Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Kinderkrankengeld und Kinderkrankentage für Privatversicherte Kinderkrankengeld und Kinderkrankentage für Privatversicherte

Eltern können Kinderkrankengeld erhalten, wenn sie wegen der Pflege des kranken Kinds nicht arbeiten können und deshalb kein Einkommen erzielen. Dies gilt derzeit (Stand 02/2021) auch dann, wenn die Betreuungseinrichtung des Kinds aufgrund außergewöhnlicher Umstände geschlossen ist. Es handelt sich hierbei um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Privatversicherte steht dieser Leistungsanspruch grundsätzlich nicht zu. Das bedeutet allerdings nicht, dass diese Versichertengruppe zwangsläufig keinen Anspruch auf Einkommensausgleich hat, wenn sie während der Krankheit oder Schließung der Betreuungseinrichtung des Kinds nicht arbeiten kann.

  • Grundsätzliches zum Kinderkrankengeld
  • Kinderkrankengeld für Privatversicherte
  • Anspruch nach § 616 BGB
  • Zusammenfassung

Grundsätzliches zum Kinderkrankengeld:

Kinderkrankengeld gewährt dem anspruchsberechtigten Elternteil 90 bis 100% des Nettoarbeitsentgelts, das dieser Elternteil während der Freistellung verdient hätte, wenn er sein Kind nicht pflegen oder betreuen müsste und stattdessen arbeiten könnte. Das Kind darf hierbei höchstens 12 Jahre alt sein. Bei Kindern mit Behinderung gilt keine Altersgrenze. Die Dauer des Anspruchs beträgt für jedes gesetzlich krankenversicherte Kind derzeit (Stand 02/2021) insgesamt 20 Tage Kinderkrankengeldtage pro Kind (Alleinerziehende 40 Tage). Bei mehreren Kindern beträgt der Gesamtanspruch maximal 45 Tage Kinderkrankengeld pro Elternteil (Alleinerziehende 90 Tage).

Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle gesetzlich Versicherten, vgl. § 45 SGB V . Wenn beide Elternteile privat versichert sind, dann haben die Eltern keinen Anspruch auf diese Leistung. Wenn nur ein Elternteil privat versichert ist und der andere Elternteil gesetzlich, dann kommt es für den Anspruch darauf an, ob das zu betreuende Kind gesetzlich oder privat versichert ist. Nur dann, wenn das Kind auch gesetzlich versichert ist, kann der Partner, der ebenfalls gesetzlich versichert ist, das Kinderkrankengeld während der Ausfalltage beantragen.

Kinderkrankengeld für Privatversicherte:

Wie bereits angedeutet, können Privatversicherte den gesetzlichen Anspruch auf Kinderkrankengeld nicht geltend machen, weil es sich um einen Anspruch der gesetzlichen Krankenkassen handelt. In diesem Fall kann sich ein vergleichbarer Anspruch jedoch aus den Vertragsbedingungen mit der jeweiligen Versicherung ergeben, denn manche Privatversicherungen haben dies in ihrem Leistungsumfang. Alternativ kann sich solch ein Anspruch unter Umständen auch aus einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder aus einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben.

Für privat krankenversicherte Eltern besteht darüber hinaus – insbesondere im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie – ein Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG . Dieser Anspruch ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vergleichbar mit dem Kinderkrankengeld, beträgt jedoch nur 67 Prozent des entgangenen Nettoentgelts. Hierfür muss die entsprechende Betreuungseinrichtung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen sein und der Anspruchsteller einen Verdienstausfall erleiden, weil er das Kind wegen fehlender Betreuungsmöglichkeit dann selbst betreuen muss.

Anspruch nach § 616 BGB:

Besonders relevant für Privatversicherte (aber auch für die gesetzlich Versicherten) kann ein Anspruch nach § 616 BGB sein. Zu beachten ist aber zunächst, dass dieser Anspruch nachrangig gegenüber vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen ist. Dieser Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Gründe unverschuldet für eine verhältnismäßige nicht erhebliche Zeit an der Dienstleistung verhindert wird. Die Voraussetzungen des Anspruchs sind relativ unbestimmt und ergeben sich aus der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Die Pflege und Betreuung des Kinds fällt jedoch regelmäßig unter eine der anerkannten Fallgruppen. Die Dauer der Fortzahlung beträgt in diesem Fall nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts pro Kind und Elternteil in der Regel bis zu fünf Tage pro Jahr.

Der Anspruch kann allerdings im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Ein tarifvertraglicher Ausschluss des Anspruchs aus § 616 BGB gilt dann auch für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer, wenn im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag Bezug genommen wird.

Zusammenfassung:

  • Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung auf die grundsätzlich nur gesetzlich Versicherte einen Anspruch haben. Hierdurch soll für einen begrenzten Zeitraum der Einkommensverlust ausgeglichen werden, der durch die Pflege oder Betreuung des Kinds erlitten wird.
  • Privatversicherten steht der gesetzliche Anspruch nach § 45 SGB V nicht zu. Sie können unter Umständen einen vergleichbaren vertraglichen Anspruch gegenüber ihrer privaten Krankenversicherung oder ihrem Arbeitgeber prüfen.
  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen kommt – insbesondere pandemiebedingt – ein Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG in Betracht.
  • Wenn der Versicherte keinen vorrangig vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch für den Lohnausfall geltend machen kann, kann sich für die Pflege und Betreuung des Kinds ein Anspruch für die Dauer von bis zu 5 Tagen jährlich pro Kind und Eltern aus § 616 BGB ergeben. Voraussetzung ist aber zusätzlich, dass dieser Anspruch im Arbeits- oder Tarifvertrag nicht ausgeschlossen wurde.

Beitrag veröffentlicht am
6. April 2021

Stichworte in diesem Beitrag
Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen