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Unternehmensinsolvenz und Privatinsolvenz

Insolvenzrecht in Deutschland
 

Unternehmensinsolvenz und Privatinsolvenz

Von unserer DIRO-Anwältin in Köln, Frau Nina Haverkamp, Tel: +49 221 9730960 , E-Mail: haverkamp@ahs-kanzlei.de , www.ahs-kanzlei.de

Insolvente Gesellschaften werden im Rahmen einer Unternehmensinsolvenz abgewickelt oder in besonderen Fällen saniert. Privatpersonen oder Unternehmer haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Insolvenz nach 3 Jahren schuldenfrei zu werden.

Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht der DIRO beraten Sie kompetent Schritt für Schritt von der Antragstellung bis zur Begleitung des Insolvenzverfahrens.

1. Wer muss einen Insolvenzantrag stellen?

Für alle Privatpersonen und Unternehmer (natürliche Personen) ist eine Insolvenz immer nur eine Option, aber keine Pflicht. Anders sieht es für juristische Personen aus. Die Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) genauso wie die Vorstände einer AG sind verpflichtet, zeitnah einen Insolvenzantrag zu stellen, sobald die Insolvenzreife eingetreten ist. Werden die Antragsfristen verpasst, droht eine häufig sehr hohe Haftung des Geschäftsführers oder Vorstands.

2. Unter welcher Voraussetzung wird ein Insolvenzverfahren eröffnet?

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt immer einen Insolvenzantrag voraus, der beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen ist. Ein solcher Antrag kann entweder vom insolventen Schuldner oder von einem Gläubiger gestellt werden. Der Antrag eines Gläubigers kommt in der Praxis seltener vor, da der Gläubiger hierfür zunächst Gerichtsgebühren zahlen muss. Finanzämter und Krankenkassen stellen jedoch regelmäßig Insolvenzanträge.

3. Aus welchen Gründen kann die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt werden?

Die Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren nach deutschem Recht sind Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit. Der Schuldner kann seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf jeden dieser drei Gründe stützen, wobei die Erfüllung eines Kriteriums genügt. Der Gläubigers darf seinen Antrag nicht auf drohende Zahlungsunfähigkeit stützen.

Die Insolvenzgründe im Einzelnen:

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen. Ein Schuldner gilt als zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, innerhalb der nächsten drei Wochen mindestens 90 % seiner fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Darüber hinaus wird Zahlungsunfähigkeit in der Regel vermutet, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Angesichts der kurzen Antragsfrist für die Geschäftsführer versuchen diese, das Kriterium der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Dazu werden Stundungen mit den Gläubigern vereinbart, um die Fälligkeit in die Zukunft zu verschieben. Oder es wird z.B. durch Kredite neue Liquidität zugeführt.

Überschuldung

Überschuldung als Insolvenzantragsgrund gilt nur für juristische Personen (GmbH, Aktiengesellschaft und ähnliche Gesellschaften). Überschuldung liegt nach deutschem Recht vor, wenn das Vermögen des Schuldners die Schulden nicht mehr deckt. Die bilanzielle Überschuldung ist ein Indiz für die insolvenzrechtliche Überschuldung. Liegt eine bilanzielle Überschuldung vor, kann das Kriterium nur unter der Voraussetzung entkräftet werden, dass eine positive Fortführungsprognose nachgewiesen werden kann.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Drohende Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass der Schuldner mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb der nächsten 24 Monate nicht in der Lage sein wird, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

4. Welche Verfahrensarten gibt es?

Es gibt Regelinsolvenzverfahren für Gesellschaften und Unternehmer bzw. Selbständige. Für Verbraucher gibt es Verbraucherinsolvenzverfahren. Beide Verfahrensarten haben verschiedene Phasen.

Verbraucherinsolvenzverfahren

Bevor für einen Verbraucher ein Insolvenzantrag gestellt werden kann, muss zunächst den Gläubigern ein Angebot unterbreitet werden (sog. Außergerichtliche Schuldenbereinigung). Angeboten wird üblicherweise der pfändbare Teil des Einkommens. Der Insolvenzantrag ist anschließend beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen. Das Insolvenzverfahren dauert 3 Jahre.

Regelinsolvenzverfahren für Unternehmer und Selbständige

Unternehmer und Selbständige, die einen Insolvenzantrag stellen, werden ebenfalls nach 3 Jahren restschuldbefreit.

Regelinsolvenzverfahre für juristische Personen (GmbH, UG, AG)

Der Geschäftsführer oder Vorstand muss im Fall der Insolvenzreife einen Regelinsolvenzantrag für die Gesellschaft einreicht. Das Regelinsolvenzverfahren unterteilt sich üblicherweise in zwei Phasen: das vorläufige Insolvenzverfahren und das eröffnete Insolvenzverfahren:

Vorläufiges Insolvenzverfahren

Nach Stellung des Insolvenzantrags bestimmt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Zweck ist die Sicherung des Schuldnervermögens. Der Schuldner hat keinen Anspruch auf Bestellung eines bestimmten Verwalters.

In der Regel bleibt der Schuldner während der vorläufigen Phase im Besitz seines Vermögens. Das Gericht kann jedoch anordnen, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter nahezu die gleichen Befugnisse wie ein Insolvenzverwalter. Das vorläufige Verfahren dauert in der Regel 6 bis 12 Wochen und führt bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bei einem laufenden Geschäftsbetrieb werden die Löhne der Arbeitnehmer in der Regel über Insolvenzgeld abgesichert. Dieses kann bis zu drei Monate gezahlt werden.

Insolvenzverfahren

Sobald das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen hat, wird der vorläufige Verwalter zum Insolvenzverwalter. Das Recht, das Vermögen des Schuldners zu verwalten und zu veräußern, geht mit Verfahrenseröffnung auf den Insolvenzverwalter über. Der Verwalter hat die volle Kontrolle über das Geschäft und das Vermögen des Schuldners. Vollstreckungs-/Vollstreckungsmaßnahmen sind ausgesetzt. Laufende Rechtsstreitigkeiten werden automatisch ausgesetzt, können aber vom Insolvenzverwalter fortgesetzt werden, wenn dies für die Insolvenzmasse angemessen ist. Der Insolvenzverwalter wird den Geschäftsbetrieb des Schuldners fortsetzen, wenn dies sinnvoll und möglich ist, oder das Unternehmen auflösen. Bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren wird geprüft, ob eine Sanierung in Betracht kommt. Die Art und Weise der Verwertung des Schuldnervermögens muss zwischen dem Insolvenzverwalter, den Gläubigern und dem Insolvenzgericht abgestimmt werden. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die bestmögliche Verwertung im Interesse der Gläubiger anzustreben. Findet sich ein Investor, der den Geschäftsbetrieb fortsetzen möchte, so kauft dieser in der Regel die Assets aus der Insolvenzmasse und führt den Betrieb dann mit einer anderen Gesellschaft fort. Die Insolvenzschuldnerin wird langfristig im Handelsregister gelöscht.

Eigenverwaltung

Neben dem regulären Insolvenzverfahren besteht auch die Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchzuführen. Das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung unterscheidet sich im Prinzip nicht wesentlich von dem oben beschriebenen Regelverfahren. Der Hauptunterschied besteht darin, dass der Schuldner (d. h. seine Geschäftsleitung) in der Verantwortung bleibt und das Insolvenzgericht einen Sachwalter zur Überwachung des Schuldners bestellt. Das Recht, das Vermögen des Schuldners zu verwalten und darüber zu verfügen, verbleibt beim Schuldner. Die Eigenverwaltung wird häufig für größere Unternehmen eingesetzt, die sich für eine Umstrukturierung eignen, wenn das Know-how des Managements für die Fortführung des Unternehmens erforderlich ist. Die Anforderungen an den Antrag auf Eigenverwaltung sind umfangreich und erfordern hohen finanziellen Einsatz des Unternehmens. Auch aus diesem Grund ist dieses Instrument für Einzelunternehmer oder kleinere und mittelständige Unternehmen ungeeignet.

5. Die Gläubiger in der Insolvenz – wie werden diese bedient?

In der Regel werden Gläubiger in deutschen Insolvenzverfahren mit Quoten zwischen 3-5% bedient. Es gibt jedoch Gläubiger, die höher befriedigt werden. Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen:

Gesicherte Gläubiger: Forderungen können teilweise oder vollständig aus dem Erlös ihrer Sicherheiten befriedigt werden. Sicherheiten sind z.B. Grundschulden oder Sicherungsübereignung. Wird dann die Immobilie verkauft, wird der Gläubiger mit Grundschuld als Sicherheit vorrangig vor den übrigen Gläubigern bedient.

Vorzugsgläubiger: Forderungen (in der Regel von einem Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet), die vollständig aus der Insolvenzmasse befriedigt werden. Hier handelt es sich zB um laufende Mieten.

„Normale“, also nicht nachrangige und ungesicherte Insolvenzgläubiger: Forderungen, die in der Regel mit einer Quote von 3-5% befriedigt werden.

Nachrangige Gläubiger: erhalten überhaupt nur dann eine Quote, wenn alle „normalen“ Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt worden sind.

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Unsere DIRO-Anwältin in Köln, Frau Nina Haverkamp berät Sie gerne: Tel: +49 221 9730960 , E-Mail: haverkamp@ahs-kanzlei.de , www.ahs-kanzlei.de