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Investition in Spanien: Betriebsstätte, Zweigniederlassung und spanische GmbH (Sociedad Limitada - S.L.)

Investition in Spanien: Betriebsstätte, Zweigniederlassung und spanische GmbH (Sociedad Limitada - S.L.)
 

Investition in Spanien: Betriebsstätte, Zweigniederlassung und spanische GmbH (Sociedad Limitada - S.L.)

Von unserem DIRO-Anwalt aus Barcelona, Philip Rosenow, Tel: +34 93 010 75 93 , E-Mail: prosenow@dauss.es , www.dauss.es

Der Markteintritt in Spanien ist für Unternehmen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz attraktiv – sei es als Sprungbrett auf die iberische Halbinsel, in die EU oder auf die Märkte Lateinamerikas. Eine zentrale Entscheidung dabei ist die Wahl der passenden gesellschaftsrechtlichen Struktur: Insbesondere für kleine und mittelständische Gesellschaften bieten sich hier verschiedene Varianten an: Betriebsstätte („Establecimiento permanente“), Zweigniederlassung („Sucursal“) oder spanische GmbH („Sociedad Limitada - S.L.“) – jede Option bietet spezifische Chancen und Herausforderungen. In diesem Beitrag bieten wir Ihnen eine umfassende, praxisnahe Darstellung zu Gemeinsamkeiten, Unterschieden, Vor- und Nachteilen sowie zu rechtlichen und steuerlichen Aspekten, Voraussetzungen und Abläufen für die verschiedenen Gesellschaftsformen.

1. Überblick: Struktur und Grundbegriffe

a. Betriebsstätte („Establecimiento permanente“)

Eine Betriebsstätte stellt keine eigene Gesellschaftsform dar. Es handelt sich vielmehr um eine feste Geschäftseinrichtung der ausländischen (Mutter)gesellschaft in Spanien. Sie entsteht, sobald eine ausländische Gesellschaft einen Ort unterhält, an dem die Geschäftstätigkeit dauerhaft ganz oder teilweise ausgeübt wird, so wie z.B. Büros, Produktionsstätten oder Vertriebsorte.

b. Zweigniederlassung („Sucursal“)

Die Zweigniederlassung ist eine rechtlich unselbstständige, jedoch organisatorisch selbstständige Niederlassung der (Mutter)gesellschaft. Sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern bleibt Teil der ausländischen Gesellschaft. Die Zweigniederlassung wird jedoch als solche im spanischen Handelsregister eingetragen.

c. Tochtergesellschaft als spanische GmbH – Sociedad Limitada (S.L.)

Die Sociedad Limitada (S.L.) oder auch Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.R.L.) ist die spanische Entsprechung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), wie sie in den Ländern des deutschsprachigen Raums existiert. Es handelt sich um eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtsfähigkeit und eigenem Gesellschaftskapital.

2. Rechtspersönlichkeit, Haftung und Geschäftstätigkeit

a. Betriebsstätte („Establecimiento permanente“)

Die Betriebsstätte besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Vielmehr teilt sie die Rechtspersönlichkeit der (Mutter)gesellschaft. Aus diesem Grund führt die Gründung einer Betriebsstätte zu keinerlei Haftungsbeschränkung. Vielmehr haftet die (Mutter)gesellschaft unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Betriebsstätte. Die Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte ist zudem auf den Gesellschaftszweck der (Mutter)gesellschaft beschränkt.

b. Zweigniederlassung („Sucursal“)

Für die Zweigniederlassung gilt bzgl. Rechtspersönlichkeit, Haftung und Geschäftstätigkeit dasselbe wie bei der Betriebsstätte.

c. Tochtergesellschaft als spanische GmbH – Sociedad Limitada (S.L.)

Die spanische GmbH (Sociedad Limitada) ist eine vollwertige Kapitalgesellschaft und hat als juristische Person eine eigene Rechtspersönlichkeit, die von der der Muttergesellschaft unabhängig ist. Die Haftung der Eigentümer der S.L., also der Gesellschafter/Muttergesellschaft, ist auf den jeweiligen Anteil am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft („Filial“) beschränkt, d.h. auf den Betrag, den die Gesellschafter/Muttergesellschaft als Kapital in die S.L. eingebracht hat. Lediglich in bestimmten Ausnahmefällen, kann es zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter/Muttergesellschaft kommen (z.B. bei Überschuldung der Gesellschaft oder im Falle einer Durchgriffshaftung). Die Geschäftstätigkeit ist nicht auf den Gesellschaftszweck der Muttergesellschaft beschränkt. Damit kann die S.L. grundsätzlich jeden beliebigen Gesellschaftszweck in ihren Gesellschaftsvertrag aufnehmen und auch ausüben. In Spanien existiert hierfür eine offizielle Liste (Nationale Klassifizierung der Wirtschaftsaktivitäten (CNAE 2025) aus der ein passender Hauptgesellschaftszweck und ggf. mehrere weitere Gesellschaftszwecke ausgewählt werden können. Lediglich bestimmte Geschäftstätigkeiten sind anderen Gesellschaftsformen, z.B. der spanischen Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima – S.A.) vorbehalten.

3. Gründungsabläufe und Voraussetzungen im Detail

a. Betriebsstätte („Establecimiento permanente“)

Die Betriebsstätte wird durch Mitteilung und Identifizierung gegenüber den spanischen Steuerbehörden eröffnet. Die (Mutter)gesellschaft sowie ihre Repräsentanten müssen identifiziert werden. Zudem muss die Betriebsstätte über eine spanische Geschäftsadresse verfügen. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Eintragung in das Handelsregister nicht erforderlich ist. Für die Betriebsstätte ist keine Einzahlung eines bestimmten Mindestkapitals erforderlich. Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit ist jedoch das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel.

b. Zweigniederlassung („Sucursal“)

Eine Zweigniederlassung wird durch die Erteilung einer notariellen Urkunde eröffnet. Im Gegensatz zur Betriebsstätte ist bei einer Zweigniederlassung eine Eintragung ins spanische Handelsregister erforderlich. Dabei ist ein Anhang an den Gesellschaftsnamen beizufügen, aus dem eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, so z.B. "[Muttergesellschaft], Sucursal en España". Für eine vollständige Prüfung sind der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung der (Mutter)gesellschaft sowie deren Handelsregisterauszug erforderlich. Die Dokumente müssen notariell beurkundet, mit der Haager Apostille versehen und vereidigt übersetzt werden. Die Angaben müssen jederzeit aktuell gehalten werden und Grundlegende Veränderungen bzgl. der (Mutter)gesellschaft, wie z.B. die Änderung des Gesellschaftssitzes, der Firma, oder der Eintritt einer Insolvenz sind dem spanischen Handelsregister anzuzeigen. Wie bei der Betriebsstätte muss keine Mindestkapitaleinlage getätigt werden, allerdings sind ausreichende finanzielle Mittel für die Ausübung der Geschäftstätigkeit vorzuweisen.

c. Tochtergesellschaft als spanische GmbH – Sociedad Limitada (S.L.)

Auch eine Tochtergesellschaft in Form einer spanischen GmbH (S.L.) wird durch Erteilung einer Urkunde vor einem Notar gegründet und anschließend in das Handelsregister eingetragen. Da die neue Tochtergesellschaft über eine eigene Firma, also einen eigenen Gesellschaftsnamen verfügen wird, ist zunächst die Erlangung einer Negativbescheinigung beim zentralen spanischen Handelsregister erforderlich. Diese bescheinigt, dass der gewünschte Gesellschaftsname noch nicht vergeben und auch zulässig ist. Mit dieser Bescheinigung wird die gewünschte Firma für sechs Monate reserviert. Ebenso sind die Muttergesellschaft, ihre Geschäftsführer und die Geschäftsführer der neu zu gründenden Gesellschaft zu identifizieren. Im Rahmen der Gesellschaftsgründung wird ein Gesellschaftsvertrag ausgearbeitet, der später in die notarielle Gründungsurkunde aufgenommen wird. Hierin werden die interne Organisationsstruktur der Gesellschaft und ihrer Organe, die Gesellschaftszwecke und das Stammkapital festgelegt. In Spanien kann eine S.L. zwar bereits mit nur einem Euro (1 €) Stammkapital gegründet werden. Jedoch sind in diesem Fall i.H.v. 20% der Gewinne der Gesellschaft Rücklagen zu bilden, bis das Kapital auf 3.000, - € angestiegen ist. In der Zwischenzeit haften die Muttergesellschaft/ die Gesellschafter für den Differenzbetrag persönlich. Es ist daher allgemein zu empfehlen das Stammkapital auf mindestens 3.000, - € oder sogar höher festzulegen. So lässt sich vermeiden, dass eine frisch gegründete Gesellschaft, die in der Regel zu Beginn nur geringe Gewinne erzielt, in kurzer Zeit überschuldet ist. Im Rahmen der notariellen Gründung der Gesellschaft erfolgt auch die Bestellung der Geschäftsführer, die die Annahme ihres Amtes erklären. Des Weiteren ist eine Erklärung über die tatsächlich wirtschaftlichen Berechtigten der neu gegründeten Gesellschaft, sowie der Muttergesellschaft abzugeben. Dies sind alle natürlichen Personen, die über mindestens 25 % der Kontrolle über die jeweilige Gesellschaft verfügen. Im Anschluss erfolgt die Anmeldung der Gesellschaft beim zuständigen Handelsregister. Im Rahmen des Gründungsprozesses wird bei einer Bank, in der Regel zunächst auf ein vorläufiges Konto, das Gesellschaftskapital eingezahlt. Im Anschluss erfolgt die Eröffnung des definitiven Bankkontos der Gesellschaft.

4. Steuerliche Behandlung und Buchhaltungspflichten

a. Betriebsstätte („Establecimiento permanente“)

Es muss sowohl für die ausländische (Mutter)gesellschaft, als auch für die Betriebsstätte in Spanien jeweils eine eigene spanische Steueridentifikationsnummer (NIF) beantragt und zugeteilt werden. Hierzu muss zunächst, sofern die Geschäftsführer der (Mutter)gesellschaft keine spanischen Staatsbürger sind, für diese selbst eine Steueranmeldung erfolgen oder alternativ eine Ausländeridentifikationsnummer (NIE) beantragt und ausgestellt werden. Die Betriebsstätte muss zudem eine natürliche Person als Steuervertreter mit Sitz in Spanien benennen. Dieser haftet gesamtschuldnerisch für Steuerschulden der Betriebsstätte. Auch dieser Steuervertreter benötigt, sofern er kein spanischer Staatsbürger ist eine Ausländeridentifikationsnummer (NIE). Die Betriebsstätte muss die Körperschaftsteuer leisten. Es werden jedoch nur die in Spanien erzielten Einkünfte versteuert. Zur Kommunikation mit den spanischen Behörden auf elektronischem Wege, muss für den Steuervertreter der Betriebsstätte zudem ein digitales Zertifikat (CRESPJ) beantragt und ausgestellt werden. Eine Pflicht zur Hinterlegung von Jahresabschlüssen besteht für eine Betriebsstätte in Spanien nicht.

b. Zweigniederlassung („Sucursal“)

Es ist, wie bei der Betriebsstätte, jeweils eine spanische Steueridentifikationsnummer (NIF) für die (Mutter)gesellschaft und die Zweigniederlassung, sowie eine Ausländeridentifikationsnummer (NIE) für nicht-spanische Geschäftsführer der (Mutter)gesellschaft zu beantragen. Auch ist ein ständiger Vertreter der Zweigniederlassung in Spanien zu bestellen. Dieser muss, sofern er kein spanischer Staatsbürger ist, ebenfalls über eine NIE-Nummer, und in jedem Fall über ein digitales Zertifikat (CRESPJ) verfügen. Die Zweigniederlassung ist körperschaftsteuerpflichtig, jedoch beschränkt auf die spanischen Aktivitäten. Die Zweigniederlassung ist verpflichtet den Jahresabschluss der Muttergesellschaft im spanischen Handelsregister zu hinterlegen. Dies gilt auch dann, wenn die ausländische Muttergesellschaft ggf. in ihrem Heimatland zwar zur Erstellung der Jahresabschlüsse, jedoch nicht zur Vorlage derselben verpflichtet ist. Die Jahresabschlüsse sind ggf. auch vereidigt zu übersetzen. Eine Nichtvorlage der Jahresabschlüsse beim spanischen Handelsregister führt zur vorübergehenden Schließung des Registerblatts. In diesem Fall können keinerlei Eintragungen bzgl. der Zweigniederlassung vorgenommen werden.

c. Tochtergesellschaft als spanische GmbH – Sociedad Limitada (S.L.)

Es ist, wie bei Betriebsstätte und Zweigniederlassung, eine spanische Steueridentifikationsnummer (NIF) für die Muttergesellschaft und die gegründete spanische Gesellschaft zu beantragen. Auch die Geschäftsführer beider Gesellschaften müssen, sofern sie keine spanischen Staatsbürger sind, über eine Ausländeridentifikationsnummer (NIE) verfügen. Die Benennung eines in Spanien ansässigen Steuervertreters ist jedoch nicht erforderlich. Auch müssen die Geschäftsführer der spanischen Gesellschaft bzw. die Gesellschaft selbst über digitale Zertifikate verfügen (CEPF/CEPJ). Die S.L. unterliegt der spanischen Körperschaftsteuer unbeschränkt. Zudem trifft sie umfassende Melde- und Buchführungspflichten, insb. zur Bilanzierung, sowie zur Hinterlegung und Offenlegung der Jahresabschlüsse und Gesellschaftsbücher im Handelsregister. Auch bei der S.L. führt die Nichtvorlage der Jahresabschlüsse beim spanischen Handelsregister zur vorübergehenden Schließung des Registerblatts. In diesem Fall können keinerlei Eintragungen bzgl. der Gesellschaft, wie zum Beispiel Änderungen der Geschäftsführer, Kapitalerhöhungen oder ein Sitzwechsel der Gesellschaft, vorgenommen werden.

5. Vorteile und Nachteile der jeweiligen Organisationsstrukturen

a. Betriebsstätte („Establecimiento permanente“)

Die Vorteile einer Betriebsstätte umfassen einen geringen Gründungs- und Verwaltungsaufwand, sehr niedrige Kosten, einen raschen Markteintritt und eine unkomplizierte Struktur. Sie eignet sich insbesondere für Repräsentationszwecke, erste Tests und zeitlich begrenzte Projekte. Zu den Nachteilen zählen die vollständige und unbeschränkte Haftung der (Mutter)gesellschaft, eine eingeschränkte Außenwirkung sowie eingeschränkte Flexibilität was den Gesellschaftszweck betrifft. Im Hinblick auf den steuerlichen Verwaltungsaufwand im Ausland und das Risiko der Doppelbesteuerung ist eine Abschottung des Spanien-Risikos nicht möglich.

b. Zweigniederlassung („Sucursal“)

Die Vorteile einer Zweigniederlassung sind ein eigenes Auftreten im Markt, die organisatorische Eigenständigkeit im Geschäftsalltag und vereinfachte Verwaltungsabläufe durch eine spanische Adresse. Zu den Nachteilen zählen die weiterhin volle Haftung der (Mutter)gesellschaft, ein relativ hoher Verwaltungs- und Gründungsaufwand sowie die Verpflichtung zur Buchführung, Offenlegung und insbesondere der beglaubigten Übersetzung der Jahresabschlüsse der ausländischen (Mutter)gesellschaft in Spanien.

c. Tochtergesellschaft als spanische GmbH – Sociedad Limitada (S.L.)

Die Vorteile einer Tochtergesellschaft in Form einer S.L. sind eine klare Haftungsabschottung, volle juristische Selbstständigkeit und nahezu unbeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten für die Geschäftstätigkeit und die Kapitalstruktur. Auch ist die Akzeptanz und das Vertrauen bei spanischen Geschäftspartnern, Behörden und Banken in eine eigenständige spanische Gesellschaft am höchsten. Neben steuerlichen Vorteilen (z.B. im Rahmen einer Holdingstruktur, Reinvestitionsmöglichkeiten, günstigen Gewinnabführungen) ist auch eine Option auf Verkauf oder Beteiligung einfacher umsetzbar. Die Nachteile sind die hohen Gründungs- und Verwaltungskosten, die Pflicht zur Führung und Offenlegung einer eigenständigen Buchhaltung sowie die Pflicht zur Abgabe regelmäßiger Berichte. Erfahrungswerte zeigen, dass Betriebstätten und Zweigniederlassungen häufig nach wenigen Jahren in eine Tochtergesellschaft (S.L.) umgewandelt werden, sobald die Geschäftstätigkeit ausgeweitet wird und sich die ausländischen Investoren in Spanien etabliert haben.

Sie haben Fragen zu Investitionen in Spanien? Sprechen Sie uns gerne an!

Unser DIRO-Anwalt in Barcelona, Herr Philip Rosenow, Tel: +34 93 010 75 93 , E-Mail: prosenow@dauss.es , www.dauss.es

Philip Rosenow

Rechtsanwalt| Abogado inscrito