Der Sales Agent - Handelsvertreterrecht in Deutschland
Von unseren DIRO-Anwältinnen in Köln, Frau Nina Haverkamp und Frau Dr. Patrizia Antoni, Tel: +49 221 9730960 , E-Mail: haverkamp@ahs-kanzlei.de , www.ahs-kanzlei.de
Handelsvertreter vermitteln Geschäfte für andere Unternehmer. Sie sind selbständig tätig und haben häufig nur ein oder wenige Unternehmen als Kunden. Sie geraten daher schnell in eine finanzielle Abhängigkeit von den Unternehmen. Die Unternehmen dagegen profitieren meist stark von den vertrieblichen Aktivitäten des Handelsvertreters, manchmal nur in Deutschland, oft auch grenzüberschreitend.
Vor dem Hintergrund gib es Regelungen zum Schutze der Handelsvertreter sowohl in Deutschland als auch innerhalb der EU.
Allgemeines
Das Recht der Handelsvertreter findet sich in Deutschland in den §§ 84ff HGB. Es wurde bereits 1986 durch die Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG der EU zumindest für Warenhandelsvertreter weitgehend harmonisiert. Viele in Deutschland geltende Grundsätze sind daher in anderen Mitgliedstaaten der EU zumindest ähnlich, wenngleich es eine Reihe zum Teil auch wesentlicher Unterschiede gibt.
Gemeinsam ist der Anspruch auf eine übliche Provision für die tatsächliche Vermittlung und der Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich bei ordentlicher Kündigung des Vertreterverhältnisses durch den Unternehmer, entweder als Ausgleichsanspruch wie nach deutschem Recht oder als Schadensersatz wie nach französischem Recht.
Vertragsform und Vertragsinhalt
Im deutschen Recht kann der Handelsvertretervertrag auch mündlich geschlossen werden. Gem. § 85 HGB kann jeder Vertragspartner die Verschriftlichung des vereinbarten von der anderen Partei verlangen.
Sinnvoll sind Regelungen zu den Produkten, zum Vertretungsgebiet sowie zum Provisionsanspruch und zur Provisionsabrechnung. Bei grenzüberschreitenden Vertragsverhältnisses ist es außerdem wichtig, das anwendbare Recht zu regeln, um Missverständnisse und Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden. Zu beachten ist hierbei, dass Abweichungen von Vorschriften zum Schutz der Handelsvertreter meist nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich sind, soweit deutsches Recht oder das Recht eines Mitgliedsstaates der EU gilt und der Handelsvertreter auf dem Gebiet des europäischen Wirtschaftsraums tätig ist. Wichtig ist auch zu wissen, dass es nicht möglich ist die Anwendbarkeit des Rechts eines Landes zu vereinbaren, das mit dem Vertragsverhältnis keine oder nur unwesentliche Berührungspunkte hat.
Das bedeutet insbesondere, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auf dem Gebiet der EU üblicherweise nicht ausgeschlossen werden kann.
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Gem. § 89b HGB kann der Handelsvertreter bei ordentlicher Kündigung des Vertrags durch das Unternehmen einen Ausgleich in Höhe von bis zu einer durchschnittlichen Jahresvergütung verlangen. Der Durchschnitt wird dabei aus der Vergütung der letzten 5 Jahre berechnet.
Der Anspruch besteht, wenn das Unternehmen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auch nach Vertragsende noch erhebliche Vorteile hat und der Billigkeit entspricht. Der Anspruch besteht nicht, wenn dem Unternehmen aufgrund des Verhaltens des Handelsvertreters eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Er besteht aber, wenn dem Handelsvertreter aufgrund des Verhaltens des Unternehmens oder wegen Krankheit oder Alters des Handelsvertreters eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden.
In der Praxis sind die Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie der Ausgleichsanspruch neben sonstigen Provisionsansprüchen die Hauptstreitpunkte zwischen den Vertragsparteien und nicht selten Gegenstand von Auseinandersetzungen. Hierbei schätzen beide Seiten ihre Rechtsposition häufig falsch ein. Nicht jedes möglicherweise unliebsame Verhalten des Handelsvertreters ermöglicht eine Kündigung ohne Ausgleichsanspruch und der Ausgleichsanspruch besteht nicht zwingend in Maximalhöhe. Wenn dem Unternehmen keine Vorteile verbleiben, weil das vermittelte Produkt eingestellt wird, die Kunden insolvent sind oder Folgegeschäft nicht zu erwarten ist, kann der Ausgleichsanspruch bis auf 0,00 € absinken.
Vertragshändler und Franchisenehmer
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Ausgleichsanspruchs analog den Voraussetzungen des § 89b HGB auch von Vertragshändlern verlangt werden. Ein Ausgleichsanspruch steht Franchisenehmern nach der Rechtsprechung aktuell wohl nur in Ausnahmefällen vor, da Kern der Franchise häufig die Lizenzgewährung ist, aus der wiederum die Kunden gewonnen werden und die Kunden überdies häufig anonym sind (wie z.B. in einem Backshop).
Die steuerliche Behandlung des Ausgleichsanspruchs
Der Aufgabegewinn ist laufender gewerblicher Gewinn und nach der Rechtsprechung auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Gewerbes durch Verkauf oder Aufgabe nicht steuerlich begünstigt gem. §§ 16 Abs. 4 oder 34 Abs. 3 EStG. Möglich ist aber unter bestimmten Voraussetzungen die Inanspruchnahme der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG. Es handelt sich um eine Entschädigungszahlung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1c EStG.
Fazit
Abschluss und Beendigung eines Handelsvertretervertrags haben langfristige finanzielle Folgen, die im Einzelfall genau überdacht werden sollten. AHS Rechtsanwälte erstellt seit vielen Jahren Handelsvertreterverträge für unterschiedliche Branchen in deutscher und englischer Sprache und weiß, worauf es ankommt. Ebenso berechnen wir den möglichen Ausgleichsanspruchs und vertreten Unternehmen und Handelsvertreter in außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Zumeist kann bereits außergerichtlich eine angemessene Einigung der Vertragsparteien durch uns erreicht werden. Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie per Video oder an unseren Standorten in Köln und Bonn. Termine für eine Erstberatung können Sie unproblematisch buchen unter ahs-kanzlei.de/online-terminbuchung . Wir freuen uns auf Sie.
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