudo-UBO eingestuft (Kategorie „obere Führungskräfte“). Dies ist beispielsweise bei einer B.V. mit mehreren Gesellschaftern, den meisten Vereinen oder einer Stiftung mit mehreren Geschäftsführern der Fall.
Es besteht also ein wesentlicher Unterschied zwischen dem „echten“ UBO und dem Pseudo-UBO.
UBO bei Stiftungen
Bei Stiftungen wird die Befugnis zur Änderung der Satzung geprüft. In der Regel liegt diese Befugnis beim Vorstand, auch wenn dafür die Zustimmung anderer (z. B. eines Aufsichtsrats) erforderlich ist. Bei bis zu drei Vorstandsmitgliedern wird daher jedes Vorstandsmitglied einer Stiftung als UBO angesehen. Dies basiert auf der Standardsituation, in der die Vorstandsmitglieder gleiche Entscheidungsbefugnisse haben.
Bei einem „One Tier Board“ (monistisches System) gilt dies ebenfalls, unabhängig von den unterschiedlichen Aufgaben der geschäftsführenden und der aufsichtsführenden Vorstandsmitglieder.
Bedeutung einer ordnungsgemäßen Registrierung
Die UBO-Registrierungspflicht wurde eingeführt, um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Finanz- und Wirtschaftskriminalität zu bekämpfen. Für Organisationen und Geschäftsführer ist dies nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch von praktischer Bedeutung.
Unter anderem Banken, Notare, Wirtschaftsprüfer und andere Parteien verwenden UBO-Daten bei der Überprüfung ihrer Kunden und Mandanten (im Rahmen des Gesetzes Wet ter voorkoming van witwassen en financieren van terrorisme, dem niederländischen Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung). Der UBO muss nicht nur registriert sein, sondern auch die richtige Person oder Personen in den richtigen Kategorien. Eine unvollständige oder fehlerhafte Registrierung kann zu Verzögerungen bei Transaktionen oder sogar zu Geldstrafen führen. Daher ist es von großer Bedeutung, dass die registrierten Daten korrekt und aktuell sind.
Die korrekten Angaben im Handelsregister und im niederländischen Transparenzregister
Geschäftsführer werden im Handelsregister und UBOs im UBO-Register erfasst. Beide Register werden von der niederländischen Kamer van Koophandel (Handelskammer) verwaltet, sind jedoch nicht miteinander verknüpft und haben unterschiedliche Zugangsformen.
Änderungen in der Geschäftsführung müssen daher auch zu einer Überprüfung und – falls erforderlich – Anpassung des UBO-Registers führen. Auch eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse (unter oder über 25 %) kann beispielsweise zu einem anderen UBO führen. In der Praxis wird dies häufig übersehen, was zu Unklarheiten und damit zu Verzögerungen führen kann.
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Unser DIRO-Anwalt in Enschede, Herr Matthijs van Rozen berät Sie gerne: Tel: +31 88 480 40 79 , E-Mail: matthijs.vanrozen@kienhuislegal.nl , www.kienhuislegal.nl