Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Urlaubsgewährung Lage und Dauer des Urlaubs

Urlaubsgewährung: Lage und Dauer des Urlaubs

Alle relevanten Regelungen zum Erholungsurlaub im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sind im Bundesurlaubsgesetz zu finden. § 7 BUrlG regelt die Lage des Urlaubs. Hieraus ergibt sich, dass der Arbeitnehmer nicht berechtigt ist, sich selber Urlaub zu nehmen. Dies wäre dann eine sogenannte Selbstbeurlaubung, welche im Ernstfall auch zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber führen kann. Im Zweifel wird dafür zwar vorher eine Abmahnung notwendig sein, dennoch besteht das realistische Risiko gekündigt zu werden, wenn man sich selbst beurlaubt.

Lage des Urlaubs

Bei der Festlegung der Lage des Urlaubs sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Daher arbeiten die meisten Betriebe mit Urlaubsanträgen, die dann vom Arbeitgeber genehmigt werden müssen, bevor der Arbeitnehmer den Urlaub gehen kann. Die Wünsche des Arbeitnehmers müssen zurückstehen, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn diese Urlaubswünsche unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Der Arbeitgeber kann also abwägen, wessen Belange wichtiger sind und dem sozialer meisten betroffenen Arbeitnehmer vorziehen. Im Anschluss an eine Rehabilitationsmaßnahme oder eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Urlaubsgewährung.

Dauer des Urlaubs

§ 7 Abs. 2 BUrlG sieht vor, dass der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn wiederum dringende betriebliche Gründe oder beim Arbeitnehmer liegende Gründe, eine Teilung des Urlaubs notwendig machen. Hat der Arbeitnehmer noch Anspruch auf mehr als zwölf Werktage Urlaub, so beträgt die Dauer des Urlaubs mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage.

Einseitige Bestimmung des Urlaubs durch den Arbeitgeber

Äußert der Arbeitnehmer keine Urlaubswünsche, so legt der Arbeitgeber den Urlaub fest. Liegen dringende betriebliche Belange vor, so kann der Arbeitgeber auch sogenannte Betriebsferien festlegen. Dies ist z.B. in Saisonbetrieben oder in Zeiten von Rohstoffknappheit möglich. Kurzfristige Betriebsstörungen sind jedoch kein Grund. Zudem müssen Betriebsferien unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist angeordnet werden. Allerdings darf der Arbeitgeber nicht den kompletten Jahresurlaub seiner Mitarbeiter eigenmächtig verplanen, ein wesentlicher Teil des Jahresurlaubs muss vom Arbeitnehmer frei verplanen verbleiben. Gibt es einen Betriebsrat, so hat dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht für die Anordnung von Betriebsferien. Betriebsferien können auch in sogenannten Betriebsvereinbarungen geregelt werden, soweit ein Betriebsrat vorhanden ist.

Beitrag veröffentlicht am
3. Oktober 2021

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Internationales Steuerrecht
01.06.2026

Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

Beitrag lesen
Mietrecht
01.06.2026

Kaution nicht ordnungsgemäß abgerechnet

Mit einem praxisrelevanten Beschluss hat das Amtsgericht Leipzig die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kautionsabrechnung präzisiert und zugleich klargestellt, dass eine unvollständige Abrechnung im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO durchgesetzt werden kann. Besonders bemerkenswert ist die vom Gericht hervorgehobene Pflicht des Vermieters, im Rahmen der Abrechnung auch Angaben zu etwaigen Zinserträgen – oder ausdrücklich deren Ausbleiben – offenzulegen. Das Landgericht Leipzig hat diese Auffassung im Beschwerdeverfahren bestätigt.

Beitrag lesen
KI-Computer-AI-Internet-IT
Wettbewerbsrecht, IT-Recht
01.06.2026

KI-Chatbot generiert falsche Angaben: Wer haftet?

Mit einer bislang richtungsweisenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm die haftungsrechtliche Verantwortung für KI-generierte Falschangaben im geschäftlichen Verkehr geschärft. Das Gericht stellte klar: Wer auf seiner Website einen KI-Chatbot einsetzt, haftet grundsätzlich auch für dessen irreführende Aussagen – selbst dann, wenn das System nach Angaben des Betreibers mit zutreffenden Informationen trainiert wurde. Die Entscheidung betrifft die von den als „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“ auftretenden Medizinern betriebene Aesthetify GmbH und wirft grundlegende Fragen zur wettbewerbsrechtlichen Zurechnung autonom generierter KI-Inhalte auf.

Beitrag lesen